Krankenversicherung: Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UK

Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich, die gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA), gemäss dem EFTA-Übereinkommen und dem neuen Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in der Schweiz versicherungspflichtig sind, haben die für ihren Wohnsitzstaat geltenden Prämien zu bezahlen.  

Prämien EU/EFTA/UK

Rund ein Drittel der Schweizer Krankenversicherer bietet die Krankenversicherung für Personen an, die in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich (UK) wohnen. Einige davon führen die Versicherung nur in einzelnen EU-Staaten durch. Die Prämien müssen die Kosten, die durch die Versicherten aller dieser Staaten verursacht werden, abdecken. Die Versicherer haben für jeden Staat eine eigene Prämie zu berechnen und dabei die zwischen den Staaten bestehenden Kostenunterschiede zu berücksichtigen.

Verbilligung der EU-/EFTA-/UK-Prämien

Die Schweiz gewährt KVG-Versicherten mit Wohnsitz in der EU/EFTA oder UK, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Prämienverbilligungen. Für die Prämienverbilligung der Rentnerinnen und Rentner und ihrer Familienangehörigen ist der Bund zuständig. Sie wird durch die Gemeinsame Einrichtung KVG durchgeführt (siehe untenstehenden Link «Prämienverbilligung für Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat oder UK»). Für die Prämienverbilligung der in der Schweiz Erwerbstätigen, der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, und ihrer Familienangehörigen ist hingegen der Kanton des Wohnortes respektive bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern der Kanton des Arbeitsortes zuständig. Im unten aufgeführten Dokument finden Sie eine Adressliste der für die Prämienverbilligung zuständigen kantonalen Stellen.

Weiterführende Themen

Versicherungspflicht

Personen, die ins Ausland umziehen, unterstehen grundsätzlich nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung. Bestimmte Personenkategorien bilden jedoch eine Ausnahme dieser Regel.

Letzte Änderung 06.07.2023

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