Gestützt auf das KVG, die KVV und die Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung tauschen die Versicherer und die Kantone die Daten der Versicherten für die Prämienverbilligung einheitlich elektronisch aus.
Die Kantone und die Versicherer müssen ihre Daten zur Prämienverbilligung nach einem einheitlichen Standard austauschen (Art. 65 Abs. 2 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG).
Der Bundesrat hat die Rechte und Pflichten der Kantone und der Versicherer in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt (Art. 106b bis 106e KVV).
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat die Einzelheiten in der Verordnung über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung geregelt.
Dokumente
Links
- Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI) Änderung vom 20. September 2017
- Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI) Änderung vom 19. Mai 2015
- Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI) Änderung vom 27. November 2013
- Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI) vom 13. November 2012
Letzte Änderung 15.01.2025
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 462 21 11