Krankenversicherung: Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz

Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten, müssen grundsätzlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen. Es sind Ausnahmen je nach Wohnsitzstaat und Nationalität der Arbeitnehmenden möglich. 

Grenzgänger aus einem EU-/EFTA-Staat oder UK – Versicherung am Erwerbsort

Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU, dem EFTA-Übereinkommen und dem neuen Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich richtet sich die Versicherungspflicht nach dem Erwerbsortsprinzip. Jede in der Schweiz erwerbstätige Person und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen müssen in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen.

Beginn und Ende der Versicherung

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus EU/EFTA/UK mit einem Ausweis G sind ab dem Beginn ihres Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig. Sie haben 3 Monate Zeit, sich einer schweizerischen Krankenkasse anzuschliessen. Wenn sie diese Frist nicht einhalten, so können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Wenn es sich dabei um eine nicht entschuldbare Verspätung handelt, müssen sie mit einem Prämienzuschlag für verspäteten Beitritt rechnen. In einem solchen Fall müssen sie eine medizinische Behandlung vor dem Beitrittsdatum selber bezahlen.

Die Versicherungspflicht endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Optionsrecht

Die Schweiz hat jedoch mit den angrenzenden Staaten (z.B. Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich) Sondervereinbarungen getroffen, damit sich Personen mit EU-Bürgerschaft, die in diesen Ländern wohnen, im Wohnland versichern können (Optionsrecht). Siehe die untenstehende Tabelle «Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich: Unterstellung unter die Krankenversicherung».
Betroffene, die sich nicht in der Schweiz versichern wollen, müssen bei der zuständigen Behörde des Arbeitskantons (siehe untenstehende Liste) innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen.

Das Bundesgericht hat im März 2015 ein Urteil zur Ausübung des Optionsrechts in der Krankenversicherung gefällt. Danach ist eine sogenannte stillschweigende Ausübung des Optionsrechts nicht rechtsgültig. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die bisher nicht in der Schweiz, sondern im Ausland versichert waren, und kein formelles Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz gestellt haben, können sich in der Schweiz nach KVG versichern. Sie müssen von der zuständigen Stelle des Arbeitskantons bestätigen lassen, dass sie noch nicht rechtsgültig vom Optionsrecht Gebrauch gemacht haben. Unter Vorweisung dieser Bestätigung werden sie vom schweizerischen Krankenversicherer aufgenommen (siehe untenstehendes Informationsschreiben vom 20. April 2015).  

Modalitäten zur Ausübung des Optionsrechts mit Frankreich

Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Frankreich versichert sind und über ein Optionsrecht verfügen, müssen innerhalb von drei Monaten das untenstehende Formular «Choix du système d’assurance-maladie» ausfüllen und durch die Caisse primaire d’assurance-maladie française (CPAM) visieren lassen, bevor es der zuständigen Behörde des Arbeitskantons zurückgeschickt wird. Personen, die in der Schweiz versichert sind und dort weiterhin arbeiten, die jedoch nach Frankreich umziehen und sich dort versichern wollen, müssen unverzüglich eine Kopie dieses Formulars, das durch die CPAM visiert ist, an ihre Krankenkasse schicken, damit die Versicherung in der Schweiz endet.

Im Abkommen vom 7. Juli 2016 zwischen der Schweiz und Frankreich sind die Bedingungen zur Ausübung des Optionsrechts mit Frankreich geregelt (siehe untenstehender Wortlaut des Abkommens, das Informationsschreiben vom 11. Juli 2016 dazu sowie die FAQ).

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus einem Land ausserhalb EU/EFTA/UK

Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Ausweis G) aus einem Land ausserhalb EU/EFTA/UK sowie ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt. Das Gesuch muss innerhalb von drei Monaten, sobald der Ausweis G gültig ist, eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so beginnt der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Beitritts.

Die Versicherung endet mit dem Ende der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, mit dem Ablauf oder dem Widerruf des Ausweises G, mit dem Tod der versicherten Person oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Im letzten Fall kann ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden.

Familienangehörige von Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien

Nichterwerbstätige Familienangehörige von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Wohnsitz in Italien müssen sich, je nach Umständen, entweder in der Schweiz oder in Italien versichern (siehe untenstehende Information des Kantons Tessin, auf Italienisch).

Weiterführende Themen

Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UK

Die in der Schweiz versicherten Personen bezahlen die EU-/EFTA-/UK-Prämien, die für ihren Wohnsitzstaat gelten. Versicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anrecht auf Prämienverbilligung.

Krankenversicherung: Kostenbeteiligung der in der Schweiz versicherten Personen

Für in der Schweiz versicherte Personen ist die Kostenbeteiligung für Behandlungen im Ausland je nach Land, in dem die Behandlung erfolgt, unterschiedlich.

Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland

In der Schweiz versicherte Personen, die im Ausland leben, haben das Recht, sich in ihrem Aufenthalts- oder Wohnsitzland sowie in der Schweiz behandeln zu lassen.

Letzte Änderung 12.09.2024

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