Abfragedienste und Patientenidentifikationsnummer

Der Bund führt Abfragedienste mit Referenzdaten, die für die Kommunikation zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften notwendig sind. Die neue Patientenidentifikationsnummer gewährleistet eine sichere Zuordnung der Patientinnen und Patienten.

Abfragedienste

Der Bund betreibt die Abfragedienste, die zur Gewährleistung der sicheren Datenbereitstellung und des sicheren Datenabrufs im Rahmen der Kommunikation zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften notwendig sind. Zu den Abfragediensten zählen der Dienst zur Abfrage der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, der Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und deren Gesundheitsfachpersonen sowie den Dienst zur Abfrage der zu verwendenden Metadaten in den Dokumentenregistern der Gemeinschaften. Weiterhin erforderlich für das Funktionieren des Datenaustausches zwischen Gemeinschaften ist ein Dienst zur Registrierung und Abfrage von Objektidentifikatoren (OID). Die Verwaltung der OID wird durch die Stiftung Refdata wahrgenommen.

Patientenidentifikationsnummer

Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist zuständig für die Vergabe und die Verwaltung der Patientenidentifikationsnummer. Sie wird der Patientin oder dem Patienten bei der Eröffnung des elektronischen Patientendossiers durch die Stammgemeinschaft von der ZAS erzeugt und bezogen. Bei der Patientenidentifikationsnummer handelt es sich um eine zufällig generierte, das heisst mathematisch nicht auf die Versichertennummer (AHVN13) zurückführbare Nummer. Sie wird in der Identifikationsdatenbank der ZAS gespeichert und von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften als ein eindeutiges Merkmal zur Identifikation von Patientinnen und Patienten und der korrekten und eindeutigen Zuordnung von bereitgestellten Dokumenten verwendet. Dazu müssen die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Patientenidentifikationsnummer in ihrem Patientenindex (Master Patient Index; MPI) für den korrekten und vollständigen gemeinschaftsübergreifenden Zusammenzug von Dokumenten der Patientinnen und Patienten verwalten.

Wird die Patientin oder der Patient nicht in der Identifikationsdatenbank der ZAS geführt und besitzt die Patientin oder der Patient keine Versichertennummer, so kann die Stammgemeinschaft bei der ZAS eine Versichertennummer beantragen. Sie dient ausschliesslich dem Zweck der Vergabe einer Patientenidentifikationsnummer.

Gesetze

Gesetzgebung Elektronisches Patientendossier (EPDG)

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier und die entsprechenden Verordnungen regeln die Rahmenbedingungen für die Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers in der Schweiz.

Letzte Änderung 28.01.2019

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