Seit 2010 gilt schweizweit ein Rauchverbot in geschlossenen Räumen wie Büros, Gaststätten oder Schulen. Dadurch sind die Menschen deutlich seltener dem Passivrauch ausgesetzt. Die Exposition ging von 31 auf 9,2 Prozent zurück.

Rauchverbot hat deutliche Auswirkungen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen ist ein wichtiger Meilenstein in der Tabakprävention. Zusammen mit den kantonalen Regulierungen konnte es die Passivrauchexposition deutlich verringern: 2017 waren nur 9,2 Prozent der Bevölkerung während mehr als einer Stunde pro Tag dem Passivrauchen ausgesetzt. 2002 waren es noch 31 Prozent.
Diverse Studien zeigen, dass rauchfreie Arbeitsräume die Gesundheit von Arbeitnehmenden innert kürzester Zeit verbessern. Husten und Atembeschwerden gehen deutlich zurück. In den Kantonen Graubünden, Tessin und Genf ist die Anzahl der Spitaleinweisungen infolge von Herzinfarkten nach Einführung der rauchfreien öffentlichen Räume um rund 20 Prozent zurückgegangen. Dadurch werden auch die Kosten des Passivrauchens deutlich reduziert.
Gastronomiebetriebe sind grundsätzlich rauchfrei
Restaurants, Cafés, Bars und Diskotheken sind öffentlich zugängliche Räume, wo das Rauchverbot grundsätzlich gilt.
Es gibt jedoch zwei Ausnahmemöglichkeiten:
- Restaurationsbetriebe können Rauchräume einrichten, die bis zu einem Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume einnehmen dürfen (Fumoirs).
- Kleine Restaurationsbetriebe mit höchstens 80 Quadratmetern Fläche haben die Möglichkeit, beim Kanton eine Bewilligung als Raucherbetrieb zu beantragen (vorausgesetzt, es gibt keine kantonale Bestimmung, welche dies verbietet).
Das Bundesgesetz im Detail
Passivrauchen gefährdet die Gesundheit erwiesenermassen. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, das 2008 vom Parlament verabschiedet wurde und 2010 zusammen mit der Verordnung in Kraft getreten ist, konkretisiert diesen Schutz der Arbeitnehmenden:
- Geschlossene Räume, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen oder die öffentlich zugänglich sind (z.B. Schulen, Museen, Verwaltungsgebäuden, Spitälern, Einkaufszentren) müssen rauchfrei sein.
- An Einzelarbeitsplätzen darf geraucht werden, wenn keine Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen durch Rauch belästigt werden.
- Das Rauchen bleibt in abgetrennten und ausreichend belüfteten Raucherräumen erlaubt, die zu diesem Zweck eingerichtet werden dürfen.
- Das Bundesgesetz setzt minimale Anforderungen zum Schutz vor Passivrauchen und sieht vor, dass die Kantone weitergehende Regelungen erlassen dürfen. Die Mehrheit der Kantone hat davon Gebrauch gemacht und hat in der Gastronomie Raucherbetriebe verboten oder die Bedienung in den Raucherräumen untersagt.
Dokumente
Faktenblatt: Europäische Gesetze Prävention des Tabakkonsums – 2022 (PDF, 7 MB, 09.06.2023)Bundesamt für Gesundheit, 2023
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Letzte Änderung 27.01.2023
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