Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können seit dem 1. Juli 2022 zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) selbständig und auf eigene Rechnung tätig sein. Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung.

Der Bundesrat hat dies am 19. März 2021 entschieden. Die Änderungen sind am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.

1. Zulassungsvoraussetzungen, um ab 1. Juli 2022 Leistungen über die OKP zu verrechnen

Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen für psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und für Organisationen der Psychotherapie inkl. Übergangsregeln sind in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt.

Artikel 50c KVV regelt die Grundvoraussetzungen für die Zulassung als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin zur Tätigkeit zu Lasten der OKP. Dies sind:

  1. Eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung in Psychotherapie nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes (PsyG), d.h. der Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie

  2. Mindestens 3 Jahre psychotherapeutische Erfahrung (Details siehe Kapitel psychotherapeutische Erfahrung)

  3. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. Qualitätsanforderungen nach neuem Artikel 58g KVV.
    Artikel 52e KVV regelt die Anforderungen an Organisationen der psychologischen Psychotherapie.

Weitere Informationen zum Thema Zulassung sind zu finden unter dem Link FAQ Leistungserbringer und unten in den FAQ.

Psychotherapeutische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP

Alle psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen drei Jahre klinische Praxis absolviert haben, bevor sie künftig Leistungen im Rahmen der OKP selbständig abrechnen dürfen.

Für Personen, die am 1. Juli 2022 die Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung und bereits mindestens 3 Jahre psychotherapeutische Erfahrung besassen, gilt eine Übergangsregelung.
Für alle anderen gelten die normalen Zulassungsbedingungen gemäss Artikel 50c KVV.

Psychotherapeutische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit gemäss Artikel 50c KVV

Angerechnet werden:

a) Die zwei Jahre, die während der Weiterbildung durchgeführt werden müssen, und

b) Ein zusätzliches Jahr, welches vor oder nach Erwerb des Weiterbildungstitels, jedoch nach Beginn der Weiterbildung, absolviert werden kann. Dieses dritte Jahr kann nur in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen erfolgen, die über Anerkennungen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verfügen:

  • Für künftig in der Erwachsenen-Psychotherapie Tätige: an einer Einrichtung, die über eine Anerkennung des SIWF als ambulante oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorien A oder B sowie ab 1. Januar 2023 auch der Kategorie C verfügt. Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2009 in der Fassung vom 15. Dezember 2016.

  • Ab dem 1. Juli 2024 werden zusätzlich auch die Weiterbildungsstätten, die eine Anerkennung des SIWF als Weiterbildungsstätte Kategorie A oder B im Rahmen eines Schwerpunktes (Alterspsychiatrie und -psychotherapie, Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen) besitzen, in Artikel 50c Buchstabe b Ziffer 1 KVV aufgenommen. Für Zulassungen ab dem 1. Juli 2024 wird psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten somit eine Tätigkeit in Institutionen mit Schwerpunkt-Kategorie A oder B als Zulassungsvoraussetzung anerkannt. Zudem wird auf das revidierte Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» in der neuen Fassung vom 1. Januar 2024 verwiesen.
  • Für künftig in der Kinder- und Jugend-Psychotherapie Tätige: an einer Einrichtung, die über eine Anerkennung des SIWF als Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C verfügt. Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das EDI akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2006 in der Fassung vom
    20. Dezember 2018.

Die SIWF-Anerkennung der Weiterbildungsstätte muss zum Zeitpunkt der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte gelten oder gegolten haben; der relevante Bereich der Einrichtung muss anerkannt sein. Link zum Register der SIWF-anerkannten Weiterbildungsstätten und zu den Weiterbildungsprogrammen unter «Links».

Die Reihenfolge, wie die drei Jahre geleistet werden, ist nicht vorgegeben. (Teilzeit siehe Frage «Zählt auch klinische Erfahrung in Teilzeit?»)

Es ist vorgesehen, dass seitens der Fachverbände mittelfristig für die zu Lasten der OKP tätigen psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen andere spezifische Kriterien etabliert werden, in welchen Einrichtungen ein breites, dem späteren Tätigkeitsfeld angepasstes Störungsspektrum der behandelten Patienten und Patientinnen und eine zweckmässige Mindestgrösse mit einem interprofessionellen Umfeld vorhanden sind. Sobald diese implementierbar sind, könnte die Regelung künftig entsprechend angepasst werden.

Zeitlich und betreffend qualifizierte Supervision gelten analoge Bedingungen, wie für die Anerkennung der praktischen Jahre in der Psychotherapie-Weiterbildung gemäss AkkredV-PsyG.

  • Die psychotherapeutische Erfahrung für die OKP-Zulassung kann während der Weiterbildung erfolgt sein, oder nach dem Erwerb des Weiterbildungstitels.
  • Gemäss Qualitätsstandard 2.2 im Anhang 1 der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) ist die klinische Praxis grundsätzlich während der Weiterbildung in Psychotherapie zu erwerben.
  • Die Anforderungen betreffend qualifizierte Supervision gelten analog zu jenen für die Anerkennung innerhalb der Weiterbildung gemäss AkkredV-PsyG. Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie, über entsprechende Berufserfahrung und über eine Spezialisierung in Supervision. Ein Fähigkeitszeugnis «delegierte Psychotherapie» qualifiziert nicht zur Supervision.

Psychotherapeutische Erfahrung und Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP gemäss Übergangsbestimmung

Personen, die am 1. Juli 2022 alle Anforderungen zur Qualifikation (inkl. kantonale Berufsausübungsbewilligung) UND 3 Jahre psychotherapeutische Erfahrung vollständig erfüllten, gilt eine Übergangsbestimmung. So können die bereits seit Längerem psychotherapeutisch Tätigen zugelassen werden.

Die Neuregelung ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Dies ist der Stichtag, an dem alle Qualifikationen vorhanden sein müssen, um die klinische Erfahrung via Übergangsregel der KVV zählen zu können. Dies gilt in der Organisation und für einzelne Leistungserbringer.

Die Übergangsbestimmung zur KVV-Änderung (Absatz 5) ermöglicht für qualifizierte Fachpersonen mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung die Zulassung, auch wenn sie die Bedingungen betreffend klinische Erfahrung gemäss Artikel 50c Buchstabe b KVV (Erfahrung in SIWF-anerkannter Einrichtung) zwar nicht erfüllen, jedoch beim Inkrafttreten am 1. Juli 2022 bereits über mindestens 3-jährige psychotherapeutische Erfahrung verfügt haben.

Anerkannt wird eine psychotherapeutische Erfahrung von mindestens 3 Jahren in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung, die von einer qualifizierten Supervision begleitet wurde.
Dies kann sein:

  • Psychotherapeutische Tätigkeit während der Psychotherapie-Weiterbildung, die allenfalls auch für die Weiterbildung angerechnet wurde.
    a. delegierte psychotherapeutische Tätigkeit
    b. psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung, z.B. in einer Klinik
  • Psychotherapeutische Tätigkeit nach dem Erwerb des Weiterbildungstitels
    a. delegierte psychotherapeutische Tätigkeit
    b. psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung,
    c. psychotherapeutische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung, unabhängig davon, ob die Patienten Selbstzahler waren oder eine Zusatzversicherung die Kosten trug.

Zeitlich und betreffend qualifizierte Supervision gelten analoge Bedingungen, wie für die Anerkennung der praktischen Jahre in der Psychotherapie-Weiterbildung gemäss AkkredV-PsyG.

  • Die psychotherapeutische Erfahrung für die OKP-Zulassung kann während der Weiterbildung erfolgt sein, oder nach dem Erwerb des Weiterbildungstitels.
    Gemäss Qualitätsstandard 2.2 im Anhang 1 der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) ist die klinische Praxis grundsätzlich während der Weiterbildung in Psychotherapie zu erwerben.
  • Die Anforderungen betreffend qualifizierte Supervision gelten analog zu jenen für die Anerkennung innerhalb der Weiterbildung gemäss AkkredV-PsyG. Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie, über entsprechende Berufserfahrung und über eine Spezialisierung in Supervision. Ein Fähigkeitszeugnis «delegierte Psychotherapie» qualifiziert nicht zur Supervision.

Delegierte Tätigkeit

Bei der delegierten Psychotherapie handelte es sich um eine durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts begründete Übergangsregelung, die eine Vergütung von durch nichtärztliche Personen erbrachter Psychotherapie als ärztliche Leistung ermöglichte (BGE 107 V 46 vom 24. März 1981).

Die Übergangsregelung in der KLV sieht vor, dass die ärztlich delegierte Psychotherapie noch 6 Monate nach Inkrafttreten, d.h. bis 31. Dezember 2022, vergütet werden konnte.
Das bedeutet, dass sämtliche Tarmed-Regeln für die delegierte Tätigkeit ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2022 behalten haben. Somit konnte eine delegiert arbeitende Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, noch bis maximal zu diesem Datum delegiert tätig sein.

Während dieser Übergangsphase war es möglich, nebeneinander delegiert sowie selbständig und auf eigene Rechnung zu arbeiten.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es die delegierte Psychotherapie nicht mehr.

Die Neuregelung betrifft aber nur die OKP. Andere vertragliche Regelungen ausserhalb der OKP sind davon nicht direkt betroffen.

Informationen zu Anstellungsverhältnissen, Personen in Weiterbildung und Organisationsformen in diesem Zusammenhang finden Sie in den FAQ Leistungserbringer

2. Vorgaben betreffend die Leistung psychologische Psychotherapie ab 1. Juli 2022

Vorgaben betreffend die eigentliche Leistung Psychotherapie mit Details zu Anordnung und zur Anzahl der Sitzungen finden Sie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).

Welche Leistungen bezahlt die Grundversicherung (OKP) ab dem 1. Juli 2022?

Die Grundsätze der OKP gelten auch für psychologische Psychotherapie: Nur Leistungen bei Krankheit werden vergütet.

Es gilt Artikel 11b der KLV.

Grundsätze und Methoden gelten gemäss der Regelung zur ärztlichen Psychotherapie nach Artikel 2 KLV.

Die Leistungen der psychologischen Psychotherapeuten umfassen neben der eigentlichen Psychotherapie auch Koordinationsleistungen. Letztere müssen im Zusammenhang mit der Psychotherapie stehen und betreffen einerseits die Koordination mit dem anordnenden Arzt oder der anordnenden Ärztin im Rahmen der Behandlung der psychischen Krankheit und andererseits die Abstimmung mit weiteren in die Behandlung involvierten Personen im Sinne der koordinierten Versorgung.
Im Rahmen der Leistung der Psychotherapie sind auch Erstgespräche mit insbesondere anamnestischen und diagnostischen Elementen eingeschlossen.

Wer darf die Leistungen anordnen?

Die nicht-ärztlichen psychotherapeutischen Leistungen müssen von einer ärztlichen Fachperson angeordnet sein, um über die OKP vergütet zu werden.

Die reguläre Anordnungsbefugnis ist eingeschränkt auf Ärzte oder Ärztinnen mit den folgenden in der Schweiz erworbenen oder anerkannten Facharzttiteln (Art. 11b Abs. 1 Bst. a KLV):

Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, sowie auf Ärzte mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM).

Zu den Fachärzten für Allgemeine Innere Medizin gehören auch die früheren eidgenössischen Facharzttitel «Innere Medizin» und «Allgemeinmedizin». Diese wurden erst 2011 zu einem gemeinsamen Titel «Allgemeine Innere Medizin» zusammengefasst. Personen, die diese früheren Titel erworben haben, führen diese weiterhin.

Kriseninterventionen oder Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation können durch alle Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel (alle ärztlichen Fachrichtungen inkl. Praktischer Arzt) einmalig für ein Maximum von 10 Sitzungen angeordnet werden.

Praktische Ärzte können maximal 10 Sitzungen anordnen, auch wenn sie als Hausarzt arbeiten und Fortbildungszertifikate für die kontinuierliche Fortbildung besitzen. Auch eine Dignität betreffend des Tarmed ersetzt nicht den Facharzttitel.

Was gilt betreffend Anzahl Sitzungen?

Pro ärztliche Anordnung sind gemäss Artikel 11b Absatz 2 KLV maximal 15 Sitzungen der psychologischen Psychotherapie möglich.

Danach ist ein Informationsaustausch zwischen der anordnenden ärztlichen und der ausführenden psychotherapeutischen Fachperson für eine mögliche Anordnung von weiteren maximal 15 Sitzungen notwendig.

Dies gilt nur für die reguläre Anordnung (siehe oben: Wer darf anordnen?). Kriseninterventionen oder Kurztherapien können einmalig für ein Maximum von 10 Sitzungen angeordnet werden. Für eine mögliche Weiterführung der Therapie nach einer Krisenintervention oder Kurztherapie muss eine reguläre Anordnung erfolgen. Nach kumuliert 30 Sitzungen (10 Sitzungen Kurztherapie/Krisenintervention + 20 Sitzungen via reguläre Anordnung) ist eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig.

Was gilt betreffend Weiterführung einer Therapie nach 30 Sitzungen?

Vor einer Weiterführung der Psychotherapie nach 30 Sitzungen ist eine Kostengutsprache des Versicherers nötig. Dies regelt Artikel 11b Absatz 3 KLV.

Dies gilt auch für die Weiterführung einer Psychotherapie, die als Krisenintervention oder Kurztherapie begann und sich mit einer regulären Anordnung fortsetzte. Nach kumuliert 30 Sitzungen (10 Sitzungen Kurztherapie/Krisenintervention + 20 Sitzungen via reguläre Anordnung) ist eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig.

Der Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung ist durch den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin zu erstellen. Dieser beinhaltet bei durch Fachärzte und Fachärztinnen Allgemeine Innere Medizin sowie Kinder- und Jugendmedizin angeordneten psychologischen Psychotherapien das Ergebnis einer Fallbeurteilung durch Fachärzte oder Fachärztinnen mit den Weiterbildungstiteln Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Je nach individueller Vulnerabilität der Patientin oder des Patienten kann diese Fallbeurteilung auch in Form einer Aktenbeurteilung stattfinden.

Für Psychotherapien, die durch Fachärzte und Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder mit einem interdisziplinären Schwerpunkttitel Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM angeordnet wurden, ist keine zusätzliche Fallbeurteilung notwendig.
 

3. Monitoring

Um die Auswirkungen der Neuregelung auf die Kosten und die Versorgung nach zu verfolgen, hat der Bundesrat ein Monitoring sowie eine Evaluation vorgesehen.

Der erste vom BAG in Auftrag gegebenen Monitoringbericht wurde am
3. Mai 2024 veröffentlicht (siehe Link unten an der Seite unter «Dokumente»).

4. Weitere Informationen und FAQ

Weitere Informationen finden Sie hier:

Weiterführende Themen

Monitoring im BAG

Monitoring beobachtet und zeigt Entwicklungen und Trends im Bereich Gesundheit auf.

Krankenversicherung: Leistungen und Tarife

Welche ärztlichen Leistungen vergütet die OKP (Krankenversicherung, Grundversicherung)? In welchem Spital können Sie sich behandeln lassen? Was gilt bei einer Mutterschaft? Welche Tarife und Preise sind behördlich festgelegt?

Referenzdokumente zur Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und zur Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und deren Anhänge

Das BAG publiziert die Referenzdokumente zur KVV und KLV und deren Anhänge 1, 1a, 2, 3 und 4.

Letzte Änderung 04.10.2024

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Abteilung Leistungen Krankenversicherung
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