Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) regelt die Rahmenbedingungen für die Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers. Das Gesetz wird in den nächsten Jahren umfassend revidiert.
Das elektronische Patientendossier ist ein wichtiges Instrument der Gesundheitsversorgung. Alle für eine Behandlung wichtige Informationen können darin abgelegt werden und sind jederzeit für Patientinnen und Patienten sowie für dazu berechtigte Gesundheitsfachpersonen abrufbar.
Das elektronische Patientendossier soll
- die Qualität der medizinischen Behandlung stärken,
- die Behandlungsprozesse verbessern,
- die Patientensicherheit erhöhen,
- die Effizienz des Gesundheitssystems steigern und
- die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten fördern.
Für eine erfolgreiche Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers (EPD) fehlt derzeit eine klare Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen sowie eine nachhaltige Finanzierung. Dies hat der Bundesrat in einem Bericht im August 2021 festgehalten (Postulat Wehrli 18.4328). Deshalb hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern EDI am 27. April 2022 beauftragt, zwei Vernehmlassungsvorlagen auszuarbeiten:
- einerseits eine Vernehmlassungsvorlage für eine umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG),
- andererseits eine Vernehmlassungsvorlage für eine Übergangsfinanzierung bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision.
Zudem wird jährlich eine Revision der Ausführungsgesetzgebung durchgeführt, mit welcher das EPD auf dem neuesten Stand der Technik gehalten und weiterentwickelt wird.
Die Stammgemeinschaften und Kantone sind aufgefordert, die Verbreitung des elektronischen Patientendossiers bis zum Inkrafttreten der EPDG-Revisionen weiterhin aktiv mit Massnahmen voranzutreiben.
Das BAG und eHealth Suisse werden die Verbreitung des elektronischen Patientendossiers zusätzlich mit einer nationalen, breiten und zeitlich begrenzten Informationskampagne unterstützen.
Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG)
Der Bundesrat hat im Sommer 2023 die Vorlage zur umfassenden Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) in die Vernehmlassung geschickt. Die Rollen von Bund und Kantonen sollen in Bezug auf das EPD klarer geregelt und dessen Finanzierung sichergestellt werden. Mit diversen Massnahmen soll das EPD zudem verbessert und weiterentwickelt werden, etwa mit einer Anschlusspflicht für alle Leistungserbringer (Umsetzung Motion SGK-N 19.3955) oder einem Opt-Out-Modell für die EPD-Eröffnungen. Die Vernehmlassung zur Vorlage der umfassenden Revision des EPDG dauerte vom 28. Juni bis am 19. Oktober 2023. Die Stellungnahmen und der Ergebnisbericht wurden publiziert.
Die Auswertung der Vernehmlassung zeigt, dass die Vorlage grundsätzlich auf Zustimmung stösst. Die dezentrale Struktur wird aber kritisch beurteilt. Eine Mehrheit fordert eine stärkere Zentralisierung. Der Bundesrat hat deshalb an seiner Sitzung vom 27. September 2024 beschlossen, die Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur für das EPD neu als Bundesaufgabe festzulegen. Diese Anpassung wird in die Botschaft zur EPDG-Revision aufgenommen.
Zum Betrieb der technischen EPD-Infrastruktur als Bundesaufgabe schlägt der Bundesrat vor, folgende Aspekte aufzunehmen:
- Der Bund soll die zentrale technische Infrastruktur mittels einer Ausschreibung beschaffen und für deren Weiterentwicklung verantwortlich sein. Bisher standen im Auftrag der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften unterschiedliche technische EPD-Infrastrukturen von verschiedenen Plattformanbietern zur Verfügung.
- Die bisherigen EPD-Anbieter, also die Stammgemeinschaften und Gemeinschaften, können wie bis anhin die Zugangsportale zum EPD nutzen. Sie erhalten die Zugangsportale durch den vom Bund beauftragten Betreiber der technischen Infrastruktur.
- Die Stammgemeinschaften sind weiterhin für die Unterstützung von EPD- Inhaberinnen und -Inhabern, d.h. von Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen zuständig.
- Die Stammgemeinschaften finanzieren, wie bis anhin, den Betrieb der technischen Infrastruktur.
- Die technischen Weiterentwicklungen des EPD werden vom Bund übernommen und finanziert.
- Die Kantone sollen den Betrieb mindestens einer Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicherstellen.
- Für den Zugang zum EPD soll die staatliche E-ID genutzt werden.
Die Botschaft soll dem Parlament voraussichtlich im Frühjahr 2025 vorgelegt werden.
Weitere Informationen sind in dem folgenden Faktenblatt enthalten:
Übergangsfinanzierung, Einwilligung und Zugriff auf Abfragedienste
Um den Patientinnen, Patienten und Gesundheitsfachpersonen noch mehr Nutzen zu bringen, will der Bundesrat das elektronische Patientendossier (EPD) weiterentwickeln. Die dazu erforderliche umfassende Gesetzesrevision wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Um die Verbreitung des EPD aber bis dahin schon davor zu beschleunigen, hat der Bundesrat im Rahmen einer separaten EPDG-Revision dem Parlament eine Übergangsfinanzierung für die EPD-Anbieter vorgelegt. Das Parlament hat diese Vorlage im Frühling 2024 genehmigt. An seiner Sitzung vom 28. August 2024 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Übergangsfinanzierung am 1. Oktober 2024 in Kraft treten soll.
Gemäss der Änderung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier vom 15. März 2024 (Übergangsfinanzierung, Einwilligung und Zugriff auf Abfragedienste) sollen die Finanzhilfen des Bundes für die EPD-Anbieter, also die Stammgemeinschaften, den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD unterstützen. Um die Verbreitung und Nutzung des EPD zu fördern, kann der Bund Finanzhilfen in Höhe von maximal 30 Franken pro eröffnetes EPD gewähren. Diese Hilfen werden ausgerichtet, wenn sich die Kantone in mindestens gleichem Umfang beteiligen wie der Bund.
Die Finanzhilfen können während fünf Jahren ab Inkrafttreten der oben genannten Gesetzesänderung ausgerichtet werden. Das Parlament hat einen Zahlungsrahmen von 30 Millionen Franken zu diesem Zweck genehmigt.
Mit dieser Teilrevision wird das EPD zudem als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verankert, und es erfolgt eine Erleichterung des Prozesses für die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers. Die Patientinnen und Patienten können ihre Einwilligung mit ihrem elektronischen Identifikationsmittel für das EPD bestätigen, das von einem zertifizierten Herausgeber ausgestellt wurde. Eine handschriftliche oder digitale Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Ferner erhalten die Kantone Zugriff auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen.
Die Vernehmlassung zur Vorlage der Übergangsfinanzierung dauerte vom 26. Januar bis am 2. Mai 2023. Die Stellungnahmen der Vernehmlassung sowie der Ergebnisbericht wurden publiziert. Die Botschaft zur Übergangsfinanzierung, der Entwurf des Gesetzes sowie der Bundesbeschluss wurden am 6. September 2023 zur Beratung an das Parlament überwiesen. Die eidgenössischen Räte haben am 15. März 2024 die Vorlage zur Übergangsfinanzierung mit 106 zu 74 Stimmen bei 11 Enthaltungen (Nationalrat) und 28 zu 6 Stimmen bei 10 Enthaltungen (Ständerat) verabschiedet.
An seiner Sitzung vom 28. August 2024 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Änderung des EPDG am 1. Oktober 2024 in Kraft treten soll.
Weitere Informationen zu den Finanzhilfen sowie zu Gesuchsformular, Wegleitung zum Gesuch und FAQ sind auf der Seite «Finanzhilfen für die Stammgemeinschaften» zu finden.
Jahresrevision
Im Rahmen der Jahresrevisionen des Ausführungsrechts zum EPDG sammeln das BAG und eHealth Suisse Weiterentwicklungs- und Aktualisierungsbedürfnisse zum elektronischen Patientendossier.
Die revidierten Anhänge der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI) dieser Jahresrevision sind am 1. Juni 2024 in Kraft getreten. Die Stakeholder haben nun bis zum 31. Mai 2025 Zeit, diese Änderungen umzusetzen. Die aktualisierten Anhänge der Verordnung des EDI sowie die Erläuterungen sind auf der BAG Webseite publiziert: Gesetzgebung Elektronisches Patientendossier (EPDG).
Dokumente
Faktenblätter zum elektronischen Patientendossier
- Faktenblatt Zertifizierung von externen Systemen im Kontext EPD (PDF, 363 kB, 10.12.2024)
- Das elektronische Patientendossier in Zahlen (PDF, 184 kB, 27.09.2024)
- Faktenblatt - Übergangsfinanzierung, Einwilligung und Zugriff auf Abfragedienste (Version 28.08.2024) (PDF, 105 kB, 28.08.2024)
- Elektronisches Patientendossier (EPD) wird laufend verbessert und vereinfacht (PDF, 55 kB, 30.06.2023)
- Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier: Die vier wichtigsten Eckwerte der Revision (PDF, 34 kB, 27.06.2023)
- Der Nutzen des elektronischen Patientendossiers (PDF, 74 kB, 27.06.2023)
- Datensicherheit im elektronischen Patientendossier (PDF, 47 kB, 27.06.2023)
Rechtsgutachten zum elektronischen Patientendossier
Handlungsmöglichkeiten des Bundes zur Weiterentwicklung des EPD (2021) (PDF, 905 kB, 06.07.2023)Rechtsgutachten von Prof. Dr. Andreas Stöckli, Universität Freiburg (im Auftrag des BAG)
Medien
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Letzte Änderung 01.10.2024
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