Ausländische Studierende können die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, sofern sie über eine gleichwertige Versicherungsdeckung verfügen. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind je nach Herkunftsland (EU/EFTA oder andere) unterschiedlich.
Studierende aus der EU/EFTA
Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU und dem EFTA-Übereinkommen unterstehen Studierende aus einem EU-/EFTA-Staat, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, nicht der Versicherungspflicht in der Schweiz – solange sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und somit dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnstaates angeschlossen bleiben. Gegen Vorweisung ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) können sie sich in der Schweiz behandeln lassen. Wenn sie jedoch eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sie sich in der Schweiz versichern (Erwerbsortsprinzip). Studierende, die über eine private Versicherung verfügen, können sich befreien lassen, sofern die Versicherung gleichwertig ist.
Studierende und Praktikanten/-innen aus anderen Ländern
Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus einem Land ausserhalb der EU/EFTA, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, können die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen – sofern sie über eine private Versicherung verfügen, deren Deckung derjenigen einer Schweizer Krankenkasse entspricht. Sie können für die Dauer von drei Jahren befreit werden, wobei eine Verlängerung um weitere drei Jahre beantragt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zum Abschluss einer Versicherung in der Schweiz verpflichtet.
Studierende, die sich in der Schweiz versichern
Studierende, die der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen, müssen sich bei einer in der Schweiz zugelassenen Krankenkasse versichern. Für sie gelten dann dieselben Regeln wie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (siehe unten: Versicherungspflicht, Prämien und Kostenbeteiligung, Prämienverbilligung).
Letzte Änderung 20.01.2022
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