Auf dieser Seite beantworten wir häufige Fragen, die uns zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie gestellt werden. Themen sind zum Beispiel die Zulassung oder die delegierte Tätigkeit.
Der Bundesrat hat am 19. März 2021 entschieden, dass psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) selbständig und auf eigene Rechnung tätig sein können. Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung. Die Änderungen treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
Häufig gestellte Fragen – sogenannte frequently asked questions (kurz: FAQ), die diese Neuregelung betreffen, beantworten wir auf dieser Internetseite themenspezifisch gebündelt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- zur Einführung des formellen Zulassungsverfahrens für Leistungserbringer durch die Kantone im ambulanten Bereich, das per 1. Januar 2022 in Kraft trat: FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung Zulassung von Leistungserbringern. Psychologische Psychothe-rapeuten bzw. deren Organisationen sind von diesem neuen kantonalen Verfahren ebenfalls betroffen.
- Zum Psychologieberufegesetz (PsyG), zu Weiterbildungstiteln, Berufsausübung im Fach Psychotherapie: Häufige Fragen (FAQ) zum Psychologieberufegesetz (PsyG)
Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.
Zulassungsvoraussetzungen, um ab 1. Juli 2022 Leistungen über die OKP zu verrechnen
Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen für psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und für Organisationen der Psychotherapie inkl. Übergangsregeln sind in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt.
Artikel 50c KVV regelt die Grundvoraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP. Dies sind
- Eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung in Psychotherapie nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes (PsyG), d.h. der Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie
- Mindestens 3 Jahre klinische psychotherapeutische Erfahrung
- Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. Qualitätsanforderungen nach neuem Artikel 58g KVV.
Artikel 52e KVV regelt die Anforderungen an Organisationen der psychologischen Psychotherapie. Insbesondere wird geregelt, dass auch in der Organisation die Leistungen durch Personen erbracht werden müssen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c KVV erfüllen.
Weitere Informationen zum Thema sind zu finden unter dem Link «FAQ KVG-Revision: Zulassung von Leistungserbringern«
Qualifikation für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP
Gemäss Artikel 50c KVV benötigen Sie für eine Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung in Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes (PsyG)
Diese kann den Personen mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie erteilt werden.
Die kantonale Berufsausübungsbewilligung ist beim Kanton zu beantragen.
Auch die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP wird von den Kantonen erteilt. Es gibt keinen Automatismus. Diese Zulassung erfolgt auf Antrag beim jeweiligen Kanton.Adressen der jeweils zuständigen Stellen der Kantone unter diesem Link der GDK: Gesundheitsversorgung: Zulassung von ambulanten Leistungserbrin-gern zur OKP (gdk-cds.ch) (unten unter Dokumente. «Informationen der Kantone…»)
Ja, Sie sind gemäss PsyG eine Eidg. anerkannte Psychotherapeutin. Zur Zulassung zur OKP benötigen sie weiter eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
Nein. Grundvoraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP sind ein eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach dem PsyG und eine klinisch-psychotherapeutische Erfahrung von mindestens 3 Jahren.
Personen, die nach den Übergangsbestimmungen in Artikel 49 Absatz 3 PsyG keine einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechende Ausbildung hatten, sind nicht zu Lasten der OKP zugelassen.
Viele dieser Personen waren jedoch vor Inkrafttreten des PsyG im Besitz einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung und können somit gemäss PsyG auch weiterhin eingeschränkt im jeweiligen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein. Ihre Leistungen werden jedoch nicht durch die OKP vergütet.
Klinische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP
Alle psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen drei Jahre klinische Praxis absolviert haben, bevor sie künftig Leistungen im Rahmen der OKP selbständig abrechnen dürfen.
Es gilt Artikel 50c KVV
Angerechnet werden:
a) Die zwei Jahre, die während der Weiterbildung durchgeführt werden müssen, und
b) ein zusätzliches Jahr, welches vor oder nach Erwerb des Weiterbildungstitels, jedoch nach Beginn der Weiterbildung, absolviert werden kann. Dieses dritte Jahr kann nur in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen erfolgen, die über Anerkennungen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verfügen:
- Für künftig in der Erwachsenen-Psychotherapie Tätige: an einer Einrichtung, die über eine Anerkennung des SIWF als ambulante oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C verfügt. Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2009 in der Fassung vom 15. Dezember 2016.
- Für künftig in der Kinder-und Jugend-Psychotherapie Tätige: an einer Einrichtung, die über eine Anerkennung des SIWF als Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C verfügt. Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das EDI akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2006 in der Fassung vom 20. Dezember 2018.
Link zum Register der SIWF-anerkannten Weiterbildungsstätten und zu den Weiterbildungsprogrammen unter «Links». Die Anerkennung muss zum Zeitpunkt der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte gelten oder gegolten haben; der relevante Bereich der Einrichtung muss anerkannt sein.
Die Reihenfolge, wie die drei Jahre geleistet werden, ist nicht vorgegeben. (Teilzeit siehe Punkt 9)
Es ist vorgesehen, dass seitens der Fachverbände mittelfristig für die zu Lasten der OKP tätigen psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen andere spezifische Kriterien etabliert werden, in welchen Einrichtungen ein breites, dem späteren Tätigkeitsfeld angepasstes Störungsspektrum der behandelten Patienten und Patientinnen und eine zweckmässige Mindestgrösse mit einem interprofessionellen Umfeld vorhanden sind. Sobald diese implementierbar sind, könnte die Regelung künftig entsprechend angepasst werden.
Das Psychologieberufegesetz (PsyG) unterscheidet nicht zwischen Psy-chotherapeutinnen und Psychotherapeuten für Kinder- und Jugendliche und für Erwachsene. Die Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln in Psychotherapie können ihre Tätigkeit je nach Fokus ihrer Weiterbildung entsprechend ausweisen und entweder Psychotherapie für Erwachsene oder für Kinder- und Jugendliche anbieten, oder aber bei-des bei entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten.
Es gehört zu den Berufspflichten nach Artikel 27 PsyG, den Beruf gewis-senhaft auszuüben und sich an die Grenzen der eigenen Kompetenzen zu halten.
Auch die OKP-Regelung sieht keine getrennte Qualifikation vor. Für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP werden in Artikel 50c KVV insge-samt 3 Jahre praktische Erfahrung gefordert, davon 12 Monate, welche nur an bestimmten SIWF-anerkannten Kliniken für Erwachsene und/oder Kinder Jugendliche erworben werden können. Diese 12 Monate sollen das spätere Tätigkeitsfeld reflektieren und darauf vorbereiten. Die Neuregelung beinhal-tet aber keine Vorgabe, dass Personen, welche mit Erwachsenen arbeiten, auch diese 12 Monate in Kliniken für Erwachsene tätig gewesen sein müss-ten (resp. das Entsprechende für Kinder und Jugendliche).
Die Vorgabe betreffend Qualifikation (eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach Art. 22 PsyG; Art.50c KVV) ist in jedem Fall zu erfüllen.
Im Rahmen der Übergangsbestimmung zur KVV-Änderung (Absatz 5) werden qualifizierte Fachpersonen zugelassen, welche die Bedingungen betreffend klinische Erfahrung gemäss Artikel 50c Buchstabe b KVV zwar nicht erfüllen, jedoch beim Inkrafttreten am 01. Juli 2022 bereits über mindestens 3-jährige psychotherapeutische Erfahrung verfügen.
Dies gilt in der Organisation und für einzelne Leistungserbringer.
Die Neuregelung tritt am 1.7.2022 in Kraft. Dies ist der Stichtag, an dem alle Qualifikationen vorhanden sein müssen, um die klinische Erfahrung via Übergangsregel der KVV zählen zu können. Personen, die an diesem Da-tum alle Anforderungen zur Qualifikation (inkl. kantonale Berufsausübungs-bewilligung) UND die 3 Jahre klinische Erfahrung vollständig erfüllen, kön-nen die Zulassung als Leistungserbringer beim Kanton beantragen, um ab 1.7.2022 über die OKP abrechnen zu können.
Anerkannt wird eine psychotherapeutische Erfahrung von mindestens 3 Jahren in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung, die von einer qualifizierten Supervision begleitet wurde.
Dies kann sein:
- Psychotherapeutische Tätigkeit während der Psychotherapie-Weiterbildung, die allenfalls auch für die Weiterbildung angerechnet wurde.
a. delegierte psychotherapeutische Tätigkeit
b. psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung, z.B. in einer Klinik
- Psychotherapeutische Tätigkeit nach dem Erwerb des Weiterbildungstitels
a. delegierte psychotherapeutische Tätigkeit
b. psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung,
c. psychotherapeutische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung, unabhängig davon, ob die Patienten Selbstzahler waren oder eine Zusatzversicherung die Kosten trug.
Zeitlich gelten analoge Bedingungen, wie für die Anerkennung der klinischen Jahre in der Psychotherapie-Weiterbildung. Die klinische Erfahrung kann während der Weiterbildung erfolgt sein, oder nach dem Erwerb des Weiterbildungstitels. Als Mindestanforderung wird auch hier ausgegangen von den Anforderungen, welche für die Anrechnung von klinischen Praktika an die Weiterbildung gelten: Gemäss dem Qualitätsstandard 2.2 im Anhang 1 der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) ist die klinische Praxis grundsätzlich während der Weiterbildung in Psychotherapie zu erwerben.
Qualifizierte Supervision:
Auch gelten die Anforderungen betreffend qualifizierte Supervision analog zu jenen für die Anerkennung innerhalb der Weiterbildung gemäss AkkredV-PsyG. Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie, über entsprechende Berufserfahrung und über eine Spezialisierung in Supervision. Ein Fähigkeitszeugnis «delegierte Psychotherapie» qualifiziert nicht zur Supervision.
Die Personen, welche per 1.7.22 die Anforderungen noch nicht vollständig erfüllen, werden die klinische Erfahrung gemäss Artikel 50c KVV erfüllen müssen. d.h. sie haben mind. 12 Monate der 3 Jahre in einer psychothera-peutisch-psychiatrischen Einrichtung mit SIWF-Anerkennung zu absolvieren.
Zur Illustration einige Beispiele:
Person A: Abschluss der Weiterbildung anfangs 2022 und bis zum Inkraft-treten 2,5 Jahre klinische Erfahrung, aber nur in Einrichtungen ohne SIWF-Anerkennung.
Die Person erfüllt am 1.7.2022 nicht alle Anforderungen und muss die klinische Erfahrung gemäss Art. 50c KVV nachweisen. Sie muss noch 12 Monate in einer Einrichtung mit SIWF-Anerkennung absolvieren, bevor sie zugelassen werden kann. Nur eine Absolvie-rung der fehlenden 6 Monate an einer SIWF anerkannten Einrich-tung, ist nicht möglich.- Zur Zulassung zur OKP benötigt die Person neben dem eidg. Wei-terbildungstitel weiter eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
Person B: Weiterbildung 2021 abgeschlossen und eidg. Titel vorhanden; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch keine drei Jahre Berufserfahrung.
- Die Person erfüllt am 1.7.2022 nicht alle Anforderungen und muss die klinische Erfahrung gemäss Art. 50c KVV nachweisen.
Sofern die bisherige klinische Erfahrung nicht bereits Zeit an einer SIWF-anerkannten Weiterbildungsstätte gemäss Art. 50c KVV ent-hielt, müssen die entsprechenden 12 Monate noch absolviert wer-den. - Zur Zulassung zur OKP benötigt die Person neben dem eidg. Wei-terbildungstitel weiter eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
Ja, bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Dauer entsprechend.
Das Gleiche gilt, wenn psychotherapeutische Arbeit nur einen Anteil der Beschäftigung neben anderen Tätigkeiten ausmacht (z.B. nur 50 Prozent psychotherapeutisch tätig, daneben 50 Prozent andere Aufgaben, wie Neuropsychologie oder weitere).
Nein, die beschlossenen Änderungen betreffen nur die OKP. Sie betreffen nicht die kantonalen Bewilligungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.
Dossierprüfung und Prozess der Zulassung
Die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP muss aktiv beim Kanton beantragt werden.
Erst mit der kantonalen Zulassung kann die ZSR-Nummer oder K-Nummer bei der SASIS AG beantragt werden.
Weiterbildung in Psychotherapie
Der Wechsel zum Anordnungsmodell hat keine direkten Auswirkungen auf die Struktur und die Inhalte der akkreditierten Weiterbildungsgänge für Psychotherapie.
Die beschlossenen Änderungen betreffen die OKP, nicht aber die Regulation zur Weiterbildung in Psychotherapie. Hier ist das PsyG massgebend.
Personen, die sich noch in Weiterbildung befinden, können bis zum Erwerb des Weiterbildungstitels auch nur unter Aufsicht von in psychologischer Psychotherapie qualifizierten Personen arbeiten. Letzteres wird im Psycho-logieberufegesetz (PsyG) geregelt.
Sie können ihre Leistungen nicht direkt gegenüber den Krankenversicherern abrechnen. Weitere Informationen zum Thema sind zu finden unter dem Link «FAQ KVG-Revision: Zulassung von Leistungserbringern«
Delegierte Tätigkeit
Die Übergangsregelung in der KLV sieht vor, dass die delegierte Psychotherapie noch 6 Monate nach Inkrafttreten, d.h. bis 31. Dezember 2022, vergütet werden kann.
Das bedeutet, dass sämtliche Tarmed-Regeln für die delegierte Tätigkeit ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2022 behalten. Somit kann eine delegiert arbeitende Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, noch bis maximal zu diesem Datum delegiert tätig sein.
Ab dem 1. Januar 2023 gibt es die delegierte Psychotherapie nicht mehr.
Die Neuregelung betrifft aber nur die OKP. Anstellungsverhältnisse oder andere vertragliche Regelungen sind davon nicht direkt betroffen.
Informationen zu Anstellungsverhältnissen, Personen in Weiterbildung und Organisationsformen in diesem Zusammenhang finden Sie in den «FAQ KVG-Änderung: Zulassung von Leistungserbringern»
Nein, das ist nicht möglich.
Die Anforderungen an Organisationen der psychologischen Psychotherapie (Art. 52e) sehen vor, dass auch in der Organisation die Leistungen durch Personen erbracht werden müssen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c KVV erfüllen.
Ausnahmebewilligungen sind ebenfalls nicht möglich.
Delegierte Psychotherapie als Übergangsform der ärztlichen Psychotherapie kann nur noch bis 31. Dezember 2022 gemäss den bisherigen Tarmed-Regeln verrechnet werden.
Bei der delegierten Psychotherapie handelt es sich um eine durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts begründete Übergangsregelung, die eine Vergütung von durch nichtärztliche Personen erbrachter Psychotherapie als ärztliche Leistung ermöglichte (BGE 107 V 46 vom 24. März 1981).
Die psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind ab 1. Juli 2022 neu als auf Anordnung einer ärztlichen Fachperson tätige Leistungserbringer in der OKP zugelassen und können ihre Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung erbringen. Sie müssen entsprechend nicht mehr bei der delegierenden Person angestellt sein und unter ihrer Aufsicht in den gleichen Räumlichkeiten arbeiten, um die Leistungen für die OKP zu erbringen.
Die Übergangsregelung in der KLV sieht vor, dass die delegierte Psychotherapie noch maximal 6 Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung, d.h. bis 31. Dezember 2022, vergütet werden kann. Bis dahin behalten die Tarmed-Regeln für die delegierte Tätigkeit ihre Gültigkeit. Dies soll es ermöglichen, entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen.
Die Neuregelung betrifft aber nur die OKP. Arbeitsverträge oder vertragliche Regelungen z.B. betreffend Nutzung von Praxisinfrastruktur, sind davon nicht betroffen. Das Obligationenrecht gilt hier unverändert weiter.
Antworten auf Fragen zu Anstellungsverhältnissen, gemeinsame Nutzung von Praxisinfrastruktur etc. sind in den «FAQ KVG-Änderung: Zulassung von Leistungserbringern» enthalten.
Bei der delegierten Psychotherapie handelt es sich um eine nur per Gerichtsurteil begründete Übergangsregelung. Die ab 1. Juli 2022 geltende Neuregelung definiert Mindest-Qualifikationen für psychotherapeutisch tätige Personen in der OKP.
Die Anforderungen betreffend Qualifikation sind in jedem Fall zu erfüllen.
So werden Personen, die nach den Übergangsbestimmungen in Artikel 49 Absatz 3 PsyG keine einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechende Ausbildung hatten, jedoch vor Inkrafttreten des PsyG im Besitze einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung waren und somit gemäss PsyG eingeschränkt im jeweiligen Kanton weitergehend in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein können, nicht berücksichtigt. Das heisst sie werden nicht für die Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen.
Die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind erst ab 1. Juli 2022 neu als auf Anordnung einer ärztlichen Fachperson tätige Leistungserbringer in der OKP zugelassen. Insofern kann keine Besitzstandswahrung gegenüber der OKP vor diesem Datum geltend gemacht werden. Von Seiten Tarmed wurden Abgeltungs- und Zulassungsregeln für die delegierte Psychotherapie erstellt, in deren Rahmen sog. Besitzstandswahrungen für langjährig in der Psychotherapie tätige Personen vorgesehen waren. Diese Besitzstandswahrung gilt nur im Rahmen der delegierten Psychotherapie gemäss Tarmed. Auch war die delegierte Psychotherapie hinsichtlich der Anforderungen nicht auf die in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeit ohne ärztliche Aufsicht ausgerichtet.
Der weitere Besitzstand betreffend kantonale Zulassung zur Berufsausübung wird durch die OKP-Neuregelung nicht tangiert.
Vorgaben betreffend die Leistung psychologische Psychotherapie ab 1. Juli 2022
Vorgaben betreffend die eigentliche Leistung Psychotherapie mit Details zu Anordnung und zur Anzahl der Sitzungen finden Sie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).
Es gilt Artikel 11b der KLV.
Grundsätze und Methoden gelten gemäss der Regelung zur ärztlichen Psychotherapie nach Artikel 2 KLV.
Die Leistungen der psychologischen Psychotherapeuten umfassen neben der eigentlichen Psychotherapie auch Koordinationsleistungen. Letztere müssen im Zusammenhang mit der Psychotherapie stehen und betreffen einerseits die Koordination mit dem anordnenden Arzt oder der anordnenden Ärztin im Rahmen der Behandlung der psychischen Krankheit und andererseits die Abstimmung mit weiteren in die Behandlung involvierten Personen im Sinne der koordinierten Versorgung.
Im Rahmen der Leistung der Psychotherapie sind auch Erstgespräche mit insbesondere anamnestischen und diagnostischen Elementen eingeschlossen.
Die nicht-ärztlichen psychotherapeutischen Leistungen müssen von einer ärztlichen Fachperson angeordnet sein, um über die OKP vergütet zu werden.
Die reguläre Anordnungsbefugnis ist eingeschränkt auf Ärzte oder Ärztinnen mit bestimmten Facharzttiteln (Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a KLV).
Kriseninterventionen oder Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation können durch alle Personen mit einem Weiterbildungstitel (alle ärztlichen Fachrichtungen inkl. Praktischer Arzt) einmalig für ein Maximum von 10 Sitzungen angeordnet werden.
Pro ärztliche Anordnung sind gemäss Artikel 11b Absatz 2 KLV maximal 15 Sitzungen der psychologischen Psychotherapie möglich.
Danach ist ein Informationsaustausch zwischen der anordnenden ärztlichen und der ausführenden psychotherapeutischen Fachperson für eine mögliche Anordnung von weiteren maximal 15 Sitzungen notwendig.
Vor einer Weiterführung der Psychotherapie nach 30 Sitzungen ist eine Kostengutsprache des Versicherers nötig. Dies regelt Artikel 11b Absatz 3 KLV.
Vor Einreichung des Berichts mit einem Vorschlag zur Fortsetzung der Therapie an den Versicherer ist eine Fallbeurteilung durch Fachärzte oder Fachärztinnen mit den Weiterbildungstiteln Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erforderlich. Je nach individueller Vulnerabilität der Patientin oder des Patienten kann diese auch in Form einer Aktenbeurteilung stattfinden.
Der Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung ist durch den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin zu stellen und beinhaltet insbesondere das Ergebnis der Fallbeurteilung des psychiatrischen Kollegen oder der psychiatrischen Kollegin.
Sollte sich herausstellen, dass eine längere psychotherapeutische Behand-lung indiziert ist, hat diese mit einer regulären Anordnung zu erfolgen ge-mäss Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a KLV.
Für die Weiterführung der Psychotherapie nach kumuliert 30 Sitzungen (10 Sitzungen Kurztherapie + 20 Sitzungen via reguläre Anordnung) ist ebenfalls gemäss dem oben dargestellten Vorgehen eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig.
Delegierte Psychotherapie kann noch bis 31.12.2022 gemäss den aktuell geltenden Bedingungen vergütet werden. Sofern Sie bis Ende 2022 dele-giert weiterarbeiten, ändert sich am Ablauf bis dahin nichts.
Sofern Sie nicht delegiert weiterarbeiten und die Leistungen weiterhin über die Krankenversicherung vergütet werden sollen, müssen Sie den neuen Ablauf einhalten. Die psychotherapeutischen Leistungen müssen von einer Ärztin/ einem Arzt angeordnet sein, um über die OKP vergütet zu werden. Sie können nicht einfach ohne Anordnung tätig sein.
Betreffend Kostengutsprache: Wir würden Ihnen raten, bereits direkt Kon-takt mit der Versicherung aufzunehmen und hinsichtlich Vorgehen im spezi-fischen Fall nachzufragen.
Weitere Informationen
Bedenken Sie bitte bei Detailfragen zur konkreten Umsetzung, dass bis zum Inkrafttreten noch diverse Schritte durch die verschiedenen beteiligten Organisationen zu bewältigen sind.
So sind noch Tarifverträge durch die Tarifpartner auszuhandeln und der zuständigen Behörde zu genehmigen. Darin werden dann weitere Details zu regeln sein.
Eine neue Form der Delegation von ärztlichen Leistungen an Psychologin-nen und Psychologen mit oder ohne Weiterbildungstitel ist im Rahmen der OKP nicht vorgesehen. Ärztliche Leistungen, die entsprechend tarifiert sind, sind grundsätzlich auch durch Ärztinnen und Ärzte zu erbringen. Die dele-gierte Psychotherapie nahm hier eine nur per Gerichtsurteil begründete Sonderstellung ein.
Leistungen der Zusatzversicherungen ab 1. Juli 2022
Die beschlossenen Änderungen betreffen nur die OKP (d.h. die Grundversicherung) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), nicht aber die Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Diese Versicherungen sind nicht durch die Bestimmungen des KVG und die zugehörigen Ausführungsverordnungen (KVV, KLV) geregelt und frei, ihre Leistungen zu definieren.
Gesetze
Links
Externe Links:
Register der zertifizierten Weiterbildungsstätten (siwf-register.ch)
• Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
• Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Letzte Änderung 24.01.2023
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