Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier regelt die Rahmenbedingungen für die Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers und ist seit dem 15. April 2017 in Kraft.
- Das elektronische Patientendossier
- Nutzen des elektronischen Patientendossiers
- Eröffnung eines elektronischen Patientendossier
- Zugriffsrechte
- Identifikation von Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen
- Aufbau von Stammgemeinschaften und Gemeinschaften
- Finanzhilfen
- Information und Koordination
- Dokumente und Links
Das elektronische Patientendossier
Das elektronische Patientendossier ist ein virtuelles Dossier, über das dezentral abgelegte behandlungsrelevante Daten einer Patientin oder eines Patienten in einem Abrufverfahren den an der Behandlung beteiligten Gesundheitsfachpersonen zugänglich gemacht werden können (z.B. Labordaten, Rezepte, radiologischer Bericht).
Die Patientin oder der Patient hat die Möglichkeit, selber eigene Daten (z. B. Informationen über Allergien oder Kontaktdaten von im Notfall zu benachrichtigenden Personen) in ihr oder sein elektronisches Patientendossier hochzuladen und diese damit den behandelnden Gesundheitsfachpersonen zugänglich zu machen.
Nutzen des elektronischen Patientendossiers
Mit dem elektronischen Patientendossier sollen die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, die Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden.
Eröffnung eines elektronischen Patientendossier
Die Patientinnen und Patienten entscheiden selbst, ob sie ein elektronisches Patientendossier eröffnen wollen. Vorgängig müssen sie über die Funktionsweise des elektronischen Patientendossiers informiert werden. Die Einwilligung in die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Zugriffsrechte
Die Patientin oder der Patient hat jederzeit Zugriff auf alle Daten und Dokumente aus ihrem oder seinem elektronischen Patientendossier. Gesundheitsfachpersonen haben nur dann Zugang zum elektronischen Patientendossier, wenn sie sich einer nach EPDG zertifizierten Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft (Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen) angeschlossen haben und vom Patienten oder von der Patientin die entsprechenden Zugriffsrechte erhalten haben. Patientinnen und Patienten können einzelne Gesundheitsfachpersonen von allen Zugriffsmöglichkeiten ausschliessen. Jeder Zugriff auf das elektronische Patientendossier wird protokolliert. Die Patientin oder der Patient kann die Protokolldaten jederzeit einsehen und erhält dadurch die Kontrolle darüber, wer wann auf sein oder ihr elektronisches Patientendossier zugegriffen hat.
In medizinischen Notfallsituationen, in denen der Patient oder die Patientin nicht in der Lage ist, den Gesundheitsfachpersonen vorgängig die notwendigen Zugriffsrechte zu vergeben, können diese auch ohne explizite Zugriffsrechte Daten und Dokumente abrufen. Diese Möglichkeit kann von der Patientin oder dem Patienten ausgeschlossen werden.
Identifikation von Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen
Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen, die auf ein elektronisches Patientendossier zugreifen wollen, müssen eine elektronische Identität und ein Identifikationsmittel eines nach EPDG zertifizierten Herausgebers besitzen.
Aufbau von Stammgemeinschaften und Gemeinschaften
Um den Datenschutz, die Datensicherheit und die Interoperabilität zu gewährleisten, werden im Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der Stammgemeinschaften und Gemeinschaften festgelegt. Diese werden im Rahmen einer Zertifizierung überprüft werden.
Für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen wie niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Apotheken oder Spitexorganisationen ist der Beitritt zu einer Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft freiwillig. Spitäler müssen sich hingegen innert drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes einer zertifizierten Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft anschliessen. Für Pflegeheime und Geburtshäuser beträgt diese Frist fünf Jahre.
Finanzhilfen
Im Rahmen der Revision des EPDG zur Übergangsfinanzierung, welche vom Parlament am 15. März 2024 verabschiedet wurde, unterstützt der Bund während fünf Jahren die Stammgemeinschaften für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD mit Finanzhilfen. An seiner Sitzung vom 28. August 2024 hat der Bundesrat beschlossen, dass diese Übergangsfinanzierung am 1. Oktober 2024 in Kraft treten soll.
Weitere Informationen stehen auf der Website "Finanzhilfen für die Stammgemeinschaften" zur Verfügung.
Information und Koordination
eHealth Suisse, die Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen, übernimmt im Bundesauftrag die Vollzugsaufgaben der Information und Koordination. eHealth Suisse informiert die Bevölkerung, die Gesundheitsfachpersonen und weitere interessierte Kreise über das elektronische Patientendossier und koordiniert ihre Informationstätigkeiten mit denjenigen der Kantone. eHealth Suisse fördert zudem die Koordination zwischen diesen und weiteren interessierten Kreisen, indem sie den Wissenstransfer und den Erfahrungsaustausch unterstützt.
Letzte Änderung 10.03.2025
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Digitale Gesundheit
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz