Bis 31. Dezember 2025 ist der Einzelleistungstarif TARMED die Grundlage für die Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen in Arztpraxen und Spitälern. Ab 1. Januar 2026 werden ambulante Leistungen über die beiden Tarifstrukturen TARDOC und Ambulante Pauschalen abgerechnet werden.
Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen des Bundesrates
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht in Artikel 43 Absatz 2 vor, dass ein Tarif als Grundlage für die Berechnung der Vergütung:
- auf den benötigten Zeitaufwand abstellen kann (Zeittarif);
- für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Tax-punktwert bestimmen kann (Einzelleistungstarif);
- pauschale Vergütungen vorsehen kann (Pauschaltarif).
Tarife und Preise werden grundsätzlich in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern, sogenannten Tarifverträgen, vereinbart. Die zuständige Behörde, d.h. der Bundesrat im Falle eines gesamtschweizerisch gültigen Vertrages, prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.
Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Um die gesetzlichen Bestimmungen zu präzisieren, hat der Bundesrat 2015 vier Rahmenbedingungen für die Revision von TARMED verabschiedet. Der damalige Vorsteher des EDI hat diese Rahmenbedingungen den Tarifpartnern mit Schreiben vom 2. Juni 2015 mitgeteilt (siehe Rubrik «Dokumente»).
Im Rahmen der KVG-Änderung «Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a» hat das Parlament am 18. Juni 2021 zudem zwei gesetzliche Änderungen verabschiedet, die einen direkten Einfluss auf die Revision des ambulanten Arzttarifs haben:
Zum einen wurde die Rolle der Pauschalen im ambulanten Bereich gestärkt. So muss seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr nur eine Einzelleistungstarifstruktur, sondern auch eine Tarifstruktur für ambulante Patientenpauschalen gesamtschweizerisch einheitlich vertraglich festgelegt werden. Wenn es in einem Bereich eine Tarifstruktur für ambulante Patientenpauschalen gibt, die vom Bundesrat genehmigt oder festgelegt wurde, hat diese Vorrang vor der Einzelleistungstarifstruktur.
Zum anderen wurde die Tarifpartnerschaft durch die Verpflichtung der Tarifpartner gestärkt, eine gemeinsame nationale Tariforganisation zu gründen,die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen zuständig ist. Die Organisation ambulante Arzttarife (OAAT AG) wurde im November 2022 in Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung gegründet und ist seit dem 1. Januar 2024 operativ tätig. Weitere Informationen finden Sie hier: «Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a»
TARMED (Einzelleistungstarifstruktur bis 31. Dezember 2025)
TARMED ist die bis 31. Dezember 2025 gültige gesamtschweizerische Ein-zelleistungstarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen. Die damit abgegoltenen Leistungen werden mit Taxpunkten bewertet. Die ärztliche Leistung (AL) und die technische Leistung (TL) werden separat erfasst. Für die Rechnungsstellung werden die Taxpunkte (AL + TL) aus der Tarifstruktur mit den kantonal unterschiedlichen Taxpunktwerten multipliziert. Die Taxpunktwerte werden auf kantonaler Ebene durch die kantonalen Tarifpartner bestimmt und durch die zuständigen Behörden genehmigt.
Die Tarifpartner im ambulanten ärztlichen Bereich führten TARMED per 1. Januar 2004 im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ein, nach Genehmigung des von ihnen vereinbarten Tarifvertrags durch den Bundesrat. Die bis dahin kantonal unterschiedlichen Arzttarife wurden mit TARMED durch eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur ersetzt.
Seit der Einführung von TARMED haben die Tarifpartner einzelne Tarifpositionen angepasst und dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt, die Tarifstruktur wurde jedoch nie gesamthaft revidiert.
Subsidiäre Kompetenz des Bundesrates
Seit Anfang 2013 hat der Bundesrat die subsidiäre Kompetenz, die Struktur von TARMED anzupassen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Da sich die Tarifpartner nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag für eine angepasste Tarifstruktur einigen konnten, machte der Bundesrat in den Jahren 2014 und 2017 von dieser subsidiären Kompetenz Gebrauch und passte die Tarifstruktur TARMED an. 2017 hat er die angepasste Tarifstruktur gleichzeitig als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur per 1. Januar 2018 festgelegt. Die Anpassungen wurden in der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (VATKV) geregelt.
Die vorgenommenen Anpassungen an der Tarifstruktur befinden sich in Anhang 1 dieser Verordnung und die seit 1. Januar 2018 geltende Tarifstruktur in Anhang 2. Sie sind auf der Internetseite der Bundeskanzlei abrufbar: AS 2017 6023 Anhänge. Die Access-Datenbank und der CHM-Browser der seit 1. Januar 2018 geltenden Tarifstruktur TARMED, sowie ein Faktenblatt und FAQ zu diesen Anpassungen finden Sie unter der Rubrik «Dokumente». Weitere Unterlagen zur Verordnung (insb. den Erlass und den Kommentar) finden Sie hier: Abgeschlossene Neuerungen und Revisionen (Tarifstrukturen ambulant)
Mit der Einführung eines neuen tarifpartnerschaftlichen Gesamt-Tarifsystems für ambulante ärztliche Leistungen per 1. Januar 2026 werden die bundesrätlichen Anpassungen ab 1. Januar 2026 zurückgenommen und die entsprechenden Anhänge 1 und 2 der Verordnung aufgehoben.
Weitere Informationen zum Revisionsprozess von TARMED finden Sie im Faktenblatt «Ambulanter Arzttarif: Die verschiedenen Etappen» (siehe Rubrik «Dokumente»).
TARDOC und Ambulante Pauschalen (Gesamt-Tarifsystem ab Januar 2026)
Ab dem 1. Januar 2026 werden ambulante ärztliche Leistungen auf der Grundlage eines Gesamt-Tarifsystems abgerechnet, das sich aus der Einzelleistungstarifstruktur TARDOC und den Ambulanten Pauschalen zusammensetzt. In diesem Gesamtsystem erfolgt jede Abrechnung entweder über TARDOC oder über Ambulante Pauschalen. Eine gemischte Abrechnung ist nicht zulässig.
TARDOC
TARDOC ist die gesamtschweizerisch einheitliche Einzelleistungstarifstruktur für die Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar 2026.
Die Tarifstruktur legt fest, welche einzelnen Leistungen mit wie vielen Taxpunkten vergütet werden. Je aufwändiger eine Leistung ist, desto mehr Taxpunkte hat sie. Die Taxpunkte werden für die ärztliche Leistung (AL) und die Infrastruktur- und Personalleistung (IPL) separat erfasst. Für die tatsächliche Vergütung werden die Taxpunkte (AL + IPL) aus der Tarifstruktur mit den kantonal unterschiedlichen Taxpunktwerten in Franken multipliziert.
Ambulante Pauschalen
Die Tarifstruktur für Ambulante Pauschalen ist das gesamtschweizerisch einheitliche Tarifsystem für die Vergütung der pauschalierten ambulanten Behandlungen ab dem 1. Januar 2026.
Die Pauschalen sind auf der Basis der Durchschnittskosten für die jeweilige Behandlung fix mit einer Anzahl Taxpunkten bewertet. Sie umfassen alle Leistungen, die ein Leistungserbringer im Rahmen der Behandlung erbringt. Wie bei den Leistungen von TARDOC ergibt sich die tatsächliche Vergütung anschliessend aus der Multiplikation der Taxpunkte mit den kantonal unterschiedlichen Taxpunktwerten in Franken.
Pauschalen eignen sich besonders für Behandlungen, die in einer ressourcenintensiven Infrastruktur erbracht werden und bei denen die Leistungen eher standardisiert sind. Die Bewertungen in der Einführungsversion der Pauschalen basieren auf Kostendaten der Behandlungen in Spitälern. Aus diesem Grund wurde der Katalog der Pauschalen so reduziert, dass sie im Einführungszeitraum vor allem in Spitälern zur Anwendung kommen. Nach der Einführungsphase soll der Katalog der Pauschalen so erweitert werden, dass sie 34% der Bruttoleistungen des ambulanten Bereichs ausmachen. Dies ist auch eine Vorgabe für die Beendigung der Kostenneutralitätsphase.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Faktenblatt «Ambulanter Arzttarif: Funktionsweise und Hauptakteure» (siehe Rubrik «Dokumente»)
- Präsentation «TARDOC und Ambulante Pauschalen» (siehe Rubrik «Dokumente»)
Genehmigung des Gesamt-Tarifsystems durch den Bundesrat
Das Gesamt-Tarifsystem wurde dem Bundesrat im November 2024 von den Tarifpartnern zur Genehmigung eingereicht. Zuvor hatte der Bundesrat mit Beschluss vom 19. Juni 2024 die Tarifstrukturen TARDOC und Ambulante Pauschalen bereits teilgenehmigt, mit der Vorgabe noch vor der Einführung gewisse Bedingungen zu erfüllen und die Koordination der beiden Tarifstrukturen zu gewährleisten.
Am 30. April 2025 hat der Bundesrat das Gesamt-Tarifsystem auf drei Jahre befristet genehmigt, begleitet von verschiedenen Vorgaben an die Tarifpartner (u.a. zur Kostenneutralität). Eine Einführung des Gesamt-Tarifsystems sollte somit per 1. Januar 2026 möglich sein.
Kostenneutralität
Die gesetzlichen Anforderungen verlangen, dass ein Wechsel des Tarifmodells per se keine Mehrkosten verursachen darf (Kostenneutralität). Das heisst der Übergang von einer alten zu einer revidierten oder neuen Tarifstruktur darf nicht zu Mehrkosten führen, die direkt auf den Wechsel der Tarifstruktur zurückzuführen sind. Bei gleichem Leistungsangebot (gleiche Qualität und Menge der erbrachten Leistungen) dürfen grundsätzlich keine Kostensteigerungen resultieren.
Dabei müssen sowohl die statische wie auch die dynamische Kostenneutra-lität eingehalten werden. Die statische Kostenneutralität stellt die kostenneutrale Überführung zum Einführungszeitpunkt sicher. Die neue Tarifstruktur muss im Einführungsjahr dasselbe Leistungsvolumen ergeben wie die vorhergehende Tarifstruktur im gegebenen Referenzdatenjahr. Sichergestellt wird die statische Kostenneutralität durch die Normierung der Einführungsversionen der Tarifstrukturen TARDOC und Ambulante Pauschalen in Kombination mit Bestimmungen zum Taxpunktwert.
Die dynamische Kostenneutralität betrachtet die Entwicklung des Leis-tungsvolumens nach Einführung eines neuen Tarifs von einem Jahr zum anderen und dies über einen längeren Zeitraum hinweg. Die effektive Anwendung der revidierten Tarifstruktur per se darf in den Jahren nach deren Einführung nicht zu einer ungerechtfertigten Zunahme des Leistungsvolumens bzw. der Kosten führen. Die dynamische Kostenneutralität definiert pro Jahr einen Wachstumskorridor für das Leistungsvolumen. Korrektur-massnahmen sind vorgesehen, für den Fall, dass der definierte Wachstumskorridor überschritten wird, d.h. die dynamische Kostenneutralität nicht eingehalten wird. Die Phase der Kostenneutralität für das neue Gesamt-Tarifsystem dauert bis mindestens 2028 und bis die Auflagen des Bundesrates erfüllt sind (Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ambulanten Pauschalen auf 34% der Bruttoleistungen, Behebung der materiellen Mängel von TARDOC, Einigung auf ein Konzept zur Kostenüberwachung, das nach Ablauf der Phase der dynamischen Kostenneutralität zur Anwendung kommt).
Mit der Kostenneutralität wird dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit Nachdruck verliehen, wonach eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen ist und der Tarif nur die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen und transparent ausgewiesenen Kosten decken darf.
Dokumente
Gesamt-Tarifsystem
TARMED
Schreiben an die Tarifpartner
Links
Gesetze
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Letzte Änderung 01.05.2025
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