Krankenversicherung: Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Das BAG verfügt über umfassende Aufsichtsbefugnisse. Insbesondere können wir sichernde Massnahmen gegenüber dem Kontrollorgan (Verwaltungsrat) und der Geschäftsleitung eines Versicherers anordnen.  

Das BAG erlässt Weisungen und führt Inspektionen durch.

Das BAG kann den Versicherern Weisungen erteilen und bei ihnen Inspektionen durchführen. Die Inspektionen können auch unangekündigt stattfinden. Die Versicherer müssen dem BAG freien Zugang zu sämtlichen für die Inspektion relevanten Informationen gewähren.

Das BAG kann sichernde Massnahmen anordnen und die Versicherungstätigkeit eines Versicherers beenden.

Das BAG kann eine Reihe von sichernden Massnahmen anordnen:
Die Interventionsmöglichkeiten des BAG betreffen z.B. die Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherers, die Befugnisse der Organe eines Krankenversicherers bzw. die Abberufung der Organe oder die Anordnung von Prämienerhöhungen, eines Finanzierungs- oder Sanierungsplans.
Dabei kann die Aufsichtsbehörde eine unabhängige und fachkundige Drittperson mit der Umsetzung der Aufsichtsmassnahmen beauftragen.
Sie kann für die Übertragung des Versichertenbestands eines Versicherers auf einen anderen Versicherer aktiv werden und trifft verschiedene Massnahmen bei Liquiditätsengpässen und Zahlungsunfähigkeit eines Versicherers.
Schliesslich kann das BAG einem Krankenversicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entziehen, wenn dieser darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Die Bewilligung kann auch nur für Teile des Tätigkeitsgebietes entzogen werden.
Das BAG kann die Öffentlichkeit über seine Aufsichtsmassnahmen und über sich daraus ergebende strafrechtliche Sanktionen informieren.

Dokumente

Weisung vom 15. Februar 2024 gegen einen Krankenversicherer betreffend Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Meldepflichten (PDF, 119 kB, 03.04.2024)Im vergangenen Jahr ist das BAG bei einem Versicherer auf mutmassliche Unregelmässigkeiten im Bereich der Rückstellungen gestossen. Deshalb wurde eine aufsichtsrechtliche Untersuchung durchgeführt.


Weisungen gegen die Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK (PDF, 84 kB, 30.09.2022)Bei Untersuchungen im Anschluss an eine Aufsichtsbeschwerde und infolge der Entscheide verschiedener Gerichte sind wir auf schwerwiegende und zahlreiche Mängel bei der SLKK gestossen. Diese betreffen sowohl die Handhabung eines konkreten Falles als auch generell den vertrauensärztlichen Dienst, die juristischen Kompetenzen und die interne Organisation des Versicherers.Im Interesse der Versicherten und im Hinblick auf eine einwandfreie Geschäftsführung und rechtskonforme Organisation muss die SLKK diese Mängel vollständig und rasch beheben. Deshalb haben wir mittels 15 Weisungen verlangt, dass die SLKK verschiedene Massnahmen ergreift. Die Umsetzung dieser Massnahmen werden wir überwachen.Als Aufsichtsbehörde stellen wir erfreut fest, dass die SLKK alle Weisungen akzeptiert und sie umsetzen wird. Mit den verlangten Anpassungen und der Wahl des neuen Geschäftsführers Roland Kleiner per 1. Oktober 2022 wird eine neue Grundlage für eine gute Organisation und Geschäftsführung der SLKK geschaffen.Als Aufsichtsbehörde kann das BAG gegenüber Krankenkassen sichernde Massnahmen treffen, wenn die Interessen der Versicherten gefährdet erscheinen.

Update vom 24.08.2023:
Die Angaben und Unterlagen der SLKK zeigen auf, dass die neue Geschäftsführung sehr rasch sinnvolle Massnahmen eingeleitet hat, um die in der Vergangenheit von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel zu beheben. Gestützt darauf erachtet die Aufsichtsbehörde derzeit alle Weisungen als erfüllt.
Im Rahmen seiner regulären Audittätigkeiten wird das BAG die Umsetzung der implementierten Massnahmen vor Ort überprüfen.


Letzte Änderung 03.04.2024

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Sektion Governance Aufsicht
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