Krankenversicherung: Datenaustausch für die Prämienverbilligung zwischen Versicherern und Kantonen

Gestützt auf das KVG, die KVV und die Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung tauschen die Versicherer und die Kantone die Daten der Versicherten für die Prämienverbilligung einheitlich elektronisch aus.

Die Kantone und die Versicherer müssen ihre Daten zur Prämienverbilligung nach einem einheitlichen Standard austauschen (Art. 65 Abs. 2 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG).
Der Bundesrat hat die Rechte und Pflichten der Kantone und der Versicherer in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt (Art. 106b bis 106e KVV).
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat die Einzelheiten in der Verordnung über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung geregelt.

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Letzte Änderung 16.04.2020

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