KVG-Änderung: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2

Am 7. September 2022 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des KVG betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 verabschiedet. Die Massnahmen tragen dazu bei, die Kostenentwicklung in der OKP auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen.

Entstehung der Vorlage

Im Sinne der Entscheide des Bundesrats vom 28. März 2018, dem 8. März 2019 und dem 20. Mai 2020 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» der Mitte vorgelegt. Der indirekte Gegenvorschlag bestand insbesondere aus dem Vorschlag zur Umsetzung einer Zielvorgabe für die Kostenentwicklung in der OKP und acht weiteren Massnahmen, die dazu beitragen sollten, die Kosten in der OKP auf ein medizinisch erforderliches Mass zu beschränken.

Die Vernehmlassung wurde vom 19. August bis 19. November 2020 durchgeführt. Dabei sind über 300 Stellungnahmen eingegangen. Die überwiegende Mehrheit der Stellungnehmenden anerkennte die Notwendigkeit zur Kostendämpfung. Jedoch äusserten sich viele kritisch gegenüber der vorgeschlagenen Gesetzesänderung und beurteilten das Paket als zu wenig ausgereift und nicht umsetzbar. Der Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse und die weiteren Unterlagen sind auf der Homepage der Bundeskanzlei abrufbar.

Am 28. April 2021 hat der Bundesrat vom Vernehmlassungsbericht zum zweiten Kostendämpfungspaket Kenntnis genommen und auf dessen Grundlage entschieden, dass der Vorschlag für eine Zielvorgabe aus dem Paket herausgelöst und separat weiterverfolgt und verabschiedet wird. Die Einführung einer Zielvorgabe stellt neu alleine den indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative dar. Der Bundesrat hat am 10. November 2021 die entsprechende Botschaft verabschiedet.

Die Massnahmen des zweiten Kostendämpfungspakets wurden vor dem Hintergrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung nochmals vertieft überprüft. Am 7. September 2022 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des KVG verabschiedet.

Inhalt der Gesetzesänderung

Von den in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen neun Massnahmen werden - nebst der für den indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative herausgelösten Zielvorgabe - zwei Massnahmen (Erstberatungsstelle und Programme der Patientenversorgung) nicht beibehalten. Hingegen kommt eine neue Massnahme zu den Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker neu hinzu. Das Paket enthält somit Änderungen zu sieben Massnahmen. Es fokussiert auf die Stärkung der koordinierten Versorgung sowie der Kompetenzen des Bundes bezüglich der Vergütung medizinischer Leistungen, damit diese zukünftig kostengünstiger erbracht werden können. Die KVG-Änderung schafft die Rechtsgrundlagen für die folgenden Massnahmen:

Netzwerke zur koordinierten Versorgung

Das Netzwerk der koordinierten Versorgung wird als neuer Leistungserbringer nach Art. 35 KVG definiert. In einem Netzwerk zur koordinierten Versorgung schliessen sich Gesundheitsfachpersonen unterschiedlicher Berufe unter ärztlicher Leitung verbindlich zusammen, um eine den Patientenbedürfnissen entsprechende medizinische Betreuung «aus einer Hand» anzubieten.

Differenzierte WZW-Prüfung nach Artikel 32 KVG

Der Bundesrat wird befugt, festzulegen, wie und wann die periodische Überprüfung der Leistungen nach den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) erfolgt.

Preismodelle und Rückerstattungen

Preismodelle beschreiben eine Regelung zwischen einem (Pharma-) Unternehmen und einem Kostenträger, die den Zugang zu (d.h. die Abdeckung oder Erstattung) einer Gesundheitstechnologie unter bestimmten Bedingungen ermöglicht. Um die Rechtssicherheit und Anwendbarkeit zu erhöhen, werden die bestehenden Rechtsgrundlagen im Gesetz konsolidiert und ihr Geltungsbereich neben den Medikamenten auch auf die Mittel- und Gegenständeliste sowie die Analysenliste ausgeweitet werden.

Im Weiteren wird die gemeinsame Einrichtung KVG neu einen Fonds für Rückerstattungen führen. Die Beträge, die in diesen Fonds einbezahlt werden, können später an die Versicherer und für den stationären Bereich auch an die Kantone verteilt werden.

Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen

Der Zugang nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) zu amtlichen Dokumenten im Rahmen von Preismodellen kann verweigert werden. Die Ausnahmebestimmung ist aufgrund der vorgesehenen Regelungen zu Preismodellen und Rückerstattungen unumgänglich: Es besteht die Gefahr, dass ohne Ausnahmeregelung die Zulassungsinhaberinnen nicht mehr bereit sind, Preismodelle zu akzeptieren oder auf ein Aufnahmegesuch in die Spezialitätenliste verzichten.

Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl

Die Kantonsregierungen müssen Referenztarife für ausserkantonale stationäre Wahlbehandlungen festlegen. Die Referenztarife orientieren sich am Tarif für eine vergleichbare Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist. Mit dieser Massnahme soll der kantonsübergreifende Spitalwettbewerb gefördert werden.

Elektronische Rechnungsübermittlung

Sämtliche Leistungserbringer im stationären und im ambulanten Bereich werden verpflichtet, ihre Rechnungen künftig in elektronischer Form zu übermitteln.

Leistungen der Apotheker und Apothekerinnen

Die Regelung der von den Apothekerinnen und Apothekern zu Lasten der OKP durchführbaren Leistungen wird angepasst. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit der Durchführung von selbständigen Leistungen im Rahmen von Präventionsprogrammen oder von pharmazeutischen Beratungsleistungen zur Optimierung der Arzneimitteltherapie und Therapietreue unabhängig von der Arzneimittelabgabe.

Andere Sozialversicherungszweige

Neben den Anpassungen im KVG werden auch im Bereich der Invalidenversicherung entsprechende Anpassungen betreffend die Preismodelle, den WZW-Kriterien, der Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten und der elektronischen Rechnungsübermittlung vorgeschlagen.

Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft

Das vorliegende Paket wird ergänzt mit einer Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Hier bietet die KVG-Änderung die Möglichkeit, die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Befreiung von der Kostenbeteiligung ab dem ärztlich bestimmten Beginn der Schwangerschaft mittels Ultraschall und bis acht Wochen nach der Niederkunft bzw. nach dem Ende der Schwangerschaft anzupassen.

2019 hat der Bundesrat Massnahmen beschlossen, die derzeit im Parlament in Diskussion oder schon umgesetzt sind. Jetzt schlägt er ein zweites Massnahmenpaket vor. Die Grafik zeigt die verschiedenen Massnahmen.

Auswirkungen der Vorlage

Paket 2 ist als Fortführung von Paket 1 sowie des indirekten Gegenvorschlags resp. der Vorgabe von Kostenzielen zu verstehen. Ziel ist, die Kostenentwicklung in der OKP auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen und damit den Anstieg der Krankenversicherungsprämien zu begrenzen. Es setzt ebenfalls bei allen Akteuren an und nimmt diese konsequent in die Verantwortung. Die finanziellen Auswirkungen eines Grossteils der Massnahmen lassen sich nicht genau quantifizieren, da sie von der konkreten Umsetzung durch die betroffenen Parteien abhängen.

Weiterführende Themen

Krankenversicherung: Kostendämpfung

Um die Prämien- und Steuerzahlenden zu entlasten, setzt der Bundesrat ein Kostendämpfungsprogramm um.

KVG-Änderung: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1

Im Jahr 2019 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des KVG betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1 verabschiedet. Das Parlament hat dieses Paket in zwei Pakete 1a und 1b aufgeteilt und das erste Paket (1a) am 18. Juni 2021 angenommen. Die ersten Massnahmen sind Anfang 2022 in Kraft getreten.

KVG-Änderung: Vorgabe von Kostenzielen

Der Bundesrat hat beschlossen, als indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative der Mitte-Partei die Einführung von Zielen für das maximale Kostenwachstum in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorzuschlagen.

Letzte Änderung 05.12.2022

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