Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)
Die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) umfasst medizinische Produkte, die zur Untersuchung oder Behandlung von Krankheiten zu Hause oder im Pflegeheim eingesetzt werden. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für diese Produkte.
Gemäss Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten für ärztlich verordnete Mittel und Gegenstände, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen und von den versicherten Personen oder deren Angehörigen angewendet werden. Zudem werden gemäss Artikel 25a KVG Mittel und Gegenstände, welche durch Pflegefachpersonen angewendet werden, von der OKP gemäss der MiGeL vergütet.
Dazu zählen Produkte wie beispielsweise Inkontinenzmaterial, Blutzuckermessgeräte, Gehhilfen oder Verbandsmaterial. Die MiGeL bildet den Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Weitere Informationen sind in den Vorbemerkungen zur MiGeL enthalten.
News zu Leistungen der Krankenversicherung
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Änderungen
Die Änderungen der MiGeL werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht.
Kommentare zu den Änderungen
Kommentare zu den Änderungen existieren erst ab 1. Januar 2021. Ände-rungen vor diesem Datum wurden im Rahmen des BAG-Bulletins erläutert bzw. veröffentlicht
Gesamtliste der MiGeL
Die Mittel- und Gegenständeliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung (SR) nicht veröffentlicht.
FAQ zur Anpassung der Vergütung des Pflegematerials per 1. Oktober 2021 (Stand 4. Juli 2022)
Grundlagen
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG):
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 25a Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 dritter Satz, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und Absatz 3 zweiter und dritter Satz und Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Dezember 2020 (Vergütung des Pflegematerials).Verordnung über die Krankenversicherung (KVV):
Artikel 33 Buchstabe e, Artikel 37a Buchstabe b, Artikel 37f und Artikel 55.Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Kapitel 6:
Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 20 bis 24) und Anhang 2 (Mittel- und Gegenständeliste [MiGeL]).Die in der MiGeL aufgeführten HVB stellen die Beträge dar, die für die entsprechenden Produkte maximal von den Versicherern im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden.
Massgebend für die Verrechnung ist der effektive Preis inklusive MWST.
Enthält die Rubrik «Menge / Einheit» eine Angabe «Pauschale» oder «pro Jahr» so kann es sich um Positionen handeln, die verschiedene Einzelprodukte beinhalten. Bei diesen Positionen werden die Produkte (meist Verbrauchsmaterialien) in einer gewissen Regelmässigkeit in unterschiedlichen Mengen benötigt. Der entsprechende HVB wird deshalb in einem Pauschalbetrag angegeben. Dieser HVB stellt keine Pauschalvergütung in der entsprechenden Zeiteinheit (z.B. «pro/Tag», «pro/Monat», «pro Jahr») dar, sondern entspricht der maximalen Kostenübernahme der effektiv eingesetzten Materialien. Die eingesetzten Materialien müssen mit dem effektiven Preis in Rechnung gestellt werden.
Beim Material der Kategorie A handelt es sich um einfaches Verbrauchsmaterial mit direktem Bezug zu Pflegeleistungen sowie zum Mehrfachgebrauch für verschiedene Patientinnen und Patienten.
Beim Material der Kategorie B handelt es sich um die Mittel und Gegenstände, die von der versicherten Person selbst, mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbständige Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegeheime verwendet werden
Beim Material der Kategorie C handelt sich um die Mittel und Gegenstände, die ausschliesslich im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbständige Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegeheime angewendet werden.
Für die Vergütung des Materials der Kategorie A braucht es keine spezifische ärztliche Anordnung. Für die Vergütung des Pflegematerials der Kategorien B und C ist eine ärztliche Anordnung notwendig. Eine ärztliche Anordnung für die Pflegeleistungen ist nicht ausreichend.
Kostenübernahme
Der HVB Selbstanwendung gilt für die Mittel und Gegenstände der Kategorie B, die von der versicherten Person selbst, mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbständige Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angewendet werden. Das Produkt wird in diesem Fall nicht von selbständigen Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Rechnung gestellt. Nicht zur Anwendung kommt der HVB Selbstanwendung, wenn sich die versicherte Person im Pflegeheim aufhält.
Der HVB Pflege gilt bei der Anwendung von Mitteln und Gegenständen während des Aufenthalts der versicherten Person in einem Pflegeheim oder bei der Rechnungsstellung durch selbständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.
In diesen Fällen gilt der HVB Selbstanwendung, wenn
- die Anwendung durch die versicherte Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der
Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbständige Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erfolgt und - sich die versicherte Person nicht im Pflegeheim aufhält.
Falls sich die versicherte Person im Pflegeheim aufhält, gilt der HVB Pflege.
- die Anwendung durch die versicherte Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der
Für Mittel und Gegenstände, die im Rahmen einer ambulanten ärztlichen Behandlung angewendet werden, erfolgt die Vergütung nach den Tarifverträgen für diese Leistungserbringer und Versicherer.
Bei der Vergütung von bestimmten Mitteln und Gegenständen (z.B. Inkontinenzmaterial) gelten bereits heute unterschiedliche maximale jährliche HVB je nach Situation (z.B. Inkontinenzgrad). In diesem Sinne sind bereits heute z.B. bei der Änderung des Inkontinenzgrades während des Jahres die maximale Jahresvergütung pro rata zu berechnen. Eine Berechnung des maximalen jährlichen HVB pro rata ist auch im Fall von der Rechnungsstellung während desselben Jahres gestützt auf den HVB Selbstanwendung sowie den HVB Pflege notwendig.
Unserer Meinung nach können die Pflegeheime oder die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause den effektiven Preis in Rechnung stellen, d. h. den Einkaufspreis (der einen Rabatt enthalten kann) zuzüglich der Kosten für Logistik, Lager und Administration. Diese Kosten variieren je nach Rabatten, Organisation, Volumen usw. Diese müssen kontrolliert und in der Kostenrechnung begründet werden. Wie beim Publikumspreis für Abgabestellen sind die Pflegeheime und die Organisationen der
Krankenpflege zu Hause verpflichtet, die erhaltenen Vergünstigungen an die Patientinnen und Patienten oder deren Krankenversicherer weiterzugeben (Art. 56 Abs. 3 KVG). Aufgrund des Artikels zur Transparenz im revidierten Heilmittelgesetz können die Behörden die Einhaltung der Weitergabepflicht von Leistungen (Art. 56 Heilmittelgesetz [HMG]) kontrollieren. Darüber hinaus dürfen diese Kosten für Logistik, Lager und Administration nicht ein zweites Mal auf andere Weise in Rechnung gestellt werden.Im Einklang mit der Berechnung der HVB für die Pflege darf die Beratung der Versicherten jedoch nicht im Preis enthalten sein.
Die Aufgabe der Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) bestand darin, auf Basis des HVB Selbstanwendung die Reduktion des HVB Pflege zu bestimmen und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) eine Empfehlung zu geben, damit dieses seine endgültige Entscheidung für den HVB Pflege treffen konnte. Dazu gab das BAG eine Studie in Auftrag, in dem die Experten die Kürzung auf folgenden Grundlagen abstützen: Bei einer Abgabe von Mitteln und Gegenständen über Pflegefachpersonen fallen geringere Kosten an. Einerseits aufgrund der günstigeren Beschaffungsstruktur, andererseits, weil teilweise enthaltene Dienstleistungsanteile (z. B. Beratung der Versicherten) im HVB bei der Anwendung durch Fachpersonen entfallen oder über andere Tarifwerke abgerechnet werden können. Der HVB Pflege wurde so festgelegt, dass die Vergütung gerade kostendeckend ist.
Leistungserbringer
Bei der Anwendung der Mittel und Gegenstände im Rahmen der ärztlich angeordneten Pflegeleistungen durch Pflegefachpersonen ist kein Abgabevertrag nötig. Ein Abgabevertrag ist hingegen bei der Anwendung durch die versicherte Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person nötig.
Wenn eine Institution Leistungen als Abgabestelle verrechnen möchte, benötigt sie zusätzlich zur Zulassung als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Artikel 51 KVV auch eine Zulassung als Abgabestelle für Mittel und Gegenstände nach Artikel 55 KVV und damit insbesondere einen Abgabevertrag mit den Versicherern. Seit dem 1. Januar 2022 sind die Kantone für die Erteilung von Zulassungen zur OKP für (neue) ambulante Leistungserbringer zuständig. Die Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) wird weiterhin durch die SASIS AG vergeben.
Eine Institution ist bei versicherten Personen, für die sie Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 KLV erbringt bzw. in Rechnung stellt, als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause tätig und muss somit für die Finanzierung der Mittel und Gegenstände nach der neuen Regel des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe b KLV wie jede andere Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause den HVB Pflege anwenden. Wenn sie hingegen als Abgabestelle nach Artikel 55 KVV tätig ist, bzw. der versicherten Person keine Pflegeleistungen nach Artikel 7 KLV erbringt bzw. in Rechnung stellt, gilt der HVB Selbstanwendung. Gleichfalls muss die Institution die Regel des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe a KLV einhalten, dass für die Vergütung der Mittel und Gegenstände während des Aufenthalts der versicherten Person im Pflegeheim immer der HVB Pflege gilt.
Artikel 24 Absatz 6 KLV sieht gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 Satz 3 KVG vor, dass die Versicherer die Möglichkeit haben, mit den Pflegeheimen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern für die Vergütung der in der MiGeL gelisteten Mittel und Gegenstände Tarife nach Artikel 46 KVG zu vereinbaren. Diese Leistungserbringer sind somit frei, namentlich Tarifverträge zur pauschalen Vergütung der Pflegematerialien abzuschliessen. Diese Tarifverträge müssen im Sinne des Artikels 46 Absatz 4 KVG mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, was die Genehmigungsbehörde überprüfen muss. Dies bedeutet, dass auch diese Verträge die Anwendung reduzierter Beiträge in den im Artikel 24 Absatz 2 KLV festgehaltenen Situationen vorsehen und die in der MiGeL festgehaltenen Reduktionen des HVB Pflege gegenüber dem HVB Selbstanwendung berücksichtigen müssen.
Prozess zur Aufnahme von Leistungen in die MiGeL
Nach der Einreichung des Antrages prüft das BAG, ob das Dossier komplett ist. Falls nicht, wird der Antragsteller aufgefordert, weitere Informationen einzureichen. Das BAG kann weitere Schritte zur Vervollständigung des Dossiers vornehmen, falls dies als notwendig erachtet wird. Dies können z.B. Expertenkonsultationen oder zusätzliche Literaturrecherchen sein. Sobald das Dossier komplett ist und vom BAG fertig bearbeitet wurde, wird es dem Ausschuss Mittel und Gegenstände (MiGeL) der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) (Art. 37f Abs. 1 KVV) unterbreitet. Dieser beurteilt, ob die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 KVG). Anschliessend gibt er eine Empfehlung zuhanden des EDI ab. Wenn weitere Informationen erforderlich sind, weist der Ausschuss den Antrag zur weiteren Bearbeitung an das BAG oder den Antragsteller zurück.
Die Empfehlung des Ausschusses MiGeL der EAMGK geht in eine Ämterkonsultation. Anschliessend werden die Rückmeldungen der Ämterkonsultation gemeinsam mit der Empfehlung des Ausschusses MiGeL der EAMGK dem EDI zugestellt. Das EDI entscheidet auf Grundlage dieser Unterlagen über die Änderungen der MiGeL.
Von der Empfehlung des Ausschusses MiGeL der EAMGK bis zum EDI-Entscheid dauert es ungefähr 4 Monate, dann werden die Änderungen auf der BAG-Webseite publiziert und der Antragsteller informiert. Es empfiehlt sich den Newsletter zu den Leistungen Krankenversicherung zu abonnieren um regelmässig zu erfahren, was sich bei der Vergütung ändert. Die Änderungen zur Vergütung des Pflegematerials werden voraussichtlich im September publiziert.
Weitere Informationen
Faktenblätter
Rundschreiben
9. September 2025
Die Aufnahme der Podologie in die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird insgesamt positiv beurteilt
Seit dem 1. Januar 2022 sind Podologinnen und Podologen sowie Organisationen der Podologie als Leistungserbringer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Behandlungen zur Vermeidung von Komplikationen bei Diabetesbetroffenen zugelassen. Diese Regelung wurde nun einer Evaluation unterzogen, die insgesamt eine positive Einschätzung abgibt, die aber auch mehrere Optimierungsvorschläge vorbringt.
19. August 2025
Zweiter Monitoringbericht zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie
2021 verabschiedete der Bundesrat den Wechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell für die psychologische Psychotherapie, um den Zugang zu psychotherapeutischen Leistungen zu verbessern und eine angemessene Versorgung sicherzustellen. 2022 trat die Änderung in Kraft. Bei diesem Wechsel kam es zu jährlichen Mehrkosten von durchschnittlich 131 Millionen Franken in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Dies zeigt der zweite Monitoringbericht zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie. Die Ursachen für die Kostenzunahme sind vielfältig. Ein Drittel davon sind Tarifeffekte.
10. Juni 2025
Grundversicherung: Impfungen ab dem 1. Januar 2026 von der Franchise befreit
Verschiedene Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) treten am 1. Juli 2025 in Kraft. Die Kostenübernahme für die Früherkennung von Darmkrebs wird ausgeweitet und chronisch Kranke werden administrativ entlastet. Ausserdem werden alle in Artikel 12a KLV aufgeführten Impfungen ab dem 1. Januar 2026 von der Franchise befreit.
2. Dezember 2024
Grundversicherung: Anpassung des Leistungskatalogs ab dem 1. Januar 2025
Ab dem 1. Januar 2025 treten diverse Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft. So übernimmt neu die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten der sogenannten Kopforthesentherapie bei einem vorzeitigen Schädelnahtverschluss bei Säuglingen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung (IV) nicht gegeben sind. Mit den KLV-Änderungen wird ausserdem das kantonale Früherkennungsprogramm für Darmkrebs des Kantons Solothurns von der Franchise befreit.
Weiterführende Themen
Bundesamt für Gesundheit BAG
Ausschuss Mittel und Gegenstände
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern