Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen wurde ebenfalls angepasst und auf Tabakprodukte zum Erhitzen und auf elektronische Zigaretten ausgedehnt.
Ausserdem gibt die angepasste Verordnung den Geschäften, die auf den Verkauf von Tabakwaren zum Erhitzen oder von elektronischen Zigaretten spezialisiert sind, die Möglichkeit bestimmte Degustationszonen für den Gebrauch dieser Produkte vorzusehen. Damit soll die Kundschaft die Möglichkeit haben, die Produkte vor dem Kauf zu probieren bzw. zu degustieren. Die Kantone haben die Möglichkeit, strenger zu regulieren und diese Zonen nicht zuzulassen.
Diese Tabelle mit den kantonalen Regelungen wird deshalb ab März 2025 durch eine Tabelle ersetzt, die aufzeigt, welche Kantone strengere Regelungen haben.
Übersicht über die Regelungen
Ein «ja» oder ein Kommentar bedeutet, dass eine gesetzliche Einschränkung vorhanden ist.