E-Zigaretten Politik in den Kantonen

E-Zigaretten fallen momentan noch in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes, bis das Tabakproduktegesetz in Kraft tritt. Erste Kantone fangen jedoch jetzt schon an zu legiferieren.

Symbolbild

E-Zigaretten fallen momentan in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.2018 können nikotinhaltige E-Zigaretten aus der EU gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung: Die Produkte müssen die technischen Anforderungen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates erfüllen und in einem EU oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig im Verkehr sein.

In der Schweiz gibt es beim Verkauf von E-Zigaretten auf Bundesebene zurzeit noch keine rechtlichen Vorgaben zum Jugendschutz. Konkret ist bei der Abgabe von E-Zigaretten weder das Abgabealter geregelt, noch bestehen Werbeeinschränkungen. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen schliesst heute die E-Zigaretten nicht ein. E-Zigaretten mit Heilanpreisung, wie beispielsweise zur Rauchentwöhnung, dürfen nur mit einer Zulassung von Swissmedic in der Schweiz vertrieben werden.

Seit 2018 haben die Kantone angefangen, bei den E-Zigaretten sowie für andere Produkte wie tabakfreie Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch zu legiferieren. Die Liste unten zeigt, welche Kantone in diesem Bereich Gesetze erlassen haben.

Stand am 01.09.2023

Im neuen Tabakproduktegesetz sollen E-Zigaretten geregelt werden. Es ist vorgesehen ein Abgabeverbot an Minderjährige einzuführen.

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Letzte Änderung 19.09.2023

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