Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung: physiotherapeutische Leistungen

Weil sich die verantwortlichen Tarifpartner bis heute nicht auf eine Gesamtrevision der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen einigen konnten, macht der Bundesrat von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch und schlägt eine minimale Anpassung der heutigen Tarifstruktur vor. Künftig soll klar sein, wie lange eine Sitzung mindestens dauert. Ziel ist, die Transparenz für die Patientinnen und Patienten zu verbessern.

Ausgangslage: Veraltete Tarifstruktur und keine Einigung zwischen den Tarifpartnern

Die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen geht auf einen Tarifvertrag vom 1. September 1997 zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenverband (SPV, heute Physioswiss) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK, heute santésuisse) zurück, den der Bundesrat am 1. Juli 1998 genehmigte. Am 15. Dezember 2001 übernahmen H+ und santésuisse die Struktur in ihrem Tarifvertrag, dem der Bundesrat am 13. Dezember 2004 zustimmte. Seither wurde die Tarifstruktur nie umfassend revidiert.
Aufgrund fehlender Einigung der Tarifpartner über eine gültige Tarifstruktur musste der Bundesrat im Bereich der Physiotherapie per 1. Oktober 2016 erstmals und per 1. Januar 2018 ein zweites Mal von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Physiotherapie (admin.ch). Dabei beschränkte der Bundesrat die Ausübung seiner Kompetenz jeweils auf ein Minimum (Festlegen der Tarifstruktur zur Verhinderung eines tariflosen Zustands resp. minimale Anpassung der Tarifstruktur) und schaffte so jeweils eine stabile Übergangslösung. Die umfassende Revision resp. Erstellung einer neuen Tarifstruktur liegt in der Verantwortung der Tarifpartner.
Trotz zahlreicher Bemühungen von Bundesrat und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie Gesprächen zwischen den Tarifpartnern im Bereich Physiotherapie kam auch in den letzten Jahren keine Einigung zustande. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) unterbreitete daher dem Bundesrat am 16. August 2023 einen Vorschlag zur Anpassung der Tarifstruktur. Die Anpassung erfolgt als Änderung von Anhang 3 der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (nachfolgend VATKV).

Inhalt der Verordnungsänderung

Die aktuelle Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen ist rund um Sitzungspauschalen aufgebaut, die keine Angaben zur Sitzungsdauer enthalten. Die Dauer der Sitzungen liegt folglich in der Verantwortung des Physiotherapeuten bzw. der Physiotherapeutin, was die Transparenz gegenüber den Patientinnen und Patienten beeinträchtigt.
Unter den Tarifpartnern herrscht Konsens, dass die Einführung einer Zeitkomponente notwendig ist, um Transparenz zu schaffen. Dem soll Rechnung getragen werden, indem für die Pauschalen für Einzelsitzungen eine Zeitkomponente eingeführt werden soll. Der Bundesrat schickt zwei Varianten in die Vernehmlassung, die bis zum 17. November 2023 dauert:

Variante 1

Für beide bestehenden Sitzungspauschalen für allgemeine beziehungsweise aufwändige Physiotherapie wird eine Mindestsitzungsdauer von 30 Minuten bzw. 45 Minuten eingeführt. Vorgesehen ist ausserdem eine neue Position für kurze Sitzungen (Mindestdauer 20 Minuten). Die Pauschalen werden mit 32, 48 und 77 Taxpunkten bewertet.

Variante 2

Die beiden bestehenden Sitzungspauschalen für allgemeine und aufwändige Physiotherapie werden durch je eine Grundpauschale mit einer Sitzungszeit von mindestens 20 Minuten und je eine zusätzliche Position für die jeweils weiteren 5 Minuten ersetzt. Die Grundpauschale wird mit 32 Taxpunkten bewertet, die jeweils weiteren 5 Minuten mit 8 Taxpunkten. Die maximale Sitzungszeit ist für die allgemeine Physiotherapie auf 45 Minuten und für die aufwändige Physiotherapie auf 75 Minuten beschränkt.

Weitere vorgeschlagene Anpassung: Präzisierung der Bedingungen für die Abrechnung aufwändiger Physiotherapie

Neben der oben genannten Einführung einer Zeitkomponente soll die aktuelle Formulierung der Bedingungen für die Abrechnung der Tarifposition für aufwändige Physiotherapie präzisiert werden. Zweck dieser Änderung ist, die Unklarheiten der aktuellen Formulierung zu beheben.

Zeitplan

Die Vernehmlassung der Änderung der VATKV läuft noch bis zum 17. November 2023.

Geplantes Inkrafttreten der angepassten Verordnung ist der 1. Januar 2025.

Die Festlegung der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen wird zeitlich nicht befristet. Somit liegt weiterhin eine stabile Übergangslösung vor, bis die Tarifpartner eine revidierte oder neue, den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung entsprechende Tarifstruktur vereinbaren, die der Bundesrat genehmigt.

Die Tarifpartner im Bereich der Physiotherapie sind trotz laufender Vernehmlassung angehalten, die Verhandlung zur Revision der Tarifstruktur aufzunehmen. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, dem Bundesrat einen Tarifvertrag zur Genehmigung einzureichen.

Weiterführende Themen

Physiotherapie

Die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen dient der Abrechnung von ambulanten physiotherapeutischen Leistungen mit einem Einzelleistungstarif.

Letzte Änderung 14.12.2023

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Tarife und Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 37 23
E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte/aenderung-verordnung-tarifstrukturen-krankenversicherung-physiotherapeutische-leistungen.html