Die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) bildet den Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Die MiGeL enthält die Mittel und Gegenstände, die von den Versicherten selbst oder einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder von Pflegeheimen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegefachpersonen im Rahmen der Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG angewendet werden und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden.
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Änderungen
Änderungen KLV Anhang 2 MiGeL per 1. Januar 2026 (PDF, 534 kB, 01.07.2024)Korrigendum:
03.07.01.03.1 HVB Selbstanwendung, HVB Pflege, Gültig ab
03.07.08.05.1 HVB Selbstanwendung, Gültig ab
03.07.08.06.1 HVB Selbstanwendung, HVB Pflege, Gültig ab
Die Änderungen der MiGeL werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht.
Änderungen KLV Anhang 2 MiGeL per 1. Juli 2024 (PDF, 457 kB, 24.06.2024)Korrigendum französische Version: Pos. 25.02.02.00.1: textliche Modifikation
Korrigendum italienische Version: Pos. 25.02.03.00.1: Limitation, Pos. 17.06: Limitation
Mittel- und Gegenständeliste, Änderungen vom 29. November 2023 per 1. Januar 2024 (PDF, 1 MB, 19.12.2023)Korrigendum: Pos. 99.11.01.04.1: Keine Änderung beim HVB Pflege
Mittel- und Gegenständeliste, Änderungen per 01. Juli 2019 und 01. Oktober 2019, Korrigierte Version vom 22. August 2019 (PDF, 323 kB, 22.08.2019)Korrigendum: Positionen 17.02.01.11.1, 17.02.01.12.1 und 17.03.01.10.1, Menge / Einheit
Mittel- und Gegenständeliste Änderungen per 01.04.2019, Korrigierte Version vom 11. März 2019 (PDF, 456 kB, 11.03.2019)Korrigendum: Kapitel 15.10 Einmalblasenkatheter und 99.10 Gleitmittel
Kommentare zu den Änderungen
Kommentare zu den Änderungen existieren erst ab 1. Januar 2021. Ände-rungen vor diesem Datum wurden im Rahmen des BAG-Bulletins erläutert bzw. veröffentlicht
Gesamtliste der MiGeL
Die Mittel- und Gegenständeliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung (SR) nicht veröffentlicht.
Mittel- und Gegenständeliste per 1. Januar 2025 Korrektur vom 4. Februar 2025 in Excel-Format (XLSX, 499 kB, 10.02.2025)Korrigendum DE: Datum «Gültig ab»: Pos. 15.13.01.00.1, Pos. 24.03.01.00.1
Korrigendum FR: Datum «Gültig ab»: Pos. 03.07.01.05.1, Pos. 03.07.08.05.2, Pos. 03.07.09.01.1, Pos. 03.07.09.20.1, Pos. 05.20.04.00.1, Pos. 05.20.05.00.1, Pos. 05.20.06.00.1, Pos. 14.01.03.00.1
Korrigendum IT: Datum «Gültig ab»: Pos. 03.07.08.05.2, Pos. 03.07.10.01.1, Pos. 03.07.10.02.1
Frühere Versionen der MiGeL (Gesamtliste)
Mittel- und Gegenständeliste per 1. Juli 2024 in Excel-Format korrigierte Version vom 12. Juli 2024 (XLSX, 501 kB, 12.07.2024)Korrigendum französische Version: Pos. 25.02.02.00.1: textliche Modifikation
Korrigendum italienische Version: Pos. 25.02.03.00.1: Limitation, Pos. 17.06: Limitation
Mittel- und Gegenständeliste per 1. Januar 2024 im Excel-Format, korrigierte Version vom 7. März 2024 (XLSX, 475 kB, 07.03.2024)Korrigendum: Pos. 03.07.08.06.1: Limitation
Korrigendum französische Version: 03.07.04.02.1, 14.01.01.01.3, 14.10.61.00.1 MMR soins
Mittel- und Gegenständeliste per 1. Januar 2024 im Excel-Format (XLSX, 475 kB, 28.02.2024)Korrigendum französische Version:
Pos. 03.07.08.05.1, 09.02.01.00.1: HVB Selbstanwendung; Pos. 14.12.02.00.2: HVB Pflege; Unterkategorie 99.02.01: kein HVB
Korrigendum deutsche und italienische Version: Pos. 99.11.01.04.1: Keine Änderung beim HVB Pflege
Mittel- und Gegenständeliste per 01. Oktober 2022, korrigierte Version vom 26. Oktober 2022 (PDF, 2 MB, 26.10.2022)Korrigendum: Ergänzung Position 03.07.08.02.1 Rucksack/ Tasche zu portablen Infusionspumpen
Mittel- und Gegenständeliste per 1. Oktober 2022 im Excel-Format, korrigierte Version vom 26. Oktober 2022 (XLSX, 431 kB, 26.10.2022)Korrigendum französische Version: Position 35.10.03.06.1: Textliche Ergänzung (Ellenbogen); Position 35.11.01.01.2: Textliche Ergänzung (Miete); Position 35.30.01.00.1: Menge/ Einheit
Korrigendum italienische Version: Position 17.30.01.30.1, 17.30.01.31.1 und 17.30.01.32.1: Limitation
Mittel- und Gegenständeliste per 1. Oktober 2022 (PDF, 1 MB, 22.09.2022)Korrigendum: Position 35.01.08.35.1: Menge / Einheit; Position 35.11.01.01.2: Textliche Ergänzung zu den enthaltenen Serviceleistungen
Mittel- und Gegenständeliste per 1. Oktober 2022 im Excel-Format, korrigierte Version vom 3. Oktober 2022 (XLSX, 431 kB, 03.10.2022)Korrigendum französische Version: 03.05.02.00.1 gelöscht, da neu Pos. 03.07.10.15.1
Mittel- und Gegenständeliste per 1. Oktober 2022 im Excel-Format, korrigierte Version vom 29. September 2022 (XLSX, 431 kB, 29.09.2022)Korrigendum Excel: Reihenfolge korrigiert und Unterkategorien vervollständigt (Spalte C und D)
Mittel- und Gegenständeliste per 1. Oktober 2022 im Excel-Format (XLSX, 430 kB, 23.09.2022)Korrigendum: Position 35.01.08.35.1: Menge / Einheit; Position 35.11.01.01.2: Textliche Ergänzung zu den enthaltenen Serviceleistungen
Korrigendum französische Version: Position 03.06.01.00.2 HVB Pflege; Position 03.07.04.02.1 HVB Selbstanwendung
Mittel- und Gegenständeliste per 1. April 2022 (PDF, 1 MB, 18.03.2022)Korrigendum deutsche Version: Position 26.01.04.02.1: textliche Modifikation (Streichung «Vergütung siehe Kap. 26»)
Mittel- und Gegenständeliste per 1. April 2022 in Excel-Format, korrigierte Version vom 11. Mai 2022 (XLSX, 348 kB, 11.05.2022)Korrigendum deutsche Version: Position 30.02: Einleitung
Korrigendum französische Version: Position 15.10.03.00.1: Text ; Positionen 26.01.03.00.1 und 26.01.04.00.1: Text Vergütung
Korrigendum italienische Version: Position 25.05.04.00.1: Evaluation
Mittel- und Gegenständeliste per 1. April 2022 in Excel-Format (XLSX, 347 kB, 18.03.2022)Korrigendum deutsche und italienische Version: Position 26.01.04.02.1: textliche Modifikation (Streichung «Vergütung siehe Kap. 26»)
Mittel- und Gegenständeliste vom 01.10.2021, korrigierte Version vom 01.11.2021 (PDF, 1 MB, 01.11.2021)Korrigendum deutsche Version: Position 03.03.06.03.1: HVB; Position 14.01.30.11.3: Spalte Limitation; Kapitel 14.10: Limitation; Pflege; Kapitel 23: Einleitung
Mittel- und Gegenständeliste vom 01.10.2021 in Excel-Format, korrigierte Version vom 01.11.2021 (XLSX, 311 kB, 01.11.2021)Korrigendum deutsche Version: Kapitel 14.10; Limitation
Korrigendum französische Version: Kapitel 14.10: Limitation; Position 14.12.99.02.2: Limitation; Kapitel 35.10: Einleitung
Korrigendum italienische Version: Position 09.04.01.00.2: Limitation, 17.12.01: Einleitung
Mittel- und Gegenständeliste vom 01.10.2021, korrigierte Version vom 12.08.2021 (PDF, 1 MB, 12.08.2021)Korrigendum deutsche Version: Position 01.01.03.00.1 Positionsnummer
Korrigendum französische Version: Positionen 14.11.04.00.2 : Korrektur Preis und 14.12.03.00.1: Streichung
Mittel- und Gegenständeliste vom 01.10.2021 in Excel-Format, korrigierte Version vom 12.08.2021 (XLSX, 310 kB, 06.07.2021)Korrigendum französische Version: Positionen 14.11.04.00.2 : Korrektur Preis und 14.12.03.00.1: Streichung
Mittel- und Gegenständeliste vom 01.03.2021, korrigierte Version vom 22.02.2021 (PDF, 1 MB, 23.02.2021)Korrigendum: Kapitel 14.11: Einleitung, Positionen 14.12.99.01.2 und 14.12.99.02.2: Limitation
Mittel- und Gegenständeliste vom 01.03.2021 in Excel-Format, korrigierte Version vom 22.02.2021 (XLSX, 285 kB, 23.02.2021)Korrigendum: Kapitel 14.11: Einleitung, Positionen 14.12.99.01.2 und 14.12.99.02.2: Limitation
Mittel- und Gegenständeliste vom 01.07.2019, Korrigierte Version vom 22.08.2019 (PDF, 1 MB, 22.08.2019)Korrigendum: Positionen 17.02.01.11.1, 17.02.01.12.1 und 17.03.01.10.1, Menge / Einheit
Mittel und Gegenständeliste vom 01.07.2019 in Excel-Format, Korrigierte Version vom 22.08.2019 (XLSX, 229 kB, 22.08.2019)Korrigendum: Positionen 17.02.01.11.1, 17.02.01.12.1 und 17.03.01.10.1, Menge / Einheit
Mittel- und Gegenständeliste vom 01.04.2019, Korrigierte Version vom 11.03.2019 (PDF, 1 MB, 11.03.2019)Korrigendum: Kapitel 15.10 Einmalblasenkatheter und 99.10 Gleitmittel
Mittel und Gegenständeliste vom 01.04.2019 in Excel-Format, Korrigierte Version vom 11.03.2019 (XLSX, 233 kB, 11.03.2019)Korrigendum: Kapitel 15.10 Einmalblasenkatheter und 99.10 Gleitmittel
FAQ zur Anpassung der Vergütung des Pflegematerials per 1. Oktober 2021 (Stand 4. Juli 2022)
Grundlagen
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG):
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 25a Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 dritter Satz, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und Absatz 3 zweiter und dritter Satz und Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Dezember 2020 (Vergütung des Pflegematerials).
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV):
Artikel 33 Buchstabe e, Artikel 37a Buchstabe b, Artikel 37f und Artikel 55.
Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Kapitel 6:
Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 20 bis 24) und Anhang 2 (Mittel- und Gegenständeliste [MiGeL]).
Die in der MiGeL aufgeführten HVB stellen die Beträge dar, die für die entsprechenden Produkte maximal von den Versicherern im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden.
Massgebend für die Verrechnung ist der effektive Preis inklusive MWST.
Enthält die Rubrik «Menge / Einheit» eine Angabe «Pauschale» oder «pro Jahr» so kann es sich um Positionen handeln, die verschiedene Einzelprodukte beinhalten. Bei diesen Positionen werden die Produkte (meist Verbrauchsmaterialien) in einer gewissen Regelmässigkeit in unterschiedlichen Mengen benötigt. Der entsprechende HVB wird deshalb in einem Pauschalbetrag angegeben. Dieser HVB stellt keine Pauschalvergütung in der entsprechenden Zeiteinheit (z.B. «pro/Tag», «pro/Monat», «pro Jahr») dar, sondern entspricht der maximalen Kostenübernahme der effektiv eingesetzten Materialien. Die eingesetzten Materialien müssen mit dem effektiven Preis in Rechnung gestellt werden.
Beim Material der Kategorie A handelt es sich um einfaches Verbrauchsmaterial mit direktem Bezug zu Pflegeleistungen sowie zum Mehrfachgebrauch für verschiedene Patientinnen und Patienten.
Beim Material der Kategorie B handelt es sich um die Mittel und Gegenstände, die von der versicherten Person selbst, mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbständige Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegeheime verwendet werden
Beim Material der Kategorie C handelt sich um die Mittel und Gegenstände, die ausschliesslich im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbständige Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegeheime angewendet werden.
Für die Vergütung des Materials der Kategorie A braucht es keine spezifische ärztliche Anordnung. Für die Vergütung des Pflegematerials der Kategorien B und C ist eine ärztliche Anordnung notwendig. Eine ärztliche Anordnung für die Pflegeleistungen ist nicht ausreichend.
Kostenübernahme
Der HVB Selbstanwendung gilt für die Mittel und Gegenstände der Kategorie B, die von der versicherten Person selbst, mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbständige Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angewendet werden. Das Produkt wird in diesem Fall nicht von selbständigen Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Rechnung gestellt. Nicht zur Anwendung kommt der HVB Selbstanwendung, wenn sich die versicherte Person im Pflegeheim aufhält.
Der HVB Pflege gilt bei der Anwendung von Mitteln und Gegenständen während des Aufenthalts der versicherten Person in einem Pflegeheim oder bei der Rechnungsstellung durch selbständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.
In diesen Fällen gilt der HVB Selbstanwendung, wenn
- die Anwendung durch die versicherte Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der
Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbständige Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erfolgt und - sich die versicherte Person nicht im Pflegeheim aufhält.
Falls sich die versicherte Person im Pflegeheim aufhält, gilt der HVB Pflege.
Für Mittel und Gegenstände, die im Rahmen einer ambulanten ärztlichen Behandlung angewendet werden, erfolgt die Vergütung nach den Tarifverträgen für diese Leistungserbringer und Versicherer.
Bei der Vergütung von bestimmten Mitteln und Gegenständen (z.B. Inkontinenzmaterial) gelten bereits heute unterschiedliche maximale jährliche HVB je nach Situation (z.B. Inkontinenzgrad). In diesem Sinne sind bereits heute z.B. bei der Änderung des Inkontinenzgrades während des Jahres die maximale Jahresvergütung pro rata zu berechnen. Eine Berechnung des maximalen jährlichen HVB pro rata ist auch im Fall von der Rechnungsstellung während desselben Jahres gestützt auf den HVB Selbstanwendung sowie den HVB Pflege notwendig.
Unserer Meinung nach können die Pflegeheime oder die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause den effektiven Preis in Rechnung stellen, d. h. den Einkaufspreis (der einen Rabatt enthalten kann) zuzüglich der Kosten für Logistik, Lager und Administration. Diese Kosten variieren je nach Rabatten, Organisation, Volumen usw. Diese müssen kontrolliert und in der Kostenrechnung begründet werden. Wie beim Publikumspreis für Abgabestellen sind die Pflegeheime und die Organisationen der
Krankenpflege zu Hause verpflichtet, die erhaltenen Vergünstigungen an die Patientinnen und Patienten oder deren Krankenversicherer weiterzugeben (Art. 56 Abs. 3 KVG). Aufgrund des Artikels zur Transparenz im revidierten Heilmittelgesetz können die Behörden die Einhaltung der Weitergabepflicht von Leistungen (Art. 56 Heilmittelgesetz [HMG]) kontrollieren. Darüber hinaus dürfen diese Kosten für Logistik, Lager und Administration nicht ein zweites Mal auf andere Weise in Rechnung gestellt werden.
Im Einklang mit der Berechnung der HVB für die Pflege darf die Beratung der Versicherten jedoch nicht im Preis enthalten sein.
Die Aufgabe der Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) bestand darin, auf Basis des HVB Selbstanwendung die Reduktion des HVB Pflege zu bestimmen und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) eine Empfehlung zu geben, damit dieses seine endgültige Entscheidung für den HVB Pflege treffen konnte. Dazu gab das BAG eine Studie in Auftrag, in dem die Experten die Kürzung auf folgenden Grundlagen abstützen: Bei einer Abgabe von Mitteln und Gegenständen über Pflegefachpersonen fallen geringere Kosten an. Einerseits aufgrund der günstigeren Beschaffungsstruktur, andererseits, weil teilweise enthaltene Dienstleistungsanteile (z. B. Beratung der Versicherten) im HVB bei der Anwendung durch Fachpersonen entfallen oder über andere Tarifwerke abgerechnet werden können. Der HVB Pflege wurde so festgelegt, dass die Vergütung gerade kostendeckend ist.
Leistungserbringer
Bei der Anwendung der Mittel und Gegenstände im Rahmen der ärztlich angeordneten Pflegeleistungen durch Pflegefachpersonen ist kein Abgabevertrag nötig. Ein Abgabevertrag ist hingegen bei der Anwendung durch die versicherte Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person nötig.
Wenn eine Institution Leistungen als Abgabestelle verrechnen möchte, benötigt sie zusätzlich zur Zulassung als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Artikel 51 KVV auch eine Zulassung als Abgabestelle für Mittel und Gegenstände nach Artikel 55 KVV und damit insbesondere einen Abgabevertrag mit den Versicherern. Seit dem 1. Januar 2022 sind die Kantone für die Erteilung von Zulassungen zur OKP für (neue) ambulante Leistungserbringer zuständig. Die Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) wird weiterhin durch die SASIS AG vergeben.
Eine Institution ist bei versicherten Personen, für die sie Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 KLV erbringt bzw. in Rechnung stellt, als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause tätig und muss somit für die Finanzierung der Mittel und Gegenstände nach der neuen Regel des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe b KLV wie jede andere Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause den HVB Pflege anwenden. Wenn sie hingegen als Abgabestelle nach Artikel 55 KVV tätig ist, bzw. der versicherten Person keine Pflegeleistungen nach Artikel 7 KLV erbringt bzw. in Rechnung stellt, gilt der HVB Selbstanwendung. Gleichfalls muss die Institution die Regel des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe a KLV einhalten, dass für die Vergütung der Mittel und Gegenstände während des Aufenthalts der versicherten Person im Pflegeheim immer der HVB Pflege gilt.
Artikel 24 Absatz 6 KLV sieht gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 Satz 3 KVG vor, dass die Versicherer die Möglichkeit haben, mit den Pflegeheimen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern für die Vergütung der in der MiGeL gelisteten Mittel und Gegenstände Tarife nach Artikel 46 KVG zu vereinbaren. Diese Leistungserbringer sind somit frei, namentlich Tarifverträge zur pauschalen Vergütung der Pflegematerialien abzuschliessen. Diese Tarifverträge müssen im Sinne des Artikels 46 Absatz 4 KVG mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, was die Genehmigungsbehörde überprüfen muss. Dies bedeutet, dass auch diese Verträge die Anwendung reduzierter Beiträge in den im Artikel 24 Absatz 2 KLV festgehaltenen Situationen vorsehen und die in der MiGeL festgehaltenen Reduktionen des HVB Pflege gegenüber dem HVB Selbstanwendung berücksichtigen müssen.
Prozess zur Aufnahme von Leistungen in die MiGeL
Nach der Einreichung des Antrages prüft das BAG, ob das Dossier komplett ist. Falls nicht, wird der Antragsteller aufgefordert, weitere Informationen einzureichen. Das BAG kann weitere Schritte zur Vervollständigung des Dossiers vornehmen, falls dies als notwendig erachtet wird. Dies können z.B. Expertenkonsultationen oder zusätzliche Literaturrecherchen sein. Sobald das Dossier komplett ist und vom BAG fertig bearbeitet wurde, wird es dem Ausschuss Mittel und Gegenstände (MiGeL) der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) (Art. 37f Abs. 1 KVV) unterbreitet. Dieser beurteilt, ob die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 KVG). Anschliessend gibt er eine Empfehlung zuhanden des EDI ab. Wenn weitere Informationen erforderlich sind, weist der Ausschuss den Antrag zur weiteren Bearbeitung an das BAG oder den Antragsteller zurück.
Die Empfehlung des Ausschusses MiGeL der EAMGK geht in eine Ämterkonsultation. Anschliessend werden die Rückmeldungen der Ämterkonsultation gemeinsam mit der Empfehlung des Ausschusses MiGeL der EAMGK dem EDI zugestellt. Das EDI entscheidet auf Grundlage dieser Unterlagen über die Änderungen der MiGeL.
Von der Empfehlung des Ausschusses MiGeL der EAMGK bis zum EDI-Entscheid dauert es ungefähr 4 Monate, dann werden die Änderungen auf der BAG-Webseite publiziert und der Antragsteller informiert. Es empfiehlt sich den Newsletter zu den Leistungen Krankenversicherung zu abonnieren um regelmässig zu erfahren, was sich bei der Vergütung ändert. Die Änderungen zur Vergütung des Pflegematerials werden voraussichtlich im September publiziert.
Dokumente
Faktenblätter
Rundschreiben
Medien
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Letzte Änderung 18.02.2025
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sekretariat EAMGK
Ausschuss Mittel und Gegenstände
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 462 91 65