Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) regelt die Rahmenbedingungen für die Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers. Das Gesetz wird in den nächsten Jahren umfassend revidiert.

Das elektronische Patientendossier ist ein wichtiges Instrument der Gesundheitsversorgung. Alle für eine Behandlung wichtige Informationen können darin abgelegt werden und sind jederzeit für Patientinnen und Patienten sowie für dazu berechtigte Gesundheitsfachpersonen abrufbar.

Das elektronische Patientendossier soll

  • die Qualität der medizinischen Behandlung stärken,
  • die Behandlungsprozesse verbessern,
  • die Patientensicherheit erhöhen,
  • die Effizienz des Gesundheitssystems steigern und
  • die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten fördern.

Für eine erfolgreiche Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers (EPD) fehlt derzeit eine klare Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen sowie eine nachhaltige Finanzierung. Dies hat der Bundesrat in einem Bericht im August 2021 festgehalten (Postulat Wehrli 18.4328). Deshalb hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern EDI am 27. April 2022 beauftragt, zwei Vernehmlassungsvorlagen auszuarbeiten:

  • einerseits eine Vernehmlassungsvorlage für eine umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG),
  • andererseits eine Vernehmlassungsvorlage für eine Übergangsfinanzierung bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision.

Zudem wird jährlich eine Revision der Ausführungsgesetzgebung durchgeführt, mit welcher das EPD auf dem neuesten Stand der Technik gehalten und weiterentwickelt wird.

Die Stammgemeinschaften und Kantone sind aufgefordert, die Verbreitung des elektronischen Patientendossiers bis zum Inkrafttreten der EPDG-Revisionen weiterhin aktiv mit Massnahmen voranzutreiben.

Das BAG und eHealth Suisse werden die Verbreitung des elektronischen Patientendossiers zusätzlich mit einer nationalen, breiten und zeitlich begrenzten Informationskampagne unterstützen.

Umfassende Revision EPDG

Der Bundesrat will das elektronische Patientendossier (EPD) mit verschiedenen Massnahmen weiterentwickeln. Die Vorlage umfasst folgende Eckwerte: 

  • Die Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen, um eine nachhaltige Finanzierung des EPD sicherzustellen. Der Bund soll in Zukunft die Weiterentwicklung des EPD inhaltlich koordinieren und finanzieren. Die Finanzierung der Stammgemeinschaften ist Sache der Kantone. Sie sorgen dafür, dass mindestens eine Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet tätig ist.
  • Um die Nutzung des EPD zu fördern, soll für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die obligatorisch krankenversichert sind oder über eine Militärversicherung verfügen, automatisch und kostenlos ein EPD eröffnet werden. Jede Person kann aber auch auf ein EPD verzichten (Opt-Out-Modell).
  • Die Verpflichtung aller ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen, ein EPD zu führen (Umsetzung Motion SGK-N 19.3955) und behandlungsrelevante Daten der Patientinnen und Patienten im EPD zu erfassen.
  • Das Nutzbarmachen der Daten für die Forschung. Mit der Gesetzesrevision soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Patientinnen und Patienten mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung die nicht anonymisierten medizinischen Daten in ihrem EPD für Forschungszwecke zur Verfügung stellen können.
  • Die Nutzung einer künftigen staatlichen E-ID (elektronischer Identifikationsnachweis) für den Zugang zum EPD.

Die Vernehmlassung zu der Vorlage der umfassenden Revision des EPDG dauerte vom 28. Juni bis am 19. Oktober 2023. Die Stellungnahmen der Vernehmlassung sind nun au Fedlex publiziert.

Übergangsfinanzierung, Einwilligung und Zugriff auf Abfragedienste

Um den Patientinnen, Patienten und Gesundheitsfachpersonen noch mehr Nutzen zu bringen, will der Bundesrat das elektronische Patientendossier (EPD) weiterentwickeln. Die dazu erforderliche umfassende Gesetzesrevision wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Um die Verbreitung des EPD aber bis dahin schon davor zu beschleunigen, hat der Bundesrat im Rahmen einer separaten EPDG-Revision dem Parlament eine Übergangsfinanzierung für die EPD-Anbieter vorgelegt. Das Parlament hat diese Vorlage im Frühling 2024 genehmigt. An seiner Sitzung vom 28. August 2024 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Übergangsfinanzierung am 1. Oktober 2024 in Kraft treten soll.

Gemäss der Änderung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier vom 15. März 2024 (Übergangsfinanzierung, Einwilligung und Zugriff auf Abfragedienste) sollen die Finanzhilfen des Bundes für die EPD-Anbieter, also die Stammgemeinschaften, den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD unterstützen. Um die Verbreitung und Nutzung des EPD zu fördern, kann der Bund Finanzhilfen in Höhe von maximal 30 Franken pro eröffnetes EPD gewähren. Diese Hilfen werden ausgerichtet, wenn sich die Kantone in mindestens gleichem Umfang beteiligen wie der Bund.

Die Finanzhilfen können während fünf Jahren ab Inkrafttreten der oben genannten Gesetzesänderung ausgerichtet werden. Das Parlament hat einen Zahlungsrahmen von 30 Millionen Franken zu diesem Zweck genehmigt.
Mit dieser Teilrevision wird das EPD zudem als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verankert, und es erfolgt eine Erleichterung des Prozesses für die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers. Die Patientinnen und Patienten können ihre Einwilligung mit ihrem elektronischen Identifikationsmittel für das EPD bestätigen, das von einem zertifizierten Herausgeber ausgestellt wurde. Eine handschriftliche oder digitale Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Ferner erhalten die Kantone Zugriff auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen.

Die Vernehmlassung zur Vorlage der Übergangsfinanzierung dauerte vom 26. Januar bis am 2. Mai 2023. Die Stellungnahmen der Vernehmlassung sowie der Ergebnisbericht sind auf Fedlex zu finden. Die Botschaft zur Übergangsfinanzierung, der Entwurf des Gesetzes sowie der Bundesbeschluss wurden am 6. September 2023 zur Beratung an das Parlament überwiesen. Die eidgenössischen Räte haben am 15. März 2024 die Vorlage zur Übergangsfinanzierung mit 106 zu 74 Stimmen bei 11 Enthaltungen (Nationalrat) und 28 zu 6 Stimmen bei 10 Enthaltungen (Ständerat) verabschiedet.

An seiner Sitzung vom 28. August 2024 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Änderung des EPDG am 1. Oktober 2024 in Kraft treten soll.

Weitere Informationen zu den Finanzhilfen sowie zu Gesuchsformular, Wegleitung zum Gesuch und FAQ sind auf der Seite «Finanzhilfen für die Stammgemeinschaften» zu finden.
 

Jahresrevision

Im Rahmen der Jahresrevisionen des Ausführungsrechts zum EPDG sammeln das BAG und eHealth Suisse Weiterentwicklungs- und Aktualisierungsbedürfnisse zum elektronischen Patientendossier.

Die revidierten Anhänge der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI) dieser Jahresrevision sind am 1. Juni 2024 in Kraft getreten. Die Stakeholder haben nun bis zum 31. Mai 2025 Zeit, diese Änderungen umzusetzen. Die aktualisierten Anhänge der Verordnung des EDI sowie die Erläuterungen sind auf der BAG Webseite publiziert: Gesetzgebung Elektronisches Patientendossier (EPDG)

Weiterführende Themen

Gesetzgebung Elektronisches Patientendossier (EPDG)

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier und die entsprechenden Verordnungen regeln die Rahmenbedingungen für die Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers in der Schweiz.

Finanzhilfen für die Stammgemeinschaften

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier wird in den nächsten Jahren umfassend revidiert. Mit einer zeitlich befristeten Übergangsfinanzierung soll die Finanzierung der Stammgemeinschaften bis zum Inkrafttreten der umfassenden Gesetzesrevision sichergestellt werden.

Letzte Änderung 27.08.2024

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