Schutz vor Passivrauchen

Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen wurde ebenfalls angepasst und auf Tabakprodukte zum Erhitzen und auf elektronische Zigaretten ausgedehnt.

Ausserdem gibt die angepasste Verordnung den Geschäften, die auf den Verkauf von Tabakwaren zum Erhitzen oder von elektronischen Zigaretten spezialisiert sind, die Möglichkeit bestimmte Degustationszonen für den Gebrauch dieser Produkte vorzusehen. Damit soll die Kundschaft die Möglichkeit haben, die Produkte vor dem Kauf zu probieren bzw. zu degustieren. Die Kantone haben die Möglichkeit, strenger zu regulieren und diese Zonen nicht zuzulassen.

Diese Tabelle mit den kantonalen Regelungen wird deshalb ab März 2025 durch eine Tabelle ersetzt, die aufzeigt, welche Kantone strengere Regelungen haben.

Schutz vor Passivrauchen. Stand vom 01.07.2024
Kt. gilt ab weiter-
gehende
Regelung
als das BG
Gastronomie:
Raucher-
raum
unbedient  
Gastronomie:
Raucher-
raum
bedient

Gastronomie:

Raucher-
betriebe

Aussenbereiche

Bemerkungen
CH 01.05.10   ja ja ja    
AG 01.05.10            
AI 01.05.10            
AR 01.01.11 ja       ja

Schulareale

Raucherbereiche bei Anlässen auf Schularealen ausserhalb der Schulzeit erlaubt

BE 01.07.09 ja ja ja ja   Auch für E-Zigaretten  
BL 01.05.10 ja ja        
BS 01.04.10 ja ja     ja Schularealen
FR 01.07.09 ja ja        
GE 31.10.09 ja ja     ja

Auch für E-Zigaretten

z.B. Spielplätze, Haltestellen öffentlicher Verkehr, Schwimmbäder, Eishallen

GL 01.05.10 ja ja ja      
GR 01.03.08 ja       ja Innen- und Aussenbereich von Schularealen, Schulsportanlagen und Begegnungs- und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche
JU 04.03.10 nein ja ja ja    
LU 01.05.10            
NE 01.04.09 ja ja       Auch für E-Zigaretten
NW 01.05.10            
OW 01.02.16            
SG 01.07.10 ja ja ja ja    
SH 01.05.10 ja ja ja      
SO 01.01.09 ja ja ja ja    
SZ 01.05.10 ja ja ja      
TG 01.05.10            
TI 12.04.07 ja   ja     Auch für E-Zigaretten 
UR 01.09.09 ja     ja    
VD 15.09.09 ja ja       Massnahmen zur Einschränkung des Tabakkonsums.
Rauchverbot für Schülerinnen und Schüler in der obligatorische Schule
VS 01.07.09 ja ja       Auch für E-Zigaretten
ZG 01.03.10            
ZH 01.05.10 ja     ja    

Weiterführende Themen

Tabakabgabeverbot an Jugendliche

Überblick über die kantonalen Regelungen betreffend Abgabe an Minderjährige

Einschränkung der Tabakwerbung

Überblick über die kantonalen Regelungen zur Werbung

Letzte Änderung 27.08.2024

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