Zahnärztliche Behandlungen stellen grundsätzlich keine Pflichtleistungen dar. In den Artikeln 17 bis 19a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) sind alle leistungspflichtigen Indikationen abschliessend aufgelistet.
Welche zahnärztlichen Behandlungen vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung?
Zahnärztliche Behandlungen stellen grundsätzlich keine Pflichtleistungen dar. Die obligatorische Krankenversicherung vergütet zahnärztliche Behandlungen lediglich im Zusammenhang mit schweren nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems oder bedingt durch schweren Allgemeinerkrankung, sowie wenn sie zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen einer schweren Allgemeinerkrankung notwendig sind.
Die Vergütung bei Unfällen kommt nur zum Zuge, wenn keine andere Versicherung die Behandlungskosten deckt. Demgegenüber werden beispielsweise die Kosten für gewöhnliche Zahnfüllungen bei Karies oder die Korrektur von Zahnstellungen (Zahnspangen bei Kindern) nicht übernommen. In den Artikeln 17 bis 19a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) sind alle leistungspflichtigen Indikationen abschliessend aufgelistet.
Letzte Änderung 06.07.2023
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