Krankenversicherung: Kurzarbeitende in der Schweiz

Personen mit Wohnsitz im Ausland, die für kurze Zeit in der Schweiz arbeiten, müssen in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen. Jedoch sind je nach Wohnsitzstaat und Nationalität der Betroffenen oder je nach Art der Arbeitsbewilligung Ausnahmen möglich. 

Arbeitnehmende aus der EU/EFTA/UK – Versicherung am Erwerbsort

Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU, dem EFTA-Übereinkommen und dem neuen Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich richtet sich die Versicherungspflicht nach dem Erwerbsortsprinzip. Jede in der Schweiz erwerbstätige Person und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen müssen in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen. Diese Regel gilt für folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

  • EU-/EFTA-/UK-Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
  • EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz während höchstens drei Monaten arbeiten und für diese Zeit keine Aufenthaltsbewilligung benötigen (Meldeverfahren), es sei denn, sie verfügen über einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz.

Ausnahmen sind möglich für EU-Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien, die regelmässig in ihr Wohnsitzland zurückkehren (mindestens einmal wöchentlich). Siehe die Erläuterungen zum Optionsrecht in der Rubrik «Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz».  

Beginn und Ende der Versicherung

EU-/EFTA-Staatsangehörige, die keine Aufenthaltsbewilligung benötigen (Erwerbstätigkeit von weniger als drei Monaten) sind ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig. Treten sie keiner Versicherung bei, so können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Dabei muss die Versicherung am Datum des Beginns ihres Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnen.
Die Versicherung endet am Datum der Beendigung der Arbeit in der Schweiz, spätestens aber am Tag der Ausreise aus der Schweiz oder mit dem Tod der versicherten Person.

EU-/EFTA-/UK-Staatsangehörige von EU/EFTA mit einem Ausweis L, der länger als drei Monate gültig ist, sind ab dem Tag ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle versicherungspflichtig. Sie haben drei Monate Zeit, um einer schweizerischen Krankenkasse beizutreten. Wenn sie diese Frist nicht einhalten, so können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Wenn es sich dabei um eine nicht entschuldbare Verspätung handelt, müssen sie mit einem Prämienzuschlag für verspäteten Beitritt rechnen. Eine medizinische Behandlung vor dem Beitrittsdatum müssen sie selber bezahlen.
Die Versicherung endet an dem der Einwohnerkontrolle gemeldeten Abreisedatum, in jedem Fall aber am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz oder mit dem Tod der versicherten Person.  

Arbeitnehmende aus anderen Ländern

Drittstaatenangehörige (ausserhalb EU/EFTA/UK) mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist, müssen eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen.

Versicherungspflichtig sind auch ausländische Arbeitnehmende (inklusive Arbeitnehmende aus der UK), deren Aufenthaltsbewilligung weniger als 3 Monate gültig ist (z.B. Saisonniers), es sei denn, sie verfügen für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz.

Beginn und Ende der Versicherung

Personen mit einem Ausweis L, der länger als 3 Monate gültig ist, sind ab dem Tag ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle versicherungspflichtig. Sie haben 3 Monate Zeit, um einer schweizerischen Krankenkasse beizutreten. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, so können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Wenn es sich dabei um eine nicht entschuldbare Verspätung handelt, müssen sie mit einem Prämienzuschlag für verspäteten Beitritt rechnen. Eine medizinische Behandlung vor dem Beitrittsdatum müssen sie selber bezahlen.

Personen mit einem Ausweises L, der weniger als 3 Monate gültig ist, sind ab dem Tag ihrer Einreise in die Schweiz versicherungspflichtig. Treten sie keiner Versicherung bei, so können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden.

Die Versicherung endet an dem der Einwohnerkontrolle gemeldeten Abreisedatum, in jedem Fall aber am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz oder mit dem Tod der versicherten Person.

Mehrfachbeschäftigte (Tätigkeiten in mehreren Ländern)

Staatsangehörige der Schweiz oder von EU/EFTA/UK, die als Selbstständigerwerbende oder als Angestellte gleichzeitig entweder in mehreren Staaten (EU/EFTA/UK/CH) arbeiten, sind der Gesetzgebung eines einzigen Staates unterstellt. Für weitere Informationen siehe Rubrik «Arbeitnehmende in der EU/EFTA oder im Vereinigten Königreich (UK) – Gleichzeitige Erwerbstätigkeit in der EU/EFTA/UK oder der Schweiz».

In der Schweiz entscheiden die AHV-Ausgleichskassen über die Versicherungspflicht bei den Sozialversicherungen. Ihre Verfügungen gelten auch für die Krankenversicherung. Deshalb haben sich Mehrfachbeschäftigte an die zuständige AHV-Ausgleichskasse zu wenden.

Weiterführende Themen

Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz

Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen grundsätzlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen. Ausnahmen sind je nach Wohnsitzstaat und Nationalität der Arbeitnehmenden möglich.

Erwerbstätige in einem EU-/EFTA-Staat oder in UK

Krankenversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in der EU-/EFTA/UK arbeiten oder in mehreren Staaten gleichzeitig erwerbstätig sind.

Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UK

Die in der Schweiz versicherten Personen bezahlen die EU-/EFTA-/UK-Prämien, die für ihren Wohnsitzstaat gelten. Versicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anrecht auf Prämienverbilligung.

Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland

In der Schweiz versicherte Personen, die im Ausland leben, haben das Recht, sich in ihrem Aufenthalts- oder Wohnsitzland sowie in der Schweiz behandeln zu lassen.

Letzte Änderung 12.09.2024

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