Im Jahr 2019 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1 verabschiedet. Das Parlament hat dieses Paket in zwei Pakete 1a und 1b aufgeteilt und am 18. Juni 2021 resp. 30. September 2022 verabschiedet. Das Paket 1b enthält vier Massnahmen, die dazu beitragen, Gesundheitskosten auf das medizinisch begründbare Mass zu beschränken.
Entstehung der Vorlage
Am 21. August 2019 hat der Bundesrat die Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1) verabschiedet. Die eidgenössischen Räte haben das erste Kostendämpfungspaket in zwei Pakete 1a und 1b aufgeteilt.
Kostendämpfungspaket 1a haben die eidgenössischen Räte am 18. Juni 2021 verabschiedet. Am 1. Januar 2023 traten die darin enthaltenen Massnahmen vollumfänglich in Kraft. Weitere Informationen finden Sie hier: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a.
Das Kostendämpfungspaket 1b wurde am 30. September 2022 durch die Eidgenössischen Räte verabschiedet. Am 25. Oktober 2023 hat der Bundesrat entschieden, die Massnahmen per 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen.
Das Paket besteht aus vier Massnahmen:
Die Einführung eines Referenzpreissystems bei patentabgelaufenen Arzneimitteln, welches ebenfalls Teil der Vorlage war, wurde vom Parlament abgelehnt.
Von den Massnahmen sind neben dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung auch das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG), das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und das Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) betroffen.
Massnahmenübersicht
Massnahmen der Tarifpartner zur Überwachung der Kosten
Die Tarifpartner werden verpflichtet, Massnahmen zur Überwachung der Kosten zu vereinbaren. Dazu sollen die Tarifpartner in denjenigen Bereichen, in welchen sie Tarifverträge abschliessen, ein gemeinsames Monitoring der Entwicklung der Mengen, der Volumen und der Kosten und entsprechende Korrekturmassnahmen bei nicht erklärbaren Mengen-, Volumen- und Kostenentwicklungen vereinbaren
Beschwerderecht der Versicherer
Eingeführt wird ein Beschwerderecht für Versichererverbände betreffend die kantonalen Planungsentscheide zu Spitälern und anderen Einrichtungen. Dieses Beschwerderecht stellt sicher, dass die Kantone bei der Planung nicht nur die Anliegen der Leistungserbringer, sondern auch diejenigen der Versicherer – welche die Interessen der Versicherten vertreten – ausgewogen berücksichtigen.
Vereinfachung der Kennzeichnung und Arzneimittelinformation von parallelimportierten Arzneimitteln
Das Heilmittelgesetz wird dahingehend geändert, dass die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformationen von parallelimportierten Arzneimitteln vereinfacht wird.
Recht der Apotheker und Apothekerinnen preisgünstige Arzneimittel abzugeben
Diese Massnahme betrifft das Substitutionsrecht. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung legt fest, dass Apotheker oder Apothekerinnen ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben können, wenn mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Zukünftig wird dieses Substitutionsrecht von der «gleichen medizinischen Eignung» für die versicherte Person abhängig gemacht. Der Bundesrat kann neu festlegen, unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel als medizinisch nicht gleich geeignet gelten.
Dokumente
Gesetze
Medien
Zur Darstellung der Medienmitteilungen wird Java Script benötigt. Sollten Sie Java Script nicht aktivieren können oder wollen, dann haben sie mit unten stehendem Link die Möglichkeit auf die Seite News Service Bund zu gelangen und dort die Mitteilungen zu lesen.
Letzte Änderung 27.11.2023
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Tarife und Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 462 37 23