Die Alkoholpolitik in der Schweiz basiert auf Rechtsbestimmungen auf Bundes- und Kantonsebene, die Produktsicherheit, Herstellung, Handel, Gesundheits- und Jugendschutz regeln. Der Bund ist hauptsächlich für die Gesetzgebung und die Erhebung von Verbrauchssteuern zuständig, während die Kantone weitreichende Kompetenzen in der Durchsetzung der Gesetze und der Alkoholprävention haben.
Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten
Der Bund ist gemäss Verfassung für die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wassers zuständig. Er trägt den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung und erhebt Verbrauchssteuern auf gebrannte Wasser und Bier.
Die Kantone verfügen über weitreichende Zuständigkeiten und Kompetenzen im Bereich der Alkohol- und Verhaltensprävention. Sie sind verantwortlich für den Vollzug des Bundesrechts, die Durchsetzung der alkoholpolitisch relevanten Gesetzesvorschriften und die Sanktionierung von Widerhandlungen.
Wichtige Gesetze und Verordnungen umfassen:
Bundesverfassung (SR.101):
- Art. 105 Alkohol: Der Bund ist zuständig für die Gesetzgebung über die Herstellung, Einfuhr, Reinigung und den Verkauf gebrannter Wasser (Spirituosen) und berücksichtigt dabei die schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums.
- Art 131 Besondere Verbrauchssteuern: Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern auf Tabak und Tabakwaren, gebrannte Wasser und Bier erheben.
Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, SR 680):
- Regelt die Herstellung, den Handel und die Besteuerung von Spirituosen.
- Enthält Bestimmungen zur Werbung für Spirituosen.
- Die Umsetzung obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Aufgaben im Bereich der Alkoholprävention wurden dem Bundesamt für Gesundheit übertragen.
Alkoholverordnung (AlkV, SR 680.11):
Regelt die Details zur Herstellung, Lagerung, Kennzeichnung und Besteuerung von Spirituosen.
Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0):
- Regelt alkoholische Getränke aus lebensmittelrechtlicher Sicht, einschliesslich Anforderungen an die Kennzeichnung und Werbebeschränkungen. Das LMG erlaubt es den kantonalen Vollzugsbehörden ausdrücklich, Testkäufe durchzuführen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kontrollieren.
- Zuständig für die Gesetzgebung und Koordination ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
- Der Vollzug ist Sache der Kantone. Damit obliegt auch die Durchführung der Testkäufe den kantonalen Vollzugsbehörden.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02):
Regelt die Anforderungen an die Kennzeichnung und den Umgang mit Lebensmitteln, einschliesslich alkoholischer Getränke.
Verordnung des EDI über Getränke (SR 817.022.110):
Spezifische Vorschriften zu Alkoholgehalt, Kennzeichnung und Lagerung.
- Abgabeverbote: Alkohol darf nicht an unter 16-Jährige (leichte alkoholische Getränke) bzw. unter 18-Jährige (Spirituosen) abgegeben werden.
- Alkoholtestkäufe: Im Bereich des Jugendschutzes ist die Einhaltung der Abgabeverbote zentral. Testkäufe werden von den Kantonen durchgeführt, um die Einhaltung der Vorschriften zum Verkauf von Alkohol und Tabak an Minderjährige zu überprüfen. Die Revision des Lebensmittelgesetzes (LMG) hat diesbezüglich Klarheit geschaffen und erlaubt den kantonalen Vollzugsbehörden explizit, Testkäufe durchzuführen.
- Um eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, steht ein Leitfaden für Alkohol- und Tabaktestkäufe zur Verfügung, der allen Kantonen, Gemeinden, NGOs und Unternehmen offensteht. Dieser Leitfaden enthält wertvolle Tipps zur Planung, Durchführung und Protokollierung von Testkäufen und legt besonderes Augenmerk auf den Schutz der jugendlichen Testkäuferinnen und -käufer. Checklisten ermöglichen zudem eine einheitliche Datenerfassung und erleichtern die Auswertung der Ergebnisse.
Biersteuergesetz (SR 641.411):
- Regelt die Besteuerung von Bier und berücksichtigt dabei den Jugend- und Gesundheitsschutz.
- Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Biersteuerverordnung (SR 641.411.1):
Regelt die Berechnung, Erhebung und Befreiungen bei der Biersteuer.
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01):
- Beinhaltet Bestimmungen zur Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkoholeinfluss und legt Alkoholgrenzwerte für Fahrzeuglenkende fest. Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss.
- Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11): Präzisiert Vorschriften zur Alkoholgrenze im Strassenverkehr.
- Die Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) definiert spezifische Grenzwerte.
- Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51): Enthält Bestimmungen zur Fahrfähigkeit und Kontrollmechanismen.
- Zuständigkeit: ASTRA (Bundesamt für Strassen) für die Festlegung von Vorschriften.
- Kantone sind zuständig für den Vollzug, insbesondere durch Polizeikontrollen und Ahndung von Verstössen.
Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11):
- Regelt den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, einschliesslich des Konsums alkoholischer Getränke.
- Ziel: Schutz der Arbeitnehmenden vor gefährlichen Arbeitsbedingungen und Beeinträchtigungen durch Alkohol.
- Zuständigkeit: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und kantonale Arbeitsinspektorate.
- Kantone regeln den Vollzug durch kantonale Arbeitsinspektorate.
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0):
- Enthält Vorschriften zur Suchtbehandlung von Tätern (z. B. Artikel 60: Suchttherapie statt Strafe).
- Verbietet das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe, einschliesslich Alkohol, an Kinder (Artikel 136).
- Zuständigkeit: Kantonale Strafverfolgungsbehörden.
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG, SR 784.40):
- Regelt Werbeverbote für alkoholische Getränke.
- Das Bundesamt für Kommunikation BAKOM überwacht die Einhaltung der Werbevorschriften und kann Sanktionen verhängen, wenn Verstösse festgestellt werden.
Letzte Änderung 27.02.2025
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
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