Das BAG verfügt über umfassende Aufsichtsbefugnisse. Insbesondere können wir sichernde Massnahmen gegenüber dem Kontrollorgan (Verwaltungsrat) und der Geschäftsleitung eines Versicherers anordnen.
Das BAG erlässt Weisungen und führt Inspektionen durch.
Das BAG kann den Versicherern Weisungen erteilen und bei ihnen Inspektionen durchführen. Die Inspektionen können auch unangekündigt stattfinden. Die Versicherer müssen dem BAG freien Zugang zu sämtlichen für die Inspektion relevanten Informationen gewähren.
Das BAG kann sichernde Massnahmen anordnen und die Versicherungstätigkeit eines Versicherers beenden.
Das BAG kann eine Reihe von sichernden Massnahmen anordnen:
Die Interventionsmöglichkeiten des BAG betreffen z.B. die Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherers, die Befugnisse der Organe eines Krankenversicherers bzw. die Abberufung der Organe oder die Anordnung von Prämienerhöhungen, eines Finanzierungs- oder Sanierungsplans.
Dabei kann die Aufsichtsbehörde eine unabhängige und fachkundige Drittperson mit der Umsetzung der Aufsichtsmassnahmen beauftragen.
Sie kann für die Übertragung des Versichertenbestands eines Versicherers auf einen anderen Versicherer aktiv werden und trifft verschiedene Massnahmen bei Liquiditätsengpässen und Zahlungsunfähigkeit eines Versicherers.
Schliesslich kann das BAG einem Krankenversicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entziehen, wenn dieser darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Die Bewilligung kann auch nur für Teile des Tätigkeitsgebietes entzogen werden.
Das BAG kann die Öffentlichkeit über seine Aufsichtsmassnahmen und über sich daraus ergebende strafrechtliche Sanktionen informieren.
Dokumente
Hängige Massnahmen
Die Prämien der KLuG Krankenversicherung in den Kantonen Aargau, Luzern, Nidwalden und Zürich werden ab dem 01.09.2024 erhöht. Das BAG ordnet diese Massnahme aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Krankenkasse an. Die betroffenen Versicherten können den Versicherer wechseln.
Weisung vom 15. Februar 2024 gegen einen Krankenversicherer betreffend Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Meldepflichten (PDF, 119 kB, 03.04.2024)Im vergangenen Jahr ist das BAG bei einem Versicherer auf mutmassliche Unregelmässigkeiten im Bereich der Rückstellungen gestossen. Deshalb wurde eine aufsichtsrechtliche Untersuchung durchgeführt.
Abgeschlossene Massnahmen
2022 – Weisungen gegen die Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK
Am 23. September 2022 hatte das BAG der Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK Weisungen betreffend vertrauensärztlichen Dienst, juristische Kompetenzen und Organisation zukommen lassen. Am 24. August 2023 stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass gemäss den Angaben und Unterlagen des Versicherers alle Weisungen erfüllt waren. Eine Überprüfung der Umsetzung der Massnahmen vor Ort erlaubte am 5. Juni 2024 denselben Schluss.
Gesetze
- 832.121 Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121), Art. 61-66 KVAV.
- 832.121 Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121), Art. 6 KVAV
- 832.12 Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12), Art. 34-44 KVAG
Letzte Änderung 02.09.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 462 21 11