Tabakproduktegesetz

Das Tabakproduktegesetz und die Tabakprodukteverordnung gelten ab 1. Oktober 2024. Das Tabakproduktegesetz soll die Menschen vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums schützen. Die Umsetzung der Volksinitiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung» wird derzeit im Parlament beraten und erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Der Konsum von Tabak- und Nikotinprodukten bedeutet immer ein Gesundheitsrisiko. So enthält Tabakrauch und der Dampf von elektronischen Zigaretten krebsfördernde Inhaltsstoffe. Nikotin macht zudem sehr schnell abhängig. Um die Gesundheit der Konsumierenden bestmöglich zu schützen, müssen diese Produkte besonderen Regeln unterliegen. Das Tabakproduktegesetz und die Tabakprodukteverordnung halten diese Regeln fest.

Neben den klassischen Tabakprodukten regelt das Tabakproduktegesetz auch elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin sowie Tabakprodukte zum Erhitzen. Zudem definiert die Tabakprodukteverordnung weitere sogenannte gleichartige Produkte wie pflanzliche Produkte zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum Schnupfen und Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen, die ebenfalls gesundheitsgefährdend sind. Auch diese müssen die Bestimmungen des Tabakproduktegesetzes einhalten.

Neue Bestimmungen

Im Tabakproduktegesetz und der Tabakprodukteverordnung werden Verkaufs- und Werbevorschriften wie auch Meldepflichte für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten festgehalten. Die Kantone können im Bereich Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring strengere Regeln erlassen als sie das Bundesgesetz vorsieht.

Neu gelten unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Für alle vom Tabakproduktegesetz erfassten Produkte gilt ein Abgabealter von 18 Jahren.
  • Das Tabakproduktegesetz verbietet Plakate auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund eingesehen werden können. Auch im öffentlichen Verkehr, in öffentlichen Gebäuden, in Kinos oder auf Sportplätzen ist Werbung nicht mehr erlaubt.
  • Das neue Gesetz schränkt die Verkaufsförderung ein. Produkte dürfen nicht kostenlos abgegeben werden und Wettbewerbe mit Geschenken sind untersagt. Bei Veranstaltungen mit internationalem Charakter oder bei Veranstaltungen für ein minderjähriges Publikum ist Sponsoring verboten.
  • Testkäufe sind ein bewährtes Mittel, um die Einhaltung des Abgabeverbotes durch die Verkaufsstellen zu überprüfen. Neu gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage, die in der ganzen Schweiz gilt. Die Ergebnisse eines Testkaufs können in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren verwendet werden.
  • Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen wurde ebenfalls angepasst und auf Tabakprodukte zum Erhitzen und auf elektronische Zigaretten ausgedehnt.
  • Die Warnhinweise auf den Produkten wurden überarbeitet und orientieren sich an den Texten, die in der EU verwendet werden. Ausserdem wurden drei neue Bildserien angefertigt, die auf gerauchten Produkten verwendet werden und alternierend zum Einsatz kommen.
  • Die obligatorische Meldepflicht der Produkte erfolgt neu über die Webseite www.tabacinfo.ch (verfügbar ab 1. Oktober 2024).

Annahme Volksinitiative

Im Februar 2022 haben das Volk und die Kantone die Volksinitiative «Ja zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Tabakwerbung» angenommen. Tabakwerbung soll überall dort verboten werden, wo sie Kinder und Jugendliche erreicht. Deshalb wird das Tabakproduktegesetz derzeit im Parlament revidiert.

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Letzte Änderung 18.09.2024

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