Krankenversicherung: Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Das BAG verfügt über umfassende Aufsichtsbefugnisse. Insbesondere können wir sichernde Massnahmen gegenüber dem Kontrollorgan (Verwaltungsrat) und der Geschäftsleitung eines Versicherers anordnen.  

Das BAG erlässt Weisungen und führt Inspektionen durch.

Das BAG kann den Versicherern Weisungen erteilen und bei ihnen Inspektionen durchführen. Die Inspektionen können auch unangekündigt stattfinden. Die Versicherer müssen dem BAG freien Zugang zu sämtlichen für die Inspektion relevanten Informationen gewähren.

Das BAG kann sichernde Massnahmen anordnen und die Versicherungstätigkeit eines Versicherers beenden.

Das BAG kann eine Reihe von sichernden Massnahmen anordnen:
Die Interventionsmöglichkeiten des BAG betreffen z.B. die Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherers, die Befugnisse der Organe eines Krankenversicherers bzw. die Abberufung der Organe oder die Anordnung von Prämienerhöhungen, eines Finanzierungs- oder Sanierungsplans.
Dabei kann die Aufsichtsbehörde eine unabhängige und fachkundige Drittperson mit der Umsetzung der Aufsichtsmassnahmen beauftragen.
Sie kann für die Übertragung des Versichertenbestands eines Versicherers auf einen anderen Versicherer aktiv werden und trifft verschiedene Massnahmen bei Liquiditätsengpässen und Zahlungsunfähigkeit eines Versicherers.
Schliesslich kann das BAG einem Krankenversicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entziehen, wenn dieser darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Die Bewilligung kann auch nur für Teile des Tätigkeitsgebietes entzogen werden.
Das BAG kann die Öffentlichkeit über seine Aufsichtsmassnahmen und über sich daraus ergebende strafrechtliche Sanktionen informieren.

Letzte Änderung 15.07.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 21 11
E-Mail

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