Änderung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (Übergangsfinanzierung, Einwilligung und Zugriff auf Abfragedienste):
Die folgenden Fragen und Antworten sollen den Gesuchstellenden Informationen zur Erstellung der für die Einreichung eines Gesuchs erforderlichen Dokumente liefern. Der Fragen- und Antwortenkatalog wird kontinuierlich überarbeitet, um kohärente und leicht zugängliche Informationen zu gewährleisten.
Für weitere Fragen oder Präzisierungen wenden Sie sich bitte an finanzhilfen-epdg@bag.admin.ch.
Der Kanton kann von der SG die entsprechenden Angaben verlangen, z.B. in Form einer Zahl von EPD-Eröffnungen in seinem Kanton oder auch einer anonymisierten Liste von Personen, die ein EPD eröffnet haben, auf welcher nur der Ort erscheint, nicht aber die anderen Personendaten (Name etc.). Für Letzteres, also eine Liste mit Namen und Adressen, fehlt im Bundesrecht die entsprechende gesetzliche Grundlage. Falls der Kanton eine solche Liste von den SG erhalten möchte, muss im kantonalen Recht eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorhanden sein.
Nein. Die vorgesehene Übergangsfinanzierung regelt die Voraussetzungen, unter denen Finanzhilfen von den Stammgemeinschaften beantragt werden können. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang sich die Kantone beteiligen, liegt bei den Kantonen.
Eine Beteiligung kann beispielsweise erfolgen, indem eine Stammgemeinschaft mit einem finanziellen Betrag direkt unterstützt wird oder indem der Kanton einer Stammgemeinschaft Personal oder Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
Dem BAG sollen sämtliche eröffneten EPD gemeldet werden. Grundsätzlich können für alle seit der Zertifizierung bis Ende des Vorjahres eröffneten EPD Finanzhilfen beantragt werden. Eröffnungen von EPD, die das BAG gegenüber einer Gesuchstellerin bereits berücksichtigt hat, dürfen jedoch kein zweites Mal angerechnet werden. Aus diesem Grund muss die Anzahl der im Vorjahr neu eröffneten EPD ausgewiesen werden. Nicht als neu eröffnete EPD im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a EPDFV gelten EPD, die aus betrieblichen Gründen von einer Stammgemeinschaft zu einer anderen Stammgemeinschaft übertragen werden und für welche schon Finanzhilfen gewährt wurden (z. B. bei Betriebsaufgabe einer Stammgemeinschaft, wenn Stammgemeinschaften sich zusammenschliessen oder wegen einer Umbenennung einer Stammgemeinschaft).
Für die Berechnung des Umfangs der Finanzhilfen durch den Bund ist der Umfang der kantonalen Förderbeiträge des Kantons entscheidend. Je nach Höhe kann es sein, dass nicht alle eröffneten EPD vom Bund mit Finanzhilfen honoriert werden können. (siehe Beispiel 3 des Anhangs des Dokuments «Wegleitung betreffend Gesuche um Finanzhilfen nach EPDG»)
Beiträge der Kantone an die jährlichen Kosten der Stammgemeinschaften für den Betrieb und den Unterhalt des EPD können von der SG geltend gemacht werden - vorausgesetzt sie wurden nicht bereits im Rahmen der ursprünglichen Finanzhilfen für das EPD angerechnet.
Wenn der Kanton Leistungserbringer finanziell direkt unterstützt, ist dies keine Beteiligung an den jährlichen Kosten der SG für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD im Sinne von Art. 23a Abs. 3 EPDG. Eine kantonale Beteiligung ist nur gegeben, wenn die Empfängerin der kantonalen Unterstützung eine SG ist.
Der Nachweis kann z.B. in Form einer schriftlichen Bestätigung des Kantons oder des Regierungsrats, des vom kantonalen Parlament verabschiedeten Finanzplans bzw. durch die Aufführung einer solchen Position in einer geprüften Bilanz/Jahresrechnung erfolgen (Aufzählung nicht vollständig).
Die Botschaft zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) (BBl 2013 5396) nennt als Beispiel für eine solche andere Bundessubvention eine finanzielle Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1). Denkbar ist auch, dass neue Bundessubventionen geschaffen werden, die unter diese Bestimmung fallen. Die ursprünglichen Finanzhilfen für den Aufbau und die Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sind von dieser Bestimmung nicht erfasst.
Die SG sind frei, in einem Jahr oder mehrere Jahre kein Gesuch um Finanzhilfe einzureichen. Wichtig ist bei einer Einreichung eines Gesuches um Finanzhilfe, dass alle bis Ende des Vorjahres neu eröffneten EPD angegeben werden. Eröffnungen von EPD, die das BAG gegenüber einer Gesuchstellerin bereits berücksichtigt hat, werden jedoch kein zweites Mal angerechnet.
Gesuche um Finanzhilfen sind jeweils zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen, um für das laufende Jahr berücksichtigt zu werden (Art. 4 Abs. 1 EPDFV). Damit die Stammgemeinschaften die ersten Gesuche um Finanzhilfen noch im Jahr 2024 einreichen können, wurde die Einreichfrist für diese Gesuche bis zum 1. November 2024 verlängert (Art. 9 Abs. 1 EPDFV).
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) muss das Gesuch spätestens am 31. Mai (bzw. am 1. November 2024) beim BAG eingereicht oder der schweizerischen Post übergeben worden sein.
Bei diesen Fristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, die nicht erstreckt werden können (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Verspätet eingereichte Gesuche werden für das betreffende Gesuchsjahr nicht berücksichtigt und müssen im Folgejahr nochmals eingereicht werden. Für Ausnahmen gilt Art. 24 Abs. 1 VwVG.
Die Unterzeichnung der Dokumente erfolgt durch mindestens eine zur Vertretung der Stammgemeinschaft befugte Person.
Bei Unvollständigkeit des Gesuchs weist das BAG dieses zurück und setzt eine angemessene Nachfrist für dessen Vervollständigung (Art. 4 Abs. 3 EPDFV). Verstreicht die Nachfrist ungenutzt oder sind die Angaben bei Ablauf der Nachfrist weiterhin unvollständig, so tritt das BAG nicht auf das Gesuch ein.
Die Obergrenze für die Bundesförderung liegt bei 30 Mio. CHF.
1. Ja, die vom BAG budgetierten Zahlen bilden die Obergrenze für die jährlichen Finanzhilfen. Reichen diese finanziellen Mittel nicht aus, um allen Gesuchstellerinnen die vollen Finanzhilfen zu gewähren, so werden die Finanzhilfen pro EPD – unter Berücksichtigung der Beteiligung der Kantone – gleichmässig gekürzt. Ein konkretes Beispiel finden sich im Anhang der Wegleitung (Beispiel Nr. 3). Im Gesuchsjahr 2024 werden die budgetierten Zahlen nicht erreicht, womit allen Gesuchstellerinnen die vollen Finanzhilfen gewährt werden können.
2. Nein, es gibt keine Obergrenze für Finanzhilfen pro Stammgemeinschaft und Jahr.
3. Nein, es gibt keine Obergrenze für Finanzhilfen pro Stammgemeinschaft über die gesamte Laufzeit. Eine solche Regelung wurde aufgrund der Rückmeldungen im Rahmen der Vernehmlassung gestrichen.
Nein, das BAG entscheidet mittels Verfügung (Art. 23c Abs. 2 EPDG).
Es gibt nicht regelmässige Kontrollen nach der Auszahlung der Subventionen. Die Gewährung der EPD-Finanzhilfen des Bundes basiert auf Tatsachen, die in der Vergangenheit liegen. Diese werden zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs geprüft. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass nachträglich wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Finanzhilfen eintreten (Beispiel: eine Stammgemeinschaft gibt ihre Tätigkeit auf). Die Finanzhilfe-Empfängerinnen sind deshalb verpflichtet, diese Änderungen dem BAG umgehend zu melden (Art. 6 EPDFV). Im Weiteren gibt es die Möglichkeit der Rückforderung von Finanzhilfen (siehe Ziffer 7 der Wegleitung).
Letzte Änderung 28.08.2024