Ins Ausland umziehende Personen unterstehen nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung. Jedoch müssen bestimmte Personenkategorien in der Schweiz versichert bleiben, und andere können ihren Versicherungsschutz auf vertraglicher Basis fortsetzen.
Wegzug ins Ausland
Bei der Wohnsitzverlegung ins Ausland endet die obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU, des EFTA-Übereinkommens und anderer internationaler Sozialversicherungsabkommen gibt es jedoch Ausnahmen für gewisse Personengruppen (z.B. Rentnerinnen und Rentner, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmende).
Freiwillige Krankenversicherung
Beim Wegzug ins Ausland (ausserhalb der EU-/EFTA-Staaten) können die Versicherer Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt waren, auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Es handelt sich dabei um einen privatrechtlichen Vertrag nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien*, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
* Das FZA wurde am 1. Januar 2017 auf Kroatien ausgedehnt. Ab diesem Datum sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 deshalb in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien anwendbar.
Mitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA)
Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
Letzte Änderung 13.08.2018
Kontakt
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Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Sektion Rechtliche Aufsicht KV
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Bern
Schweiz
Tel.
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