Die Kostenbeteiligung für Arzneimittel (Selbstbehalt) beträgt für Arzneimittel grundsätzlich 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten. Sind in der Spezialitätenliste (SL) mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung aufgeführt, so kann der Selbstbehalt 20 Prozent betragen.
Ein erhöhter Selbstbehalt kann zur Anwendung gelangen, wenn das Patent eines Wirkstoffes abgelaufen ist und deswegen Generika erhältlich und in der SL gelistet sind. Von einem erhöhten Selbstbehalt können Originalpräparate, Co-Marketing-Arzneimittel und Generika betroffen sein.
Für Arzneimittel, deren Fabrikabgabepreis einen bestimmten Grenzwert überschreitet, erhöht sich der Selbstbehalt 20 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten.
Arzneimittel, die mit einem erhöhten Selbstbehalt belegt sind, sind in der elektronischen SL (abrufbar unter www.spezialitaetenliste.ch) in der Spalte SB mit einem X auf rotem Grund markiert.
Der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin informiert die versicherte Person, wenn in der SL mindestens ein mit dem Originalpräparat austauschbares Generikum aufgeführt ist.
Für den beschriebenen Grenzwert werden zum Durchschnitt der Fabrikabgabepreise des günstigsten Drittels aller Arzneimittel der SL mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung 10 Prozent addiert. Die Grenzwerte werden vom BAG jährlich per 1. Dezember oder nach der Aufnahme des ersten Generikums in die SL festgelegt.
Voraussichtliche Grenzwerte
Die in den untenstehenden Listen aufgeführten Grenzwerte gelten ab dem 1. Dezember 2023 für Originalpräparate und Generika und ab dem 1. Januar 2024 für Referenzpräparate und Biosimilars. Massgebend für den aktuell geltenden Selbstbehalt sind immer die Angaben in der SL.
Letzte Änderung 06.12.2023
Kontakt
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