FAQ zur Umsetzung des Tabakproduktegesetzes

Das Tabakproduktegesetz (TabPG), die dazugehörige Tabakprodukteverordnung (TabPV) sowie weitere damit zusammenhängende gesetzliche Bestimmungen sind seit dem 1. Oktober 2024 in Kraft. Für einzelne Bestimmungen gilt eine Übergangsfrist. Auf dieser Seite werden häufige Fragen zur Umsetzung beantwortet. Auch werden neue Vollzughilfen bereitgestellt, so etwa Handbücher oder Links zu Webseiten, die den Vollzug erleichtern.

Diese Seite richtet sich unter anderem an Unternehmen, die Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellen oder verkaufen, und an die Verantwortlichen kantonaler Vollzugsstellen. Die FAQ sind als Hilfeleistung zu verstehen. Im Zweifelsfall gilt der Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung.

Hinweis Meldungen und Gesuche

Änderungen seit dem 1. Oktober 2024

Die Vorgaben der Tabakverordnung (TabV, SR 817.06) zu folgenden Meldungen und Gesuchen entfällt per 1. Oktober 2024:

  • Tabakersatzprodukte (Artikel 3 TabV)
  • Gesuche neue Inhaltsstoffe (Artikel 6 TabV)
  • Liste verwendeter Zusatzstoffe (Artikel 10 TabV)

Daten, Warenmuster oder andere Informationen, die uns nach dem 1. Oktober 2024 auf dem postalischen oder elektronischen Weg erreichen, werden nicht bearbeitet.

Wir danken im Voraus für die korrekte Umsetzung des neuen Meldeprozesses gemäss Artikel 26 & 27 des Tabakproduktegesetztes (TabPG).

Tabakproduktegesetz

Abgabeverbot

Das neue Tabakproduktegesetz untersagt die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten (vgl. Kasten zu den betroffenen Produkten weiter oben) an Minderjährige einheitlich in der ganzen Schweiz.

(Art. 23 TabPG)

Testkäufe

Mit dem Tabakproduktegesetz wird für Kantone die Möglichkeit eingeführt, Testkäufe durchzuführen, die in Strafverfahren verwendet werden können. Damit erhalten Testkäufe – sei es für Alkohol oder für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten – eine schweizweit gültige rechtliche Grundlage. Die Kantone können selbst Testkäufe durchführen oder Dritte damit beauftragen.

Werbung

Um Menschen und insbesondere Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Tabakkonsums zu schützen, gilt neu in der ganzen Schweiz ein Plakatwerbeverbot.

Technische Anforderungen

Produktmeldung

Die Meldung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten ist obligatorisch. Um den Meldeprozess zu vereinfachen, hat das BAG das neue Online-Meldeportal Tabacinfo.ch eingerichtet. Die Produkte lassen sich so einfacher und schneller erfassen.

Die Produktmeldung ermöglicht es den Konsumentinnen und Konsumenten, sich an einem zentralen Ort über die eingesetzten Zusatzstoffe zu informieren. Weiter gibt sie den Kantonen und dem BAG die Möglichkeit, die eingesetzten Zusatzstoffe zu überprüfen, was einen besseren Konsumentenschutz mit sich bringen sollte.

Infos zu den Schulungen werden dort publiziert.

Zusatzstoffe in Zigaretten (admin.ch)

Selbstkontrollpflicht der Unternehmen

Warnhinweise und Produkteinformation

Für Warnhinweise gelten genaue Bestimmungen dazu, wo und in welcher Grösse und in welcher Sprache sie auf dem Produkt angebracht werden müssen. Das BAG hat drei neue Serien von kombinierten Warnhinweisen erarbeitet. Für die neuen Kennzeichnungen der Produkte gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr (Art. 50 TabPG und Art. 49 Abs. 1 TabPV).

Schutz vor Passivrauchen

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen verbietet das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Nun gilt dieses Verbot nicht mehr nur für herkömmliche Zigaretten, sondern auch für Produkte zum Erhitzen (Tabakprodukte und pflanzliche Produkte), elektronische Zigaretten und tabakfreie Produkte für Wasserpfeifen.

(Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und Art. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 Passivrauchschutzverordnung)

Wie werden elektronische Zigaretten besteuert?

Seit dem 1. Oktober 2024 unterliegen elektronische Zigaretten der Tabaksteuer. Sie wird auf alle nikotinhaltigen Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten und alle elektronischen Einwegzigaretten (mit oder ohne Nikotin) erhoben, die seit diesem Datum im Inland hergestellt oder aus dem Ausland importiert werden. Die Zuständigkeit für die Besteuerung liegt beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Fragen können an den Bereich Tabak- und Biersteuer gerichtet werden (Email: tabak@bazg.admin.ch)

Link: Tabaksteuer (admin.ch)

Liste mit Abkürzungen

TabPG: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
TabPV: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
PaRV: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
RTVG: Bundesgesetz über Radio- und Fernsehen
 

Letzte Änderung 01.10.2024

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Direktionsbereich Prävention und Gesundheitsversorgung
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
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