Krankenversicherung: Ausländische Studierende in der Schweiz

Ausländische Studierende können die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, sofern sie über eine gleichwertige Versicherungsdeckung verfügen. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind je nach Herkunftsland (EU/EFTA oder andere) unterschiedlich. 

Studierende aus der EU/EFTA

Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU und dem EFTA-Übereinkommen unterstehen Studierende aus einem EU-/EFTA-Staat, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, nicht der Versicherungspflicht in der Schweiz – solange sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und somit dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnstaates angeschlossen bleiben. Gegen Vorweisung ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) können sie sich in der Schweiz behandeln lassen. Wenn sie jedoch eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sie sich in der Schweiz versichern (Erwerbsortsprinzip). Studierende, die über eine private Versicherung verfügen, können sich befreien lassen, sofern die Versicherung gleichwertig ist.

Studierende und Praktikanten/-innen aus anderen Ländern

Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus einem Land ausserhalb der EU/EFTA, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, können die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen – sofern sie über eine private Versicherung verfügen, deren Deckung derjenigen einer Schweizer Krankenkasse entspricht. Sie können für die Dauer von drei Jahren befreit werden, wobei eine Verlängerung um weitere drei Jahre beantragt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zum Abschluss einer Versicherung in der Schweiz verpflichtet.

Studierende, die sich in der Schweiz versichern

Studierende, die der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen, müssen sich bei einer in der Schweiz zugelassenen Krankenkasse versichern. Für sie gelten dann dieselben Regeln wie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (siehe unten: Versicherungspflicht, Prämien und Kostenbeteiligung, Prämienverbilligung).

Weiterführende Themen

Versicherungspflicht

Jede Person, die sich in der Schweiz niederlässt, muss sich spätestens drei Monate nach ihrer Wohnsitznahme versichern.

Prämienverbilligung

Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anspruch auf günstigere Krankenversicherungsprämien.

Prämien und Kostenbeteiligung

Der Versicherer legt die Höhe der Prämien für seine Versicherten fest.
Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen.

Letzte Änderung 20.01.2022

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Sektion Rechtliche Aufsicht KV
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3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 21 11
E-Mail

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