Am 4. Juni 2021 hat der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens der KVG-Änderung betreffend Vergütung des Pflegematerials (20.046) auf den 1. Oktober 2021 festgesetzt.
KVG-Änderung
Die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, eine schweizweit einheitliche Vergütung für das Pflegematerial einzuführen. Künftig sollen die Krankenversicherer die Finanzierung des Pflegematerials unabhängig davon übernehmen, ob die Anwendung direkt durch Versicherte, eine nichtberuflich mitwirkende Person oder eine Pflegefachperson erfolgt.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) sieht heute eine separate Vergütung für Materialien vor, die die Versicherten direkt oder unter Beihilfe von nichtberuflich mitwirkenden Personen verwenden und die in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) aufgeführt sind. Für das in den Pflegeheimen und bei der ambulanten Pflege vom Pflegefachpersonal verwendete Pflegematerial (z. B. Inkontinenzhilfen, Verbandmaterial) ist indessen keine separate Vergütung vorgesehen. Die KVG-Änderung erlaubt die Unterscheidung zwischen den beiden Verwendungsarten aufzuheben und somit die Finanzierung des Pflegematerials sowohl im ambulanten Bereich als auch im Pflegeheim sichern. Mit dieser Lösung wird das Risiko vermieden, dass die Versicherten keinen Zugang zum benötigten Pflegematerial mehr haben, weil die Kosten nicht gedeckt sind.
Änderung von KVV und KLV
Eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) ist notwendig, damit das vom Pflegefachpersonal verwendete Pflegematerial ebenfalls separat von der OKP vergütet werden kann. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. Juni 2021 diese Änderung der KVV beschlossen und das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Oktober 2021 festgesetzt. Die vom EDI beschlossene Änderung der KLV wird zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten.
Änderung der MiGeL
Mit der Änderung der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) im Zusammenhang mit der Vergütung des Pflegematerials gilt diese auch für die Verwendung von Mitteln und Gegenständen in Pflegeheimen, durch Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Die Änderung der MiGel wurde am 25. Juni 2021 veröffentlicht (Mittel und Gegenständeliste (MiGel).
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Letzte Änderung 13.07.2021
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