E-Zigaretten fallen momentan noch in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes bis das Tabakproduktegesetz in Kraft tritt. Erste Kantone fangen jedoch jetzt schon an zu legiferieren.

E-Zigaretten fallen momentan in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.2018 können nikotinhaltige E-Zigaretten aus der EU gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung: Die Produkte müssen die technischen Anforderungen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates erfüllen und in einem EU oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig im Verkehr sein.
In der Schweiz gibt es beim Verkauf von E-Zigaretten auf Bundesebene zurzeit noch keine rechtlichen Vorgaben zum Jugendschutz. Konkret ist bei der Abgabe von E-Zigaretten weder das Abgabealter geregelt, noch bestehen Werbeeinschränkungen. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen schliesst heute die E-Zigaretten nicht ein. E-Zigaretten mit Heilanpreisung, wie beispielsweise zur Rauchentwöhnung, dürfen nur mit einer Zulassung von Swissmedic in der Schweiz vertrieben werden.
Seit 2018 haben die Kantone angefangen, bei den E-Zigaretten zu legiferieren. Die untenstehende Liste zeigt auf, welche Kantonen in welchen Bereichen und Gesetzen die E-Zigaretten legiferiert haben.

Gesetzliche Regelung |
Vorhanden |
---|---|
Passivrauchen: E-Zigaretten |
Nein |
Werbeeinschränkungen für E-Zigaretten | Ja |
Abgabeverbote (Alterslimite) für E-Zigaretten | Ja (<18) |
BL: Kantonales Alkohol- und Tabakgesetz (KaATG) – SGS 905
Abgabeverbot: §2
Werbeeinschränkungen: §3

Gesetzliche Regelung |
Vorhanden |
---|---|
Passivrauchen |
Nein |
Werbeeinschränkungen | Ja |
Abgabeverbote (Alterslimite) | Ja (<18) |
-
BS: Gesundheitsgesetz (GesG − SG 300.100)vom 21.09.2011
Verkaufsverbot: § 64a
Werbeeinschränkungen: § 64b
-
BS: Plakatverordnung – 569.500vom 07.02.33
Werbeeinschränkungen: §7 Abs. 1d)

Gesetzliche Regelung |
Vorhanden |
---|---|
Passivrauchen |
Ja |
Werbeeinschränkungen | Ja |
Abgabeverbote (Alterslimite) | Ja |
Abgabeverbot: Art. 6 Abs. 4
Testkäufe: Art. 11

Gesetzliche Regelung |
Vorhanden |
---|---|
Passivrauchen |
Ja |
Werbeeinschränkungen | Nein |
Abgabeverbote (Alterslimite) | Nein |
NE: Règlement d'application de la protection contre la fumée passive – 800.10
Schutz vor Passivrauchen

Gesetzliche Regelung |
Vorhanden |
---|---|
Passivrauchen: E-Zigaretten |
nein |
Werbeeinschränkungen für E-Zigaretten | nein |
Abgabeverbote (Alterslimite) für E-Zigaretten | Ja (<18) |
-
VS: Gesetz über die Gewerbepolizei – SGS 930.1 vom 08.02.07
Abgabeverbot: Art. 4 Abs. 5 und Art.10 Abs 2
Jugendschutz: Art.4 Abs. 5
Im neuen Tabakproduktegesetz sollen E-Zigaretten geregelt werden. Es ist vorgesehen ein Abgabeverbot an Minderjährige einzuführen.
Letzte Änderung 03.12.2020
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 463 88 24