Krankenversicherung: Versicherungspflicht

Personen, die ins Ausland umziehen, unterstehen nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung. Bestimmte Personenkategorien müssen jedoch in der Schweiz versichert bleiben. Andere können ihren Versicherungsschutz auf vertraglicher Basis fortsetzen. 

Wegzug ins Ausland

Bei der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet die obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU, des EFTA-Übereinkommens, des neuen Sozialversicherungsabkommens mit dem Vereinigten Königreich (UK) und anderer internationaler Sozialversicherungsabkommen gibt es jedoch Ausnahmen für gewisse Personengruppen (z.B. Rentnerinnen und Rentner, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmende).

Freiwillige Krankenversicherung

Versicherer können ihren Versicherten, die ins Ausland ziehen (ausserhalb EU-/EFTA/UK), auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Es handelt sich dabei um einen privatrechtlichen Vertrag nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.  

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Mitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA)

Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz

Letzte Änderung 06.07.2023

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Sektion Rechtliche Aufsicht KV
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 21 11
E-Mail

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