Welche ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen?
Heute sind ärztliche Leistungen der anthroposophischen Medizin, Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin, Homöopathie und Phytotherapie mit einer Befristung bis Ende 2017 und der Auflage der Evaluation leistungspflichtig. Zusätzlich besteht eine Leistungspflicht für Leistungen der Akupunktur ohne Befristung und Evaluationsauflage.
Alle ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen können nur von Ärztinnen und Ärzte abgerechnet werden, die über einen Facharzttitel und eine komplementärmedizinische Weiterbildung verfügen. Die Ärztinnen und Ärzte verfügen somit über eine Weiterbildung in konventioneller und komplementärer Medizin.
Die von den nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten erbrachten Leistungen sind dem Bereich der Zusatzversicherungen zugeordnet und fallen nicht in denjenigen der OKP.
Neuregelung der ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen ab 1. August 2017
Ab dem 1. August 2017 wird der Status der Leistungen der ärztlichen Komplementärmedizin den übrigen ärztlichen Leistungen angeglichen und diese dem Vertrauensprinzip unterstellt. Der Pflichtleistungscharakter von diagnostischen und therapeutischen Leistungen wird implizit vermutet. Dies bedeutet, dass die von Ärztinnen und Ärzte vorgenommenen Untersuchungen grundsätzlich vergütet werden, sofern keine Sonderregelung in Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) festgehalten ist.
Ab dem 1. August 2017 werden damit ärztliche Leistungen der Akupunktur, anthroposophischen Medizin, Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin, klassischen Homöopathie und Phytotherapie mit dem Vermerk «Leistungspflicht: Ja» in der KLV
aufgeführt. Die Befristung der Leistungspflicht bis 31. Dezember 2017 und die Auflage der Evaluation werden entsprechend ersatzlos gestrichen.
Alle ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen können weiterhin nur von Ärztinnen und Ärzte abgerechnet werden, die über einen Facharzttitel und eine komplementärmedizinische Weiterbildung verfügen.
Die von den nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten erbrachten Leistungen werden weiterhin dem Bereich der Zusatzversicherungen zugeordnet und fallen nicht in denjenigen der OKP.
Dokumente
Änderungen der KVV und KLV zur ärztlichen Komplementärmedizin
Medien
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Letzte Änderung 23.10.2020
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