Schweizerische Gesetzgebung im Alkoholbereich

Die Alkoholpolitik in der Schweiz stützt sich auf Rechtsbestimmungen. Geregelt werden Produktsicherheit, Herstellung und Handel. Es bestehen Vorschriften zum Gesundheits- und Jugendschutz. Testkäufe kontrollieren das Abgabeverbot an U16 bzw. U18-jährige.

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Der Bund ist gemäss Verfassung für die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wassers zuständig. Er trägt den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung und erhebt Verbrauchssteuern auf gebrannte Wasser und Bier.

SR.101 Art. 105 Alkohol

SR. 101 Art 131 Besondere Verbrauchssteuern

Die Kantone verfügen über weitreichende Zuständigkeiten und Kompetenzen im Bereich der Alkohol- und Verhaltensprävention. Sie sind für den Vollzug des Bundesrechts, die Durchsetzung der alkoholpolitisch relevanten Gesetzesvorschriften und die Sanktionierung von Widerhandlungen verantwortlich. Unter der Leitung von Kantonschemikerinnen und -chemiker führen zuständige Ämter Inspektionen in den Betrieben und umfassende Laboruntersuchungen durch. Sie wachen über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und sorgen für eine hohe Lebensmittelsicherheit und einen umfassenden Verbraucherschutz.

Kantonschemiker

Alkoholtestkäufe

Alkoholische Getränke

Alkoholische Getränke werden im Lebensmittelgesetz geregelt. Beschränkungen zur Abgabe und Anpreisung von alkoholischen Getränken, sowie die Anforderungen an alkoholische Getränke aus lebensmittelrechtlicher Sicht, die Kennzeichnungspflicht und Werbebeschränkungen werden in den dazugehörigen Verordnungen festgelegt.

Zuständigkeit: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

SR 817.0 Lebensmittelgesetz (LMG)

SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

SR 817.022.16 Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) (Art. 3, 4, 9 und 18)

SR 817.022.12 Verordnung des EDI über Getränke (Art. 62)

Herstellung und Handel gebrannter Wasser

Die Herstellung und der Handel gebrannter Wasser werden im Bundesgesetz über gebrannte Wasser und der Alkoholverordnung (Alkoholgesetz) geregelt. Weiter sind Vorschriften zur fiskalischen Belastung von Spirituosen und Bestimmungen zu Spirituosenwerbung enthalten.

Zuständigkeit: Das ​Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, Abteilung Alkohol und Tabak)

680 Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)

680.11 Alkoholverordnung (AlkV)

Biersteuer

Die Besteuerung von Bier wird im Biersteuergesetz und der dazugehörigen Verordnung geregelt. Die Beachtung der Bedürfnisse des Jugend- und Gesundheitsschutzes ist als Grundsatz verankert.

Zuständigkeit: Das ​Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Oberzolldirektion (OZD)

SR 641.411 Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)

SR 641.411.1 Verordnung über die Biersteuer (Biersteuerverordnung, BStV)

Weitere gesetzliche Bestimmungen

Weiterführende Themen

Alkoholpolitik in den Kantonen

Überblick über die unterschiedliche Gesetzgebung der Kantone im Bereich der Alkoholprävention.

Testkäufe

Tabellarische Übersicht der Kantone, welche unangekündigte Alkoholtestkäufe durchführen. Mittels Testkäufen wird der Vollzug des Alkoholverkaufsverbots an unter 16- bzw. unter 18-Jährige kontrolliert.

Letzte Änderung 07.02.2022

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
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Tel. +41 58 463 88 24
E-Mail

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