Änderung des KVG (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht) und der KVV

Am 22. November 2023 hat der Bundesrat das Inkrafttreten der Änderung des KVG (Vollzug der Prämienzahlungspflicht) festgelegt und die KVV geändert.

Der Bundesrat setzt die Änderung des KVG gestaffelt in Kraft:
Ab 1. Januar 2024 können die Versicherer Minderjährige nicht mehr betreiben, wenn ihre Eltern die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt haben.
Ab 1. Januar 2025 können die Versicherer die Versicherten grundsätzlich noch 2 Mal im Jahr betreiben.
Ab 1. Juli 2025 kann ein Kanton sich von den Versicherern die Verlustscheine für unbezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen abtreten lassen.  

Im Einzelnen:

  1. Die Änderung des KVG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, ausgenommen:
    a. Art. 64a, Abs.. 2, der am 1. Januar 2025 in Kraft tritt;
    b. Art. 64a, Abs. 3bis, 4 und 5 sowie Abs. 1 der Übergangsbestimmungen, die am 1. Juli 2025 in Kraft treten.
  2. Die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 18. März 2022 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
  3. Die Änderung der KVV (Ausführungsbestimmungen zur KVG-Änderung) treten am 1. Juli 2025 in Kraft, ausgenommen die Art. 105b Abs. 2, Art. 105fbis, Abs. 1 et 2, Art. 105h, Art. 105l Abs. 2bis, und Art. 106c, Abs. 5 und 5bis, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten.  

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Letzte Änderung 12.04.2024

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