FAQ Produktmeldung und Tabacinfo
Produktmeldung
Die Meldung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten ist für Hersteller und Importeure obligatorisch. Um den Meldeprozess zu vereinheitlichen, hat das BAG das neue Online-Meldeportal Tabacinfo eingerichtet. Die Produkte lassen sich so einfacher und schneller erfassen.
Die Produktmeldung ermöglicht es den Konsumentinnen und Konsumenten, sich an einem zentralen Ort über die eingesetzten Zusatzstoffe zu informieren. Weiter gibt sie den Kantonen und dem BAG die Möglichkeit, die eingesetzten Zusatzstoffe zu überprüfen, was einen besseren Konsumentenschutz mit sich bringen sollte.
Link: www.tabacinfo.ch
Tabakprodukte und elektronische Zigaretten müssen digital auf dem neuen Online-Meldeportal Tabacinfo des BAG gemeldet werden. Diese Meldung ist obligatorisch. Meldungen können nicht mehr wie früher per E-Mail oder per Postversand erfolgen.
Tabacinfo (admin.ch)
(Art. 25 Abs. 1 TabPV)
Bitte rufen Sie die Seite www.tabacinfo.ch auf und klicken auf «Weiter zum Login» um ein Benutzerkonto zu erstellen. Folgen Sie den Anweisungen. Falls Sie noch nicht über ein CH-Login verfügen, müssen Sie einen Account erstellen.
Bitte geben Sie bei der Zugangsanfrage unbedingt die UID-Nr. Ihrer Firma an, mit welcher Sie in Tabacinfo angezeigt werden möchten.
Ihr Zugang wird innerhalb weniger Tage freigeschaltet. Sie erhalten ein Bestätigungsmail, sobald wir Ihren Firmenaccount eingerichtet und freigeschaltet haben.
Das BAG hat ein Handbuch erarbeitet, das die notwendigen Schritte erläutert.
Sie finden zudem direkt im System Hinweise beim Erfassen einer einzelnen Produktmeldung.
Für die Verwendung des Massenmeldetools wird zurzeit eine Beispieldatei mit Hinweisen und Tipps erarbeitet.
Die Meldepflicht gilt für alle Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten (vgl. Kasten zu betroffenen Produkten weiter oben).
(Art. 2–4 und 26 TabPG, Art. 2 und 3 TabPV)
Die Überprüfung der Einhaltung der Meldepflicht und die Kontrolle der Produkte ist Sache der Kantone. Das sind üblicherweise die kantonalen Laboratorien.
(Art. 35 TabPG).
Es gibt die Möglichkeit, die Meldungen über ein Massenmeldetool einzureichen. Verwenden Sie dazu das neue Excel-Template. Sie haben die Möglichkeit, die Produktmeldungen nach dem Upload direkt einzureichen. Es ist aber auch möglich, sie im Entwurfmodus zu belassen, um sie nochmals kontrollieren zu können.
Das Produkt muss innerhalb eines Jahres nach dem Bereitstellen auf dem Markt gemeldet werden.
Für Produkte, die bei Inkrafttreten des Tabakproduktgesetzes bereits in Verkehr sind, gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten.
(Art. 26 Abs. 1 TabPG und Art. 49 TabPV)
Bei jeder substanziellen Änderung der Marke oder der Produktzusammensetzung oder wenn das Produkt vom Markt genommen wird, muss dies innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung gemeldet werden.
(Art. 25 Abs. 3 und 4 TabPV)
Das BAG veröffentlicht die Produktmeldungen mit den erfassten Daten im Internet. Die persönlichen Daten der Kontaktpersonen der Firmen werden nicht publiziert und unter Wahrung der aktuellen Datenschutzbestimmungen auf den Bundesservern gelagert.
(Art. 26 Abs. 4 und Art. 27 TabPG)
Nein, wir haben mit der EU keinen Austausch.