Tabakproduktegesetz mit parallel laufender Revision
Am 24. Mai 2023 hat der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision des Tabakproduktegesetzes an das Parlament verabschiedet.
Die Revision geht auf die vom Volk und den Kantonen gutgeheissene Initiative «Ja zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Tabakwerbung» zurück. Das Tabakproduktegesetz (TabPG) wurde vom Parlament bereits am 1. Oktober 2021 verabschiedet.
Umsetzung Volksinitiative
Am 24. Mai 2023 hat der Bundesrat die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Er hat beschlossen, die Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten an Orten und in Medien, zu denen Jugendliche Zugang haben, zu verbieten. Betroffen sind insbesondere die Printmedien, unter bestimmten Voraussetzungen das Internet sowie Festivals.
In Zukunft darf keine Werbung für Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten mehr in den Printmedien platziert werden. Auch an öffentlich zugänglichen Orten wie Verkaufsstellen und Festivals, die von Minderjährigen aufgesucht werden können, wird sie untersagt. Darüber hinaus wird das Sponsoring von Veranstaltungen, zu denen Minderjährige Zugang haben, nicht mehr möglich sein.
Anfang 2022 wurde die Volksinitiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung» angenommen. Tabakwerbung soll überall dort verboten werden, wo sie Kinder und Jugendliche erreicht. Deshalb muss das Tabakproduktegesetz revidiert werden. Die Vernehmlassung zur Revision wurde am 31. August 2022 eröffnet und dauerte bis am 30. November 2022.
Bestimmungen des neuen Tabakproduktegesetzes
Das Tabakproduktegesetz wurde vom Parlament am 1. Oktober 2021 verabschiedet. Die Ausführungsverordnung zum Tabakproduktegesetz wird derzeit erarbeitet. Sowohl Gesetz als auch Verordnung werden voraussichtlich Mitte 2024 in Kraft treten.
Das neue Bundesgesetz regelt neben Tabakerzeugnissen auch elektronische Zigaretten und pflanzliche Raucherwaren, insbesondere THC-arme Hanfrauchwaren mit CBD.
Im Bereich des Jugendschutzes sind folgende Massnahmen festgelegt worden:
- Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen nicht an unter 18-Jährige verkauft werden. Wer das Verbot missachtet, kann mit einer Busse bestraft werden.
- Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten auf Plakaten, in Kinos, auf Sportplätzen, in und an öffentlichen Gebäuden sowie in und an öffentlichen Verkehrsmitteln ist verboten.
- Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die sich an Minderjährige richtet, ist verboten.
- Das Sponsoring von Veranstaltungen für Jugendliche oder von Veranstaltungen mit internationalem Charakter ist verboten.
Das Tabakproduktegesetz und die Revision werden derzeit parallel erarbeitet.