Welche Leistungen von nicht-ärztlichen Leistungserbringern werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet?
Leistungen von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sind können nur in ihrem angestammten fachlichen Zuständigkeitsbereich Pflichtleistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung begründen. Sie sind in diesen Grenzen der Ärzteschaft gleichgestellt und können ohne ärztliche Verordnung für obligatorische Krankenpflegeversicherung tätig sein. Diejenigen Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände, bildgebende Verfahren sowie physiotherapeutische Leistungen, die die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren verordnen können, sind abschliessend in Artikel 4 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) aufgeführt.
Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen
Folgende Personen können auf ärztliche Anordnung hin Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen:
- Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
- Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
- Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
- Logopäde oder Logopädin
- Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin
- Neuropsychologe oder Neuropsychologin
Die Leistungen der oben erwähnten Berufsgruppen können nur dann zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden, wenn sie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) aufgelistet sind.
Letzte Änderung 04.06.2021
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Leistungen Krankenversicherung
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 469 17 33