Differenzierter Selbstbehalt bei Arzneimitteln

Die Kostenbeteiligung für Arzneimittel (Selbstbehalt) beträgt für Arzneimittel grundsätzlich 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten. Sind in der Spezialitätenliste (SL) mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung aufgeführt, so kann der Selbstbehalt 20 Prozent betragen.

Ein erhöhter Selbstbehalt kann zur Anwendung gelangen, wenn das Patent eines Wirkstoffes abgelaufen ist und deswegen Generika erhältlich und in der SL gelistet sind. Von einem erhöhten Selbstbehalt können Originalpräparate, Co-Marketing-Arzneimittel und Generika betroffen sein.

Für Arzneimittel, deren Fabrikabgabepreis einen bestimmten Grenzwert überschreitet, erhöht sich der Selbstbehalt 20 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten.

Arzneimittel, die mit einem erhöhten Selbstbehalt belegt sind, sind in der elektronischen SL (abrufbar unter www.spezialitaetenliste.ch) in der Spalte SB mit einem X auf rotem Grund markiert.

Der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin informiert die versicherte Person, wenn in der SL mindestens ein mit dem Originalpräparat austauschbares Generikum aufgeführt ist.

Für den beschriebenen Grenzwert werden zum Durchschnitt der Fabrikabgabepreise des günstigsten Drittels aller Arzneimittel der SL mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung 10 Prozent addiert. Die Grenzwerte werden vom BAG jährlich per 1. Dezember oder nach der Aufnahme des ersten Generikums in die SL festgelegt. Die in der untenstehenden Liste aufgeführten Grenzwerte gelten ab 1. Dezember 2021. Angaben zum erhöhten Selbstbehalt einzelner Packungen können veraltet sein. Massgebend für den erhöhten Selbstbehalt sind die Angaben in der SL.

Voraussichtliche Grenzwerte Selbstbehalt per 1. Dezember 2022

Die in der untenstehenden Liste aufgeführten Grenzwerte gelten ab dem 1. Dezember 2022. Die Fabrikabgabepreise basieren auf dem SL-Datenstamm vom 1. August 2022. Angaben zum erhöhten Selbstbehalt einzelner Packungen können somit veraltet sein. Massgebend für den aktuell geltenden Selbstbehalt sind immer die Angaben in der SL.

Letzte Änderung 14.12.2022

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