Ärztliche Komplementärmedizin

Welche ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten der ärztlichen Leistungen der Akupunktur, anthroposophischen Medizin, Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin, klassischen Homöopathie und Phytotherapie.

Alle ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen können nur von Ärztinnen und Ärzte abgerechnet werden, die über einen Facharzttitel und eine komplementärmedizinische Weiterbildung verfügen (Artikel 4b der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]). Die Ärztinnen und Ärzte verfügen somit über eine Weiterbildung in konventioneller und komplementärer Medizin.

Die von den nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten erbrachten Leistungen sind dem Bereich der Zusatzversicherungen zugeordnet und fallen nicht in denjenigen der OKP.

Vorgeschichte der Regelung der ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen

Im Jahr 1999 wurden fünf komplementärmedizinische Fachrichtungen (anthroposophische Medizin, traditionelle chinesische Medizin [TCM], Homöopathie, Phytotherapie und Neuraltherapie) provisorisch in die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) aufgenommen. Nachdem diese fünf komplementärmedizinischen Fachrichtungen evaluiert wurden, beschloss das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) 2005, die Leistungspflicht zu beenden.

Am 17. Mai 2009 wurde der Verfassungsartikel «Zukunft mit Komplementärmedizin» (Gegenentwurf zur zurückgezogenen Volksinitiative «Ja zur Komplementärmedizin») angenommen (Artikel 118a der Bundesverfassung). Dieser verpflichtet den Bund und die Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin zu sorgen. Damit erhielt die Komplementärmedizin einen besonderen Status. Die fünf komplementärmedizinischen Fachrichtungen und Behandlungsmethoden (anthroposophische Medizin, Arzneimitteltherapie der TCM, Akupunktur, klassische Homöopathie und Phytotherapie) wurden daraufhin auf Grundlage von Anträgen von komplementärmedizinischen Fachgesellschaften ab 2012 zuerst provisorisch und ab 2017 definitiv leistungspflichtig.

Die Leistungen der obengenannten komplementärmedizinischen Fachrichtungen und Behandlungsmethoden wurden den übrigen ärztlichen Leistungen angeglichen und dem Vertrauensprinzip unterstellt. Der Pflichtleistungscharakter von diagnostischen und therapeutischen Leistungen wird implizit vermutet. Dies bedeutet, dass die von Ärztinnen und Ärzte vorgenommenen Untersuchungen grundsätzlich vergütet werden, sofern keine Sonderregelung in Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) festgehalten ist.

Gleichzeitig wurden auch die Kriterien definiert, welche die komplementärmedizinischen Leistungen für eine Leistungspflicht zulasten der OKP erfüllen müssen (Artikel 35a der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). Damit sollen die Anwendungs- und Forschungstradition der Fachrichtung, die wissenschaftliche Evidenz und die ärztliche Erfahrung, sowie das Vorhandensein einer spezifischen ergänzenden Weiterbildung berücksichtigt werden.

Alle ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen können nur von Ärztinnen und Ärzte abgerechnet werden, die über einen Facharzttitel und eine komplementärmedizinische Weiterbildung verfügen.

Die von den nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten erbrachten Leistungen sind dem Bereich der Zusatzversicherungen zugeordnet und fallen nicht in denjenigen der OKP.

Weiterführende Themen

Antragsprozesse Allgemeine Leistungen

Wie ist der Antragsprozess aufgebaut?

Letzte Änderung 06.07.2023

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Leistungen Krankenversicherung
Sektion Medizinische Leistungen
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-leistungen-tarife/Aerztliche-Leistungen-in-der-Krankenversicherung/Aerztliche-Komplementaermedizin.html