Krankenversicherung: Kostenbeteiligung für im Ausland wohnhafte Versicherte

Die Versicherten müssen sich an den Kosten medizinischer Behandlungen beteiligen, die sie in der Schweiz und in manchen Fällen im Ausland erhalten. Die Kostenbeteiligung ist je nach Land, in dem die Person versichert ist, unterschiedlich geregelt. 

Kostenbeteiligung der in der Schweiz behandelten Versicherten aus der EU/EFTA oder UK

Versicherte aus der EU/EFTA oder dem Vereinigten Königreich (UK), die sich während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz behandeln lassen müssen (z.B. Touristen/-innen), bezahlen eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt. Die Pauschale beträgt für Erwachsene 92 Franken und für Kinder 33 Franken innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen. Bei einer Hospitalisierung müssen sich die Versicherten auch an den Spitalkosten beteiligen und bezahlen 15 Franken pro Tag. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Schweizer Verbindungsstelle (Gemeinsame Einrichtung KVG) in Olten unter «Vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz» und «Wohnsitz in der EU/EFTA/UK».

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Kostenbeteiligung

Die Versicherten sind grundsätzlich verpflichtet, sich an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen zu beteiligen.

Letzte Änderung 19.04.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Sektion Rechtliche Aufsicht KV
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz

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