Krankenversicherung: Leistungen bei Mutterschaft

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Mutterschaft neben den gleichen Leistungen wie bei Krankheit auch besondere Leistungen.

Welches sind die besonderen Leistungen bei Mutterschaft?

Folgende besondere Leistungen bei Mutterschaft werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen:

  • die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft,
  • die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus,
  • ein Beitrag an die Kosten von Geburtsvorbereitungskursen,
  • die Stillberatung,
  • von Hebammen erbrachte Leistungen vor, während und nach der Geburt.

Kostenbeteiligung

Der Versicherer darf auf den besonderen Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung erheben. Zudem sind ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt auch die allgemeinen medizinischen Leistungen und die Pflegeleistungen bei Krankheit von der Kostenbeteiligung befreit.

Die Kontrolluntersuchungen, die vor der 13. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden, gehören zu den "besonderen Leistungen bei Mutterschaft" und sind von der Kostenbeteiligung befreit.

Die Hausbesuche der Hebammen, die auf ärztliche Anordnung zur nachgeburtlichen Betreuung von Mutter und Kind nach den ersten 56 Tagen nach der Geburt erfolgen, gelten ebenfalls als "Leistungen bei Mutterschaft" und sind von der kostenbeteiligung befreit.

Leistungen von Hebammen

Hebammen können folgende Leistungen zu Lasten der OKP erbringen:

  • Kontrolluntersuchungen
  • Überweisung zu einer ärztlichen Ultraschallkontrolle
  • vorgeburtliche Untersuchungen mittels Kardiotokografie
  • nachgeburtliche Kontrollen zwischen der sechsten und der zehnten Woche nach der Geburt
  • Geburtsvorbereitung. Die OKP leistet einen Beitrag von 150 Franken an einen Einzel- oder Gruppenkurs.
  • Stillberatung. Die OKP übernimmt die Kosten von drei Sitzungen.

Für die nachgeburtliche Betreuung zu Hause in den ersten 56 Tagen nach der Geburt werden von der OKP folgende Hausbesuche der Hebammen übernommen:

  • nach einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden und nach einem Kaiserschnitt höchstens 16 Hausbesuche und maximal fünfmal ein zweiter Besuch am selben Tag. Zusätzliche Hausbesuche auf ärztliche Verordnung.
  • in allen anderen Situationen höchstens 10 Hausbesuche und in den ersten 10 Tagen nach der Geburt zusätzlich höchstens fünfmal ein zweiter Besuch am selben Tag. Zusätzliche Hausbesuche auf ärztliche Verordnung.

Nach den ersten 56 Tagen nach der Geburt werden zusätzliche Hausbesuche von der OKP nur übernommen, wenn sie ärztlich angeordnet werden.

Letzte Änderung 10.09.2021

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Leistungen Krankenversicherung
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 469 17 33
E-Mail

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