Die Alkoholpolitik in der Schweiz stützt sich auf Rechtsbestimmungen. Geregelt werden Produktsicherheit, Herstellung und Handel. Es bestehen Vorschriften zum Gesundheits- und Jugendschutz. Testkäufe kontrollieren das Abgabeverbot an U16 bzw. U18-jährige.
Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten
Der Bund ist gemäss Verfassung für die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wassers zuständig. Er trägt den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung und erhebt Verbrauchssteuern auf gebrannte Wasser und Bier.
SR. 101 Art 131 Besondere Verbrauchssteuern
Die Kantone verfügen über weitreichende Zuständigkeiten und Kompetenzen im Bereich der Alkohol- und Verhaltensprävention. Sie sind für den Vollzug des Bundesrechts, die Durchsetzung der alkoholpolitisch relevanten Gesetzesvorschriften und die Sanktionierung von Widerhandlungen verantwortlich. Unter der Leitung von Kantonschemikerinnen und -chemiker führen zuständige Ämter Inspektionen in den Betrieben und umfassende Laboruntersuchungen durch. Sie wachen über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und sorgen für eine hohe Lebensmittelsicherheit und einen umfassenden Verbraucherschutz.
Alkoholtestkäufe
Im Bereich des Jugendschutzes ist die Einhaltung der Abgabeverbote zentral. Mittels Testkäufen wird der Vollzug des Alkoholverkaufsverbots an unter 16- bzw. unter 18-Jährige kontrolliert. Regelmässige Testkäufe zeigen, wie hoch der Grad der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen ist.
Zahlreiche Kantone, aber auch verschiedene private Organisationen, lassen im Detailhandel und im Gastgewerbe regelmässig Alkoholtestkäufe durch nicht bezugsberechtigte Jugendliche durchführen.
Es existiert ein Leitfaden für die Alkoholtestkäufe, der allen Kantonen, Gemeinden, NGOs und Unternehmen zur Verfügung steht. Er enthält Tipps, wie man Testkäufe plant, durchführt und protokolliert. Ferner geht er auf den Schutz der jugendlichen Testkäuferinnen und -käufer ein. Checklisten ermöglichen zudem eine einheitliche Datenerfassung.
Alkoholische Getränke
Alkoholische Getränke werden im Lebensmittelgesetz geregelt. Beschränkungen zur Abgabe und Anpreisung von alkoholischen Getränken, sowie die Anforderungen an alkoholische Getränke aus lebensmittelrechtlicher Sicht, die Kennzeichnungspflicht und Werbebeschränkungen werden in den dazugehörigen Verordnungen festgelegt.
Zuständigkeit: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
SR 817.0 Lebensmittelgesetz (LMG)
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
SR 817.022.12 Verordnung des EDI über Getränke (Art. 62)
Herstellung und Handel gebrannter Wasser
Die Herstellung und der Handel gebrannter Wasser werden im Bundesgesetz über gebrannte Wasser und der Alkoholverordnung (Alkoholgesetz) geregelt. Weiter sind Vorschriften zur fiskalischen Belastung von Spirituosen und Bestimmungen zu Spirituosenwerbung enthalten.
Zuständigkeit: Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, Abteilung Alkohol und Tabak)
680 Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
680.11 Alkoholverordnung (AlkV)
Biersteuer
Die Besteuerung von Bier wird im Biersteuergesetz und der dazugehörigen Verordnung geregelt. Die Beachtung der Bedürfnisse des Jugend- und Gesundheitsschutzes ist als Grundsatz verankert.
Zuständigkeit: Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Oberzolldirektion (OZD)
SR 641.411 Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
SR 641.411.1 Verordnung über die Biersteuer (Biersteuerverordnung, BStV)
Weitere gesetzliche Bestimmungen
Werbeverbote Art. 10 werden im Radio- und Fernsehgesetz geregelt. In der Verordnung Art. 16 werden die Bestimmungen für die Werbung alkoholischer Getränke festgehalten.
Regelungen im Strassenverkehr im Zusammenhang mit Alkohol werden im Strassenverkehrsgesetz (SVG) geregelt. Art. 15d bezieht sich auf die Abklärung der Fahreignung, Art. 16a bis 16c auf die Verwarnung oder den Führerausweisentzug, Art. 31 auf das Beherrschen des Fahrzeuges, Art 55 auf die Fahrunfähigkeit und Art. 91 auf das Missachten des Verbotes unter Alkoholeinfluss zu fahren. In den Verordnungen werden die Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, die Atemalkoholmessmittel und das Verbot des Fahrens unter Alkoholeinflusses geregelt.
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz (SVG)
SR 741.13 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
SR 941.210.4 Verordnung des EJPD über Atemalkoholmessmittel (AAMV)
Der Gesundheitsschutz wird im Arbeitsgesetz (ArG) Art.6 geregelt. Regelungen zum Konsum alkoholischer Getränke am Arbeitsplatz werden in der Verordnung Art 35 festgelegt. Das Vermeiden von Berufsunfällen ist im Bundesgesetz über die Unfallversicherung Art 82 geregelt. Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzten, in dem er sich oder andere gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss alkoholischer Getränke.
SR 822.11 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG)
SR 822.113 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)
Die Suchtbehandlung von Tätern Art.60 und das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Art.136 werden im Strafgesetzbuch geregelt.
Die Weinwirtschaft wird im Bundesgesetz über die Landwirtschaft Art. 60ff geregelt.
SR 910.1 Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
Letzte Änderung 07.02.2022
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