Revision des ambulanten Arzttarifs

Die aktuell gültige Tarifstruktur im ambulanten ärztlichen Bereich TARMED wird durch die Einzelleistungstarifstruktur TARDOC und die Tarifstruktur für ambulante Patientenpauschalen ersetzt.

Revisionsbedarf von TARMED

Die Tarifstruktur TARMED, die zur Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen dient, trat 2004 in Kraft. Seit ihrer Einführung wurde sie nie gesamthaft revidiert. Nach allgemeiner Auffassung ist diese Tarifstruktur heute überholt und muss ersetzt werden.

Da die Tarifpartner sich nicht auf eine Revision von TARMED einigen konnten, musste der Bundesrat zwei Mal eingreifen. Er hat 2014 für die Anpassung von TARMED und 2017 für die Anpassung und Festlegung von TARMED von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch gemacht.

Seit mehreren Jahren fordert der Bundesrat die Tarifpartner auf, TARMED gemeinsam zu überarbeiten und ihm eine Tariflösung vorzulegen, die die gesetzlichen Anforderungen für eine Genehmigung erfüllt.

Gesetzliche Anforderungen

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) sieht vor, dass Tarife und Preise grundsätzlich in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern, sogenannten Tarifverträgen, vereinbart werden (Art. 43 Abs. 4 KVG). Die zuständige Behörde, d.h. der Bundesrat im Falle eines gesamtschweizerisch gültigen Vertrages, prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG)

Rahmenbedingungen des Bundesrates betreffend Revision

Um die Revisionsarbeiten zu deblockieren, hat der Bundesrat 2015 vier Rahmenbedingungen für die Revision von TARMED verabschiedet. Diese Rahmenbedingungen konkretisieren die gesetzlichen Bestimmungen, damit die Tarifpartner eine revidierte Tarifstruktur einreichen können, die genehmigungsfähig ist. Der Vorsteher des EDI hat diese Rahmenbedingungen den Tarifpartnern mit Schreiben vom 2. Juni 2015 mitgeteilt (siehe Rubrik «Dokumente»).

Gesetzesänderungen im Rahmen der Massnahmen zur Kostendämpfung

Am 18. Juni 2021 hat das Parlament im Rahmen von Paket 1a der Massnahmen zur Kostendämpfung zwei Massnahmen verabschiedet, die einen direkten Einfluss auf die Revision des ambulanten Arzttarifs haben:

Zum einen hat das Parlament die Rolle der Pauschalen im ambulanten Bereich gestärkt. So muss seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr nur eine Einzelleistungstarifstruktur, sondern auch eine Tarifstruktur für ambulante Patientenpauschalen gesamtschweizerisch einheitlich vertraglich festgelegt werden (Art. 43 Abs. 5 KVG). Wenn es in einem Bereich zudem eine Tarifstruktur für ambulante Patientenpauschalen gibt, die vom Bundesrat genehmigt oder festgelegt wurde, hat diese Vorrang vor der Einzelleistungstarifstruktur (Art. 43 Abs. 5ter KVG).

Zum anderen wurde die Tarifpartnerschaft durch die Verpflichtung der Tarifpartner gestärkt, eine gemeinsame nationale Tariforganisation zu gründen, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen zuständig ist (Art. 47a KVG). Die Organisation ambulante Arzttarife (OAAT AG) wurde im November 2022 in Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung gegründet und ist seit dem 1. Januar 2024 operativ tätig.

Genehmigungsgesuch betreffend TARDOC von 2019

TARDOC ist die vom Krankenversichererverband curafutura und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH ausgearbeitete Einzelleistungstarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen. curafutura und die FMH haben dem Bundesrat am 12. Juli 2019 die Version 1.0 (ohne sich jedoch über die Höhe der Taxpunkte geeinigt zu haben) und am 25. Juni 2020 die Version 1.1 (diesmal mit Einigung über die Taxpunkte) zur Genehmigung vorgelegt. Nach Prüfung der TARDOC-Versionen 1.0 und 1.1 hat das BAG beiden Parteien am 19. November 2020 einen ausführlichen Prüfbericht übermittelt (siehe Rubrik "Dokumente"). Dieser enthält auch Empfehlungen für die Anpassung von TARDOC, um den gesetzlichen Anforderungen sowie den Rahmenbedingungen für die Revision gerecht zu werden.

Am 30. Juni 2021 und am 3. Juni 2022 stellte der Bundesrat jedoch fest, dass auch die späteren Versionen (Versionen 1.2 und 1.3) nicht genehmigt werden können, weil sie die Anforderungen für eine Genehmigung nicht erfüllen (siehe Schreiben vom 30. Juni 2021 und vom 3. Juni 2022 des Bundesrates unter der Rubrik "Dokumente").

Mit dem Entscheid vom 3. Juni 2022 wurde das 2019 eingereichte Gesuch um Genehmigung abgeschlossen. Da dem Bundesrat jedoch an einem raschen Abschluss der TARMED-Revision gelegen war, präzisierte er im Schreiben vom 3. Juni 2022 an die Tarifpartner- noch einmal - die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit TARDOC genehmigt werden kann. Die Tarifpartner wurden aufgefordert, ihm im Rahmen der Tariforganisation für den ambulanten Bereich bis Ende 2023 eine Version von TARDOC vorzulegen, die diese Anforderungen erfüllt.

Im Schreiben vom 3. Juni 2022 forderte der Bundesrat die Tarifpartner auch auf, im Rahmen der Tariforganisation für den ambulanten Bereich, die Tarifstruktur für ambulante Patientenpauschalen, die der Verband der Krankenversicherer santésuisse und der Verband der Spitäler H+ vorbereiteten, rasch zu finalisieren.

Genehmigungsgesuche für TARDOC und die Patientenpauschaltarifstruktur im 2023

Am 1. Dezember 2023 reichten curafutura und FMH dem Bundesrat ein Gesuch um Genehmigung der Version 1.3.2 von TARDOC ein, während santésuisse und H+ dem Bundesrat ein Gesuch um Genehmigung der Version 1.0 der Patientenpauschaltarifstruktur übermittelten.

  • Ähnlich wie TARMED ist TARDOC ein ambulanter Einzelleistungstarif, der den ärztlichen Leistungen Taxpunkte zuweist. Das Produkt aus den gesamtschweizerisch einheitlichen Taxpunkten und dem kantonal resp. regional vereinbarten Taxpunktwert bildet den Preis der Leistung.
  • Die Patientenpauschaltarifstruktur umfasst eine Reihe von Fallgruppen, die im Verhältnis zueinander bewertet werden. Der Betrag der Bewertung wird in Relativgewichten (cost-weights) ausgedrückt. Für die Rechnungsstellung werden die cost-weights aus der Tarifstruktur mit einem Frankenwert mulipliziert und so der Preis der Leistung gebildet. Dieser Frankenwert wird kantonal oder regional vereinbart.

Weitere Informationen zu den beiden Tarifstrukturen finden Sie in der Rubrik "Dokumente".

Am 19. Juni 2024 genehmigte der Bundesrat gleichzeitig TARDOC und die ambulanten Patientenpauschalen, damit sie am 1. Januar 2026 eingeführt werden können. Jedoch handelt es sich dabei um eine Teilgenehmigung und vor der Einführung sind noch Anpassungen erforderlich. So müssen die beiden Tarifstrukturen besser aufeinander abgestimmt werden, insbesondere hinsichtlich der Kostenneutralität. Ausserdem muss der Anteil der in Arztpraxen angewandten Patientenpauschalen gesenkt werden, damit diese zunächst überwiegend von den Spitälern verwendet werden.

Das Schreiben des Bundesrates vom 19. Juni 2024 enthält den genauen Katalog der Vorgaben, die für die Einführung von TARDOC und der ambulanten Patientenpauschalen umgesetzt werden müssen (siehe Rubrik "Dokumente"). Es ist die OAAT AG, die die Arbeiten steuern wird. Um TARDOC und die ambulanten Patientenpauschalen am 1. Januar 2026 gleichzeitig einführen zu können, müssen die Tarifpartner dem Bundesrat bis zum 1. November 2024 einen Umsetzungsvertrag vorlegen. Sollte dies nicht gelingen, wird der Bundesrat selbst die Koordinationsregeln festlegen, damit die beiden Strukturen in Kraft treten können.

Die Phase der Kostenneutralität gilt so lange, bis die wesentlichen Mängel von TARDOC behoben sind, die Patientenauschalen die in den Kriterien des Bundesrates festgelegte Kostenschwelle decken und die Tarifpartner sich auf ein Konzept zur Kostenüberwachung geeinigt haben, das nach Ablauf der Phase der dynamischen Kostenneutralität zur Anwendung kommt.

Dokumente

Schreiben an die Tarifpartner


Prüfung von TARDOC


Zusätzliche Dokumente zu TARDOC und den ambulanten Patientenpauschalen

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TARMED

TARMED dient der Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen in Arztpraxen und Spitälern mit einem Einzelleistungstarif.

Letzte Änderung 19.06.2024

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