Krankenversicherung: Internationale Diplomaten und Beamte im Ausland

Personen im öffentlichen Dienst, die sich im Ausland aufhalten, und ihre begleitenden Familienangehörigen müssen sich in der obligatorischen Krankenversicherung der Schweiz versichern. 

Als Personen im öffentlichen Dienst gelten:

  • Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind;
  • Bundesbedienstete des EDA oder eines anderen Departements, die ausserhalb der Schweiz tätig sind;
  • Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit für eine andere schweizerische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts im Ausland befinden.

Die Versicherungspflicht in der Schweiz gilt auch für ihre Familienangehörigen, sofern diese nicht im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.

Es ist festzuhalten, dass vor Ort angestelltes Personal nicht der Schweizer Krankenversicherung unterstellt ist.

Weiterführende Themen

Internationale Diplomaten/-innen und Beamte/-innen

Mitarbeitende ständiger Missionen und internationaler Organisationen sowie ihre Familienangehörige sind nicht verpflichtet, sich der Krankenpflegeversicherung anzuschliessen.

Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UK

Die in der Schweiz versicherten Personen bezahlen die EU-/EFTA-/UK-Prämien, die für ihren Wohnsitzstaat gelten. Versicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anrecht auf Prämienverbilligung.

Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland

In der Schweiz versicherte Personen, die im Ausland leben, haben das Recht, sich in ihrem Aufenthalts- oder Wohnsitzland sowie in der Schweiz behandeln zu lassen.

Letzte Änderung 06.07.2023

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Sektion Rechtliche Aufsicht KV
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 21 11
E-Mail

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