Krankenversicherung: Bezüger und Bezügerinnen einer schweizerischen Rente im Ausland

Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente mit Wohnsitz in der EU/EFTA oder im Vereinigten Königreich (UK) sind in der Schweiz versicherungspflichtig. Liegt der Wohnsitz ausserhalb EU/EFTA/UK, sind sie nicht in der Schweiz, sondern in ihrem Wohnsitzstaat krankenversicherungspflichtig.

Rentner und Rentnerinnen mit Wohnsitz in der EU-/EFTA oder UK

Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU, dem EFTA-Übereinkommen und dem neuen Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich unterstehen Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die in EU/-EFTA/-Staat oder im Vereinigten Königreich (UK) wohnen, der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz.

Personen, die eine Rente ihres Wohnlandes beziehen, müssen sich in ihrem Wohnland versichern.

Personen, die aus verschiedenen Staaten eine Rente beziehen (nicht aber aus ihrem Wohnland), müssen sich in dem Land versichern, in dem sie am längsten Beiträge einbezahlt haben.

Optionsrecht

Die Schweiz hat jedoch mit den angrenzenden Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich) sowie anderen Ländern (z.B. Spanien) Sondervereinbarungen getroffen, damit sich die in diesen Ländern wohnhaften Rentenbezügerinnen und -bezüger mit EU-Bürgerschaft im Wohnland versichern können (Optionsrecht). Mit Portugal wurde ein auf die Rentnerinnen und Rentner begrenztes Optionsrecht vereinbart: Nichterwerbstätige Familienangehörige müssen sich in Portugal versichern lassen. Für weitere Einzelheiten siehe die Tabelle «Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich: Unterstellung unter die Krankenversicherung» sowie das Dokument «Krankenversicherung der Bezüger von schweizerischen Renten in Spanien».

Betroffene, die sich nicht in der Schweiz versichern wollen, müssen bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Olten ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Dieses Gesuch muss innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die erste Rente erhalten haben oder nachdem sie in den betreffenden Staat umgezogen sind, gestellt werden (bei Wohnsitz in Spanien kann das Optionsrecht jederzeit ausgeübt werden).

Um ihr Optionsrecht auszuüben, müssen diese Personen nachweisen, dass sie für Behandlungen in ihrem Wohnland und während eines Aufenthalts in EU-/EFTA/UK und in der Schweiz versichert sind (z.B. Europäische Krankenversicherungskarte).

Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist verpflichtet, Rentnerinnen und Rentner, die kein Befreiungsgesuch stellen, einer schweizerischen Krankenkasse zuzuweisen.

Das Bundesgericht hat im März 2015 ein Urteil zur Ausübung des Optionsrechts in der Krankenversicherung gefällt. Danach ist eine sogenannte stillschweigende Ausübung des Optionsrechts nicht rechtsgültig. Rentnerinnen und Rentner, die bisher nicht in der Schweiz, sondern im Ausland versichert waren und kein formelles Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz gestellt haben, können sich in der Schweiz nach KVG versichern. Sie müssen von der Gemeinsamen Einrichtung KVG bestätigen lassen, dass sie noch nicht rechtsgültig vom Optionsrecht Gebrauch gemacht haben. Sobald sie diese Bestätigung vorweisen, werden sie vom schweizerischen Krankenversicherer aufgenommen (siehe untenstehendes Informationsschreiben vom 10. April 2015).

Modalitäten zur Ausübung des Optionsrechts mit Frankreich

Rentnerinnen und Rentner, die in Frankreich versichert sind und über ein Optionsrecht verfügen, müssen innerhalb von drei Monaten das untenstehende Formular «Choix du système d'assurance-maladie» ausfüllen und durch die Caisse primaire d’assurance-maladie française (CPAM) visieren lassen, bevor es der Gemeinsamen Einrichtung KVG zurückgeschickt wird. Personen, die in der Schweiz versichert sind, nach Frankreich umziehen und sich dort versichern lassen wollen, müssen unverzüglich eine Kopie dieses Formulars, das durch die CPAM visiert ist, an ihre Krankenkasse schicken, damit die Versicherung in der Schweiz endet.

Im Abkommen vom 7. Juli 2016 zwischen der Schweiz und Frankreich sind die Bedingungen zur Ausübung des Optionsrechts mit Frankreich geregelt (siehe untenstehender Wortlaut des Abkommens, das Informationsschreiben vom 11. Juli 2016 dazu sowie die FAQ).

Gemeinsame Einrichtung KVG

Für Personen mit Wohnsitz in EU/EFTA/UK, die eine schweizerische Rente beziehen und in der Schweiz versichert sind, ist in der Schweiz die Gemeinsame Einrichtung KVG in Olten die Verbindungsstelle im Bereich Krankenversicherung.

Sie finden nützliche Informationen auf der Website der Gemeinsamen Einrichtung KVG (siehe untenstehenden Link). Wir bitten Sie, sich für alle Fragen direkt an diese Einrichtung zu wenden.

Weiterführende Themen

Bezügerinnen und Bezüger einer EU-/EFTA-/UK-Rente

In der Schweiz wohnhafte Rentnerinnen und Rentner, die ausschliesslich eine Rente aus einem EU-/EFTA-Staat oder UK beziehen, sind nicht in der Schweiz versichert.

Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UK

Die in der Schweiz versicherten Personen bezahlen die EU-/EFTA-/UK-Prämien, die für ihren Wohnsitzstaat gelten. Versicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anrecht auf Prämienverbilligung.

Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland

In der Schweiz versicherte Personen, die im Ausland leben, haben das Recht, sich in ihrem Aufenthalts- oder Wohnsitzland sowie in der Schweiz behandeln zu lassen.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz

Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen grundsätzlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen. Ausnahmen sind je nach Wohnsitzstaat und Nationalität der Arbeitnehmenden möglich.

Letzte Änderung 15.02.2024

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