Krankenversicherung: Spitalbehandlung

Für die stationäre Spitalbehandlung können die Versicherten ihr Spital grundsätzlich frei wählen. Die Kantone und die Krankenversicherer übernehmen die Vergütung der Spitalbehandlung. Die Versicherten haben einen Betrag an die Kosten ihrer Spitalbehandlung beizusteuern.

Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für Geburtshäuser.

In welchem Spital kann ich mich behandeln lassen?

Auswahl an Spitälern  

Zur Deckung des Bedarfs an stationären Spitalbehandlungen ihrer Wohnbevölkerung sind die Kantone verpflichtet, eine Spitalplanung durchzuführen. Hierzu führen die Kantone auf ihrer Spitalliste diejenigen Einrichtungen (sog. Listenspitäler) auf, die notwendig sind, um das entsprechende Angebot sicherzustellen. Auf der Spitalliste eines Kantons können sowohl Spitäler des eigenen als auch von anderen Kantonen aufgeführt sein.

Die versicherten Personen können unter folgenden Spitälern frei wählen:

  • Spitäler, die auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt sind, in dem die versicherte Person wohnt (Listenspital des Wohnkantons);
  • Spitäler, die auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt sind;
  • Spitäler, die auf keiner kantonalen Spitalliste aufgeführt sind, jedoch einen Vertrag über die Vergütung von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) mit dem Krankenversicherer abgeschlossen haben, bei der die Patientin oder der Patient versichert ist (Vertragsspital).

Informationen zu den einzelnen Spitälern

Um Patientinnen und Patienten in ihrer freien Spitalwahl zu unterstützen, stellt das BAG Informationen zu den Spitälern zur  Verfügung. Es handelt sich dabei insbesondere um Kennzahlen und Qualitätsindikatoren der Schweizer Spitäler.

Was zahle ich für meine Spitalbehandlung?

Kostenbeteiligung der versicherten Person

Die Versicherten müssen im Rahmen der Kostenbeteiligung einen Betrag an die Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen beisteuern. Bei einer stationären Spitalbehandlung besteht die Kostenbeteiligung aus der von der versicherten Person gewählten Franchise, dem allgemeinen Selbstbehalt und einem täglichen Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts. Die versicherte Person erhält vom Krankenversicherer eine entsprechende Abrechnung.

Die Vergütung der stationären Spitalbehandlung (einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen) wird im Normalfall vom Krankenversicherer und vom Wohnkanton der versicherten Person nach einem fixen Finanzierungsschlüssel übernommen. Der Anteil des Wohnkantons an der Vergütung beträgt mindestens 55 Prozent, der Anteil der Krankenversicherer maximal 45 Prozent. Das Spital stellt für die erbrachten stationären Spitalleistungen normalerweise zwei Rechnungen aus: eine Rechnung an den Kanton (über mindestens 55 Prozent des Gesamtbetrags) und eine an den Krankenversicherer (über maximal 45 Prozent des Gesamtbetrags). Die versicherte Person erhält eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen und von ihm zu bezahlen ist (System des Tiers payant).

Allfällige Mehrkosten für die versicherte Person

Je nach Konstellation bezüglich Spitalwahl und durchgeführter Behandlung hat die versicherte Person selber oder ihre Zusatzversicherung allfällige Mehrkosten zu tragen.

Keine Mehrkosten fallen in folgenden Fällen an:

  • Die versicherte Person lässt sich in einem Listenspital ihres Wohnkantons behandeln.
  • Die versicherte Person lässt sich aus medizinischen Gründen in einem nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführten Spital behandeln, weil kein Listenspital ihres Wohnkantons die erforderliche Leistung anbietet. Eine vorgängige Kostengutsprache durch den Wohnkanton ist jedoch erforderlich.
  • Die versicherte Person wird auf Grund eines Notfalls in einem nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführten Spital behandelt.

Mit Mehrkosten ist insbesondere zu rechnen, wenn die versicherte Person ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons verzeichnetes Listenspital oder ein Vertragsspital ohne Vorliegen einer der beiden oben aufgeführten medizinischen Gründe (Notfall; Behandlungsleistung wird von keinem Listenspital des Wohnkantons angeboten) wählt.

Im Falle eines nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons verzeichneten Listenspitals gilt die Regel, dass Krankenversicherer und  Wohnkanton bei stationärer Behandlung die Vergütung anteilmässig höchstens nach dem Tarif übernehmen, der in einem Listenspital des Wohnkantons gilt. Liegt der Tarif des gewählten, nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons verzeichneten Listenspitals höher als der Tarif eines Listenspitals des Wohnkantons (vgl. hierzu Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisationen), so hat die versicherte Person selbst oder ihre Zusatzversicherung die Vergütungsdifferenz zu tragen.

Bei Vertragsspitälern entfällt der Kantonsanteil. In diesem Fall vergütet der Krankenversicherer höchstens 45 Prozent der Spitalbehandlung. Die übrige Vergütung muss von der versicherten Person selbst oder ihrer Zusatzversicherung getragen werden.

Letzte Änderung 28.04.2021

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