Differenzierter Selbstbehalt bei Arzneimitteln

Die Kostenbeteiligung für Arzneimittel (Selbstbehalt) beträgt grundsätzlich 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten. Sind in der Spezialitätenliste (SL) mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung aufgeführt, so kann der Selbstbehalt 40 Prozent betragen.

Ein erhöhter Selbstbehalt kann zur Anwendung gelangen, wenn das Patent eines Wirkstoffes abgelaufen ist und deswegen Generika – oder bei biologischen Arzneimitteln Biosimilars – erhältlich und in der SL gelistet sind. Von einem erhöhten Selbstbehalt können entsprechend Originalpräparate, Co-Marketing-Arzneimittel, Generika, Referenzpräparate und Biosimilars betroffen sein.

Für Arzneimittel, deren Fabrikabgabepreis einen bestimmten Grenzwert überschreitet, erhöht sich der Selbstbehalt auf 40 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten.

Arzneimittel, die mit einem erhöhten Selbstbehalt belegt sind, sind in der elektronischen SL (abrufbar unter www.spezialitaetenliste.ch) in der Spalte SB mit einem X auf rotem Grund markiert.

Der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin sowie der Apotheker oder die Apothekerin informieren die versicherte Person, wenn in der SL mindestens ein mit dem Originalpräparat austauschbares Generikum aufgeführt ist, bzw. wenn mindestens ein mit dem Referenzpräparat austauschbares Biosimilar aufgeführt ist. Ebenso ist die versicherte Person zu informieren, wenn ein Arzneimittel mit einem erhöhten Selbstbehalt von 40 Prozent belegt ist.

Für den beschriebenen Grenzwert werden zum Durchschnitt der Fabrikabgabepreise des günstigsten Drittels aller Arzneimittel der SL mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung 10 Prozent addiert. Die Grenzwerte werden vom BAG jährlich per 1. Dezember oder nach der Aufnahme des ersten Generikums bzw. des ersten Biosimilars in die SL festgelegt.

Voraussichtlicher Selbstbehalt

Die in den untenstehenden Listen aufgeführten Grenzwerte gelten ab dem 1. Dezember 2023 für Originalpräparate und Generika und ab dem 1. Januar 2024 für Referenzpräparate und Biosimilars. Massgebend für den aktuell geltenden Selbstbehalt sind immer die Angaben in der SL (abrufbar unter www.spezialitaetenliste.ch).

Letzte Änderung 14.03.2024

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