Auf dieser Seite beantworten wir häufige Fragen, die uns zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie gestellt werden. Themen sind zum Beispiel die Zulassung oder die delegierte Tätigkeit.
Der Bundesrat hat am 19. März 2021 entschieden, dass psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) selbständig und auf eigene Rechnung tätig sein können. Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung. Die Änderungen werden am 1. Juli 2022 in Kraft treten.
Häufig gestellte Fragen – sogenannte frequently asked questions (kurz: FAQ), die diese Neuregelung betreffen, beantworten wir auf dieser Internetseite themenspezifisch gebündelt.
Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.
Zulassungsvoraussetzungen, um ab 1. Juli 2022 Leistungen über die OKP zu verrechnen
Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen für psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und für Organisationen der Psychotherapie inkl. Übergangsregeln sind in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt.
Artikel 50c KVV regelt die Grundvoraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP. Dies sind
1. Eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung in Psychotherapie nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes (PsyG), d.h. der Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie
und
2. Mindestens 3 Jahre klinische psychotherapeutische Erfahrung
Mit der KVG-Revision Zulassung von Leistungserbringern zusätzlich
3. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. Qualitätsanforderungen nach neuem Artikel 58g KVV.
Artikel 52e KVV regelt die Anforderungen an Organisationen der psychologischen Psychotherapie. Insbesondere wird geregelt, dass auch in der Organisation die Leistungen durch Personen erbracht werden müssen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c KVV erfüllen.
Sie gelten nicht alle zusammen als Organisation der Psychotherapie nach Art.52e.
Den eidg. anerkannten Psychotherapeutinnen steht es frei, sich zu einer Organisation der Psychotherapie zusammenzuschliessen oder selbständig und auf eigene Rechnung tätig zu sein.
Die ärztlichen Fachpersonen erbringen keine Leistungen der psychologischen Psychotherapie und erfüllen nicht die genannten Voraussetzungen. Sie können sich hingegen als Einrichtung nach Artikel 36a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zusammenschliessen.
Inwieweit Sie sich Praxisräumlichkeiten teilen und als Gemeinschaftspraxis organisieren wollen, wird nicht über KVV oder KLV reglementiert und bleibt Ihnen überlassen.
Qualifikation für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP
Gemäss Artikel 50c benötigen Sie für eine Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung in Psychotherapie nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes (PsyG)
Diese kann den Personen mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie erteilt werden. Voraussetzung für einen solchen Titel ist heute ein nach PsyG anerkannter Ausbildungsabschluss in Psychologie.
Ja, Sie sind gemäss PsyG eine Eidg. anerkannte Psychotherapeutin. Zur Zulassung zur OKP benötigen sie weiter eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
Nein. Grundvoraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP sind ein eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach dem PsyG und eine klinisch-psychotherapeutische Erfahrung von mindestens 3 Jahren.
Personen, die nach den Übergangsbestimmungen in Artikel 49 Absatz 3 PsyG keine einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechende Ausbildung hatten, sind nicht zu Lasten der OKP zugelassen.
Viele dieser Personen waren jedoch vor Inkrafttreten des PsyG im Besitz einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung und können somit gemäss PsyG auch weiterhin eingeschränkt im jeweiligen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein. Ihre Leistungen werden jedoch nicht durch die OKP vergütet.
Klinische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP
Alle psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen drei Jahre klinische Praxis absolviert haben, bevor sie künftig Leistungen im Rahmen der OKP selbständig abrechnen dürfen.
Es gilt Artikel 50c KVV
Angerechnet werden:
a) Die zwei Jahre, die während der Weiterbildung durchgeführt werden müssen, und
b) ein zusätzliches Jahr, welches vor oder nach Erwerb des Weiterbildungstitels, jedoch nach Beginn der Weiterbildung, absolviert werden kann. Dieses dritte Jahr kann nur in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen erfolgen, die über Anerkennungen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verfügen:
- Für künftig in der Erwachsenen-Psychotherapie Tätige: an einer Einrichtung, die über eine Anerkennung des SIWF als ambulante oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorien A oder B verfügt. Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2009 in der Fassung vom 15. Dezember 2016.
- Für künftig in der Kinder-und Jugend-Psychotherapie Tätige: an einer Einrichtung, die über eine Anerkennung des SIWF als Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C verfügt. Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das EDI akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2006 in der Fassung vom 20. Dezember 2018.
Es ist vorgesehen, dass seitens der Fachverbände mittelfristig für die zu Lasten der OKP tätigen psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen andere spezifische Kriterien etabliert werden, in welchen Einrichtungen ein breites, dem späteren Tätigkeitsfeld angepasstes Störungsspektrum der behandelten Patienten und Patientinnen und eine zweckmässige Mindestgrösse mit einem interprofessionellen Umfeld vorhanden sind. Sobald diese implementierbar sind, könnte die Regelung künftig entsprechend angepasst werden.
Die Vorgabe betreffend Qualifikation (eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach Art. 22 PsyG; Art.50c) ist in jedem Fall zu erfüllen.
Im Rahmen der Übergangsbestimmung werden qualifizierte Fachpersonen zugelassen, welche die Bedingungen betreffend klinische Erfahrung gemäss Artikel 50c Buchstabe b zwar nicht erfüllen, jedoch bereits über mindestens 3-jährige psychotherapeutische Erfahrung verfügen.
Anerkannt wird eine psychotherapeutische Erfahrung von mindestens 3 Jahren in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung, die von einer qualifizierten Supervision begleitet wurde.
Dies kann sein:
- Psychotherapeutische Tätigkeit während der Psychotherapie-Weiterbildung, die allenfalls auch für die Weiterbildung angerechnet wurde.
a. delegierte psychotherapeutische Tätigkeit
b. psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung, z.B. in einer Klinik
- Psychotherapeutische Tätigkeit nach dem Erwerb des Weiterbildungstitels
a. delegierte psychotherapeutische Tätigkeit
b. psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung,
c. psychotherapeutische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung, unabhängig davon, ob die Patienten Selbstzahler waren oder eine Zusatzversicherung die Kosten trug.
Zeitlich gelten analoge Bedingungen, wie für die Anerkennung der klinischen Jahre in der Psychotherapie-Weiterbildung. Die klinische Erfahrung kann während der Weiterbildung erfolgt sein, oder nach dem Erwerb des Weiterbildungstitels. Als Mindestanforderung wird auch hier ausgegangen von den Anforderungen, welche für die Anrechnung von klinischen Praktika an die Weiterbildung gelten: Gemäss dem Qualitätsstandard 2.2 im Anhang 1 der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) ist die klinische Praxis grundsätzlich während der Weiterbildung in Psychotherapie zu erwerben.
Auch gelten die Anforderungen betreffend qualifizierte Supervision analog zu jenen für die Anerkennung innerhalb der Weiterbildung gemäss AkkredV-PsyG. Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie, über entsprechende Berufserfahrung und über eine Spezialisierung in Supervision.
Ja, bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Dauer entsprechend.
Das Gleiche gilt, wenn psychotherapeutische Arbeit nur einen Anteil der Beschäftigung neben anderen Tätigkeiten ausmacht (z.B. nur 50 Prozent psychotherapeutisch tätig, daneben 50 Prozent andere Aufgaben, wie Neuropsychologie oder weitere).
Nein, die beschlossenen Änderungen betreffen nur die OKP. Sie betreffen nicht die kantonalen Bewilligungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.
Dossierprüfung und Prozess der Zulassung
Bedenken Sie bitte bei Detailfragen zur konkreten Umsetzung, dass bis zum Inkrafttreten noch diverse Schritte durch die verschiedenen beteiligten Organisationen zu bewältigen sind, wie zum Beispiel die Regelungen der einzelnen Prozesse für die Zulassung von Einzelpersonen zur Tätigkeit für die OKP inklusive Prüfung der individuellen Dossiers. Hier ist ein Wechsel in der Zuständigkeit vorgesehen. Neu ab dem 1. Januar 2022 wird die Zuständigkeit der Zulassung von Leistungserbringenden für die Tätigkeit zu Lasten der OKP von den Krankenversicherern hin zu den Kantonen verlagert (KVG-Revision: Zulassung von Leistungserbringern).
Weiterbildung in Psychotherapie
Der Wechsel zum Anordnungsmodell hat keine direkten Auswirkungen auf die Struktur und die Inhalte der akkreditierten Weiterbildungsgänge für Psychotherapie.
Die beschlossenen Änderungen betreffen die OKP, nicht aber die Regulation zur Weiterbildung in Psychotherapie. Hier ist das PsyG massgebend.
Die Modalitäten betreffend Leistungen durch Personen, welche sich noch in Weiterbildung befinden, und entsprechend keine Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung zu Lasten der OKP erbringen können, müssen noch bis zum Inkrafttreten durch die verschiedenen beteiligten Organisationen im Detail geklärt werden.
Delegierte Tätigkeit
Die Übergangsregelung in der KLV sieht vor, dass die delegierte Psychotherapie noch 6 Monate nach Inkrafttreten, d.h. bis 31. Dezember 2022, vergütet werden kann.
Das bedeutet, dass sämtliche Tarmed-Regeln für die delegierte Tätigkeit ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2022 behalten. Somit kann eine delegiert arbeitende Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, noch bis maximal zu diesem Datum delegiert tätig sein.
Die Neuregelung betrifft aber nur die OKP. Anstellungsverhältnisse oder andere vertragliche Regelungen sind davon nicht betroffen. Das Obligationenrecht gilt hier unverändert weiter.
Nein, das ist nicht möglich.
Die Anforderungen an Organisationen der psychologischen Psychotherapie (Art. 52e) sehen vor, dass auch in der Organisation die Leistungen durch Personen erbracht werden müssen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c KVV erfüllen.
Delegierte Psychotherapie als Übergangsform der ärztlichen Psychotherapie kann nur noch bis 31. Dezember 2022 gemäss den bisherigen Tarmed-Regeln verrechnet werden.
Bei der delegierten Psychotherapie handelt es sich um eine durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts begründete Übergangsregelung, die eine Vergütung von durch nichtärztliche Personen erbrachter Psychotherapie als ärztliche Leistung ermöglichte (BGE 107 V 46 vom 24. März 1981).
Die psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind ab 1. Juli 2022 neu als auf Anordnung einer ärztlichen Fachperson tätige Leistungserbringer in der OKP zugelassen und können ihre Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung erbringen. Sie müssen entsprechend nicht mehr bei der delegierenden Person angestellt sein und in den gleichen Räumlichkeiten arbeiten, um die Leistungen für die OKP zu erbringen.
Die Übergangsregelung in der KLV sieht vor, dass die delegierte Psychotherapie noch maximal 6 Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung, d.h. bis 31. Dezember 2022, vergütet werden kann. Bis dahin behalten die Tarmed-Regeln für die delegierte Tätigkeit ihre Gültigkeit. Dies soll es ermöglichen, entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen.
Die Neuregelung betrifft aber nur die OKP. Arbeitsverträge oder vertragliche Regelungen z.B. betreffend Nutzung von Praxisinfrastruktur, sind davon nicht betroffen. Das Obligationenrecht gilt hier unverändert weiter.
Bei der delegierten Psychotherapie handelt es sich um eine nur per Gerichtsurteil begründete Übergangsregelung. Die ab 1. Juli 2022 geltende Neuregelung definiert Mindest-Qualifikationen für psychotherapeutisch tätige Personen in der OKP.
Die Anforderungen betreffend Qualifikation sind in jedem Fall zu erfüllen.
So werden Personen, die nach den Übergangsbestimmungen in Artikel 49 Absatz 3 PsyG keine einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechende Ausbildung hatten, jedoch vor Inkrafttreten des PsyG im Besitze einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung waren und somit gemäss PsyG eingeschränkt im jeweiligen Kanton weitergehend in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein können, nicht berücksichtigt. Das heisst sie werden nicht für die Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen.
Die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind erst ab 1. Juli 2022 neu als auf Anordnung einer ärztlichen Fachperson tätige Leistungserbringer in der OKP zugelassen. Insofern kann keine Besitzstandswahrung gegenüber der OKP vor diesem Datum geltend gemacht werden. Von Seiten Tarmed wurden Abgeltungs- und Zulassungsregeln für die delegierte Psychotherapie erstellt, in deren Rahmen sog. Besitzstandswahrungen für langjährig in der Psychotherapie tätige Personen vorgesehen waren. Diese Besitzstandswahrung gilt nur im Rahmen der delegierten Psychotherapie gemäss Tarmed.
Der weitere Besitzstand betreffend kantonale Zulassung zur Berufsausübung wird durch die OKP-Neuregelung nicht tangiert.
Vorgaben betreffend die Leistung psychologische Psychotherapie ab 1. Juli 2022
Vorgaben betreffend die eigentliche Leistung Psychotherapie mit Details zu Anordnung und zur Anzahl der Sitzungen finden Sie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).
Es gilt Artikel 11b der KLV.
Grundsätze und Methoden gelten gemäss der Regelung zur ärztlichen Psychotherapie nach Artikel 2 KLV.
Die Leistungen der psychologischen Psychotherapeuten umfassen neben der eigentlichen Psychotherapie auch Koordinationsleistungen. Letztere müssen im Zusammenhang mit der Psychotherapie stehen und betreffen einerseits die Koordination mit dem anordnenden Arzt oder der anordnenden Ärztin im Rahmen der Behandlung der psychischen Krankheit und andererseits die Abstimmung mit weiteren in die Behandlung involvierten Personen im Sinne der koordinierten Versorgung.
Im Rahmen der Leistung der Psychotherapie sind auch Erstgespräche mit insbesondere anamnestischen und diagnostischen Elementen eingeschlossen.
Die nicht-ärztlichen psychotherapeutischen Leistungen müssen von einer ärztlichen Fachperson angeordnet sein, um über die OKP vergütet zu werden.
Die reguläre Anordnungsbefugnis ist eingeschränkt auf Ärzte oder Ärztinnen der Grundversorgung sowie der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung (Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a KLV).
Kriseninterventionen oder Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation können durch Personen mit einem Facharzttitel (alle ärztlichen Fachrichtungen inkl. Praktischer Arzt) einmalig für ein Maximum von 10 Sitzungen angeordnet werden.
Pro ärztliche Anordnung sind gemäss Artikel 11b Absatz 2 KLV maximal 15 Sitzungen der psychologischen Psychotherapie möglich.
Danach ist ein Informationsaustausch zwischen der anordnenden ärztlichen und der ausführenden psychotherapeutischen Fachperson für eine mögliche Anordnung von weiteren maximal 15 Sitzungen notwendig.
Vor einer Weiterführung der Psychotherapie nach 30 Sitzungen ist eine Kostengutsprache des Versicherers nötig. Dies regelt Artikel 11b Absatz 3 KLV.
Vor Einreichung des Berichts mit einem Vorschlag zur Fortsetzung der Therapie an den Versicherer ist eine Fallbeurteilung durch Fachärzte oder Fachärztinnen mit den Weiterbildungstiteln Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erforderlich. Je nach individueller Vulnerabilität der Patientin oder des Patienten kann diese auch in Form einer Aktenbeurteilung stattfinden.
Der Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung ist durch den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin zu stellen und beinhaltet insbesondere das Ergebnis der Fallbeurteilung des psychiatrischen Kollegen oder der psychiatrischen Kollegin.
Sollte sich herausstellen, dass eine längere psychotherapeutische Behandlung indiziert ist, hat diese mit einer regulären Anordnung zu erfolgen gemäss Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a KLV.
Für die Weiterführung der Psychotherapie nach kumuliert 30 Sitzungen ist ebenfalls gemäss dem oben dargestellten Vorgehen eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig.
Weitere Informationen
Bedenken Sie bitte bei Detailfragen zur konkreten Umsetzung, dass bis zum Inkrafttreten noch diverse Schritte durch die verschiedenen beteiligten Organisationen zu bewältigen sind.
So sind noch Tarifverträge durch die Tarifpartner auszuhandeln und vom Bundesrat zu genehmigen. Darin werden dann weitere Details zu regeln sein, wie zum Beispiel die maximal abrechenbaren Sitzungsdauern oder die konkreten Tarifpositionen.
Leistungen der Zusatzversicherungen ab 1. Juli 2022
Die beschlossenen Änderungen betreffen nur die OKP (d.h. die Grundversicherung) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), nicht aber die Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Diese Versicherungen sind nicht durch die Bestimmungen des KVG und die zugehörigen Ausführungsverordnungen (KVV, KLV) geregelt und frei, ihre Leistungen zu definieren.
Letzte Änderung 27.08.2021
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Bundesamt für Gesundheit BAG
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