Rechnungslegung und Berichterstattung Krankenversicherer

Das BAG hat Konkretisierungen für die Erstellung des aufsichtsrechtlichen Abschlusses festgelegt.

Der Kontenrahmen bildet den Anhang zur Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung. Der Kontenrahmen ist entsprechend den folgenden Standards aufgebaut: dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 41 «Rechnungslegung für Gebäudeversicherer und Krankenversicherer», den übrigen FER-Richtlinien sowie den Konkretisierungen der Aufsichtsbehörde, die in der Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung festgelegt sind.

Seit dem 1.1.2018 müssen die Versicherer über ein wirksames internes Kontrollsystem (IKS) und über ein gebundenes Vermögen verfügen. Die externe Revisionsstelle ist verpflichtet, dies erstmals für das Geschäftsjahr 2018 zu überprüfen.

Um die neuen Bestimmungen umzusetzen, hat das BAG das Kreisschreiben 5.4 umformuliert und eine Berichtsvorlage für die aufsichtsrechtliche Prüfung erstellt. Die Versicherer müssen dem BAG weiterhin das Erhebungsformular EF KAP einreichen. Dieses bezieht sich neu nur auf das gebundene Vermögen. Für die Prüfungen des IKS und des gebundenen Vermögens füllen die externen Revisionsstellen die Prüfprogramme aus und reichen sie beim BAG ein.

Letzte Änderung 05.01.2022

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