Das Paket 1b ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es enthält vier Massnahmen bezüglich Beschwerderecht der Versichererverbände, vereinfachtes Zulassungsverfahren bei Parallelimporten, Substitutionsrecht und Massnahmen der Tarifpartner zur Kostenüberwachung.
Umsetzung von Paket 1b
Am 21. August 2019 hat der Bundesrat die Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1) verabschiedet.
Die eidgenössischen Räte haben das erste Kostendämpfungspaket in zwei Pakete 1a und 1b aufgeteilt. Das Paket 1a haben sie am 18. Juni 2021 verabschiedet. Am 1. Januar 2023 traten die darin enthaltenen Massnahmen vollumfänglich in Kraft.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a.
Das Kostendämpfungspaket 1b wurde am 30. September 2022 durch die Eidgenössischen Räte verabschiedet. Alle Massnahmen des Pakets 1b sind per 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Das Paket besteht aus vier Massnahmen. Die Einführung eines Referenzpreissystems bei patentabgelaufenen Arzneimitteln, welches ebenfalls Teil der Vorlage war, wurde vom Parlament abgelehnt.
Massnahmenübersicht
Das Paket 1b umfasst vier Massnahmen:
Massnahmen der Tarifpartner zur Überwachung der Kosten
Die Tarifpartner sind verpflichtet, Massnahmen zur Überwachung der Kosten zu vereinbaren. Dazu sollen die Tarifpartner in denjenigen Bereichen, in welchen sie Tarifverträge abschliessen, ein gemeinsames Monitoring der Entwicklung der Mengen, der Volumen und der Kosten und entsprechende Korrekturmassnahmen bei nicht erklärbaren Mengen-, Volumen- und Kostenentwicklungen vereinbaren.
Beschwerderecht der Versicherer
Eingeführt wurde ein Beschwerderecht für Versichererverbände betreffend die kantonalen Planungsentscheide zu Spitälern und anderen Einrichtungen. Dieses Beschwerderecht stellt sicher, dass die Kantone bei der Planung nicht nur die Anliegen der Leistungserbringer, sondern auch diejenigen der Versicherer – welche die Interessen der Versicherten vertreten – ausgewogen berücksichtigen.
Vereinfachung der Kennzeichnung und Arzneimittelinformation von parallelimportierten Arzneimitteln
Das Heilmittelgesetz wurde dahingehend geändert, dass die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformationen von parallelimportierten Arzneimitteln vereinfacht wird. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Rechtsgrundlagen für Heilmittel in der Schweiz (Swissmedic).
Recht der Apotheker und Apothekerinnen preisgünstigere Arzneimittel abzugeben
Diese Massnahme betrifft das Substitutionsrecht. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung legt fest, dass Apotheker oder Apothekerinnen ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben können, wenn mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Dieses Substitutionsrecht wird von der «gleichen medizinischen Eignung» für die versicherte Person abhängig gemacht. Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel als medizinisch nicht gleich geeignet gelten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).
Dokumente
Gesetze
Medien
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Letzte Änderung 28.11.2024
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