Jugendschutz

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die kantonalen Rechtsvorschriften (Gesetze, Gesetzentwürfe, Verordnungen, Sonderbestimmungen) im Bereich des Jugendschutzes. Einige dieser Regelungen sehen beispielsweise vor, dass die Erteilung von Betriebsgenehmigungen einem Jugendschutzkonzept unterliegt. Sie können auch den Rabatt auf Alkohol einschränken oder «Flate-rate»- oder «all you can drink»-Party verbieten.

Jugendschutz an Veranstaltungen

Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) empfehlen den Kantonen zur Verbesserung des Jugendschutzes, Jugendschutzmassnahmen zur Voraussetzung für die Bewilligung von Veranstaltungen zu machen. Des Weiteren empfehlen die drei Konferenzen, die Zusammenarbeit zwischen den Präventionsorganisationen, der Polizei und den Veranstaltern klar zu definieren.

Besondere Auflagen im Bereich Jugendschutz
Kt. Regel-ung

Abgabe-
verbot <16/18, 18/18:
Bier, Wein / Spiritu-ose
Jugendschutz-
bestimmungen
beim Besuch von
Gastgewerbe-
betrieben

 

andere Möglich-
keit zur Einschränkung von Alkohol-
abgabe

AG Ja 16/18    
AI Ja 16/18 <15 J: ab 20 Uhr Besuch nur in
Begleitung eines
Erziehungsberechtigten
Verbot von «Flat-
rate»- und «All you can drink»-Partys
AR Ja 16/18    
BE Ja 16/18 <16 J.: ab 21 Uhr Bedienung nur mit Erlaubnis des
Erziehungsberechtigten
Verbot von «Flat-
rate»- und «All you can drink»-Partys
BL Ja 16/18    
BS Ja 16/18 Abgabeverbot von alk. Getränken
an <18 J von 24 – 7 Uhr
 
FR Ja 16/18    
GE Ja 16/18 <16 J: ab 24 Uhr Besuch nur in
Begleitung eines Erwachsenen.
Möglichkeit, bei Grossveranstaltungen, Alkoholverbot zu erlassen. 
 
GL Ja 16/18    
GR Ja 16/18    
JU Ja 16/18 Schulpflichtige Kinder u. Jugendliche: ab 21 Uhr Besuch nur in Begleitung
eines Erwachsenen
 
LU Ja 16/18    
NE Ja 16/18   Verbot von Flatrate und von Gewinnspielen
NW Ja 16/18 <16 J: ab 22 Uhr Besuch nur in
Begleitung eines Erwachsenen
 
OW Ja 16/18 <16 J: ab 22 Uhr Besuch nur in
Begleitung eines Erwachsenen
 
SG Ja 16/18    
SH Ja 16/18 <16 J: ab 22 Uhr Besuch nur in
Begleitung eines Erwachsenen
 
SO Ja 16/18    
SZ Ja 16/18    
TG Ja 16/18 <15 J: ab 22 Uhr Besuch nur in
Begleitung eines Erwachsenen
 
TI Ja 18/18 <16 J: ab 23 Uhr Besuch in sämtlichen Gastgewerbebetrieben nur in Begleitung eines Erwachsenen                                     <18 J: Besuchsverbot für Nachtlokale  Verbot von Flatrate und von Gewinnspielen
UR Ja 16/18 <16 J: ab 24 Uhr Besuch nur in Begleitung der Eltern od. deren Vertreter;
<12 J: ab 20 Uhr Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen
od. mit Bewilligung der Eltern
 
VD Ja 16/18   Verbot von Flatrate und von Gewinnspielen
VS Ja 16/18 <16 J: ab 22 Uhr (<12 J: ab 18 Uhr) Besuch nur in Begleitung eines
Elternteils od. deren Vertreter
 
ZG Ja 16/18    
ZH Ja 16/18 <16 J: ab 21 Uhr (<12 J generell)
Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen
 

Letzte Änderung 29.02.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 88 24
E-Mail

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