Mit dem elektronischen Patientendossier sollen die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, die Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden. Hier sind Informationen zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier zu finden.
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier am 22. März 2017 auf den 15. April 2017 in Kraft gesetzt. Alle Rechtstexte sind zu finden unter www.ehealth.admin.ch
Das elektronische Patientendossier
Das elektronische Patientendossier ist ein virtuelles Dossier, über das dezentral abgelegte behandlungsrelevante Daten einer Patientin oder eines Patienten in einem Abrufverfahren den an der Behandlung beteiligten Gesundheitsfachpersonen zugänglich gemacht werden können (z.B. Labordaten, Rezepte, radiologischer Bericht). Die Patientin oder der Patient hat die Möglichkeit, selber eigene Daten (z. B. Informationen über Allergien oder Kontaktdaten von im Notfall zu benachrichtigenden Personen) in ihr oder sein elektronisches Patientendossier hochzuladen und diese damit den behandelnden Gesundheitsfachpersonen zugänglich zu machen.
Nutzen des elektronischen Patientendossiers
Mit dem elektronischen Patientendossier sollen die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, die Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden.
Eröffnung eines elektronischen Patientendossier
Die Patientinnen und Patienten entscheiden selbst, ob sie ein elektronisches Patientendossier eröffnen wollen. Vorgängig müssen sie über die Funktionsweise des elektronischen Patientendossiers informiert werden. Die Einwilligung in die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Zugriffsrechte für Gesundheitsfachpersonen
Die Patientin oder der Patient hat jederzeit Zugriff auf alle Daten und Dokumente aus ihrem oder seinem elektronischen Patientendossier. Gesundheitsfachpersonen haben nur dann Zugang zum elektronischen Patientendossier, wenn sie sich einer zertifizierten Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft (Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen) angeschlossen haben und vom Patienten oder von der Patientin die entsprechenden Zugriffsrechte erhalten haben. Patientinnen und Patienten können einzelne Gesundheitsfachpersonen von allen Zugriffsmöglichkeiten ausschliessen. Jeder Zugriff auf das elektronische Patientendossier wird protokolliert. Die Patientin oder der Patient kann die Protokolldaten jederzeit einsehen und erhält dadurch die Kontrolle darüber, wer wann auf sein oder ihr elektronisches Patientendossier zugegriffen hat.
Zugriff in medizinischen Notfallsituationen
In medizinischen Notfallsituationen, in denen der Patient oder die Patientin nicht in der Lage ist, den Gesundheitsfachpersonen vorgängig die notwendigen Zugriffsrechte zu vergeben, können diese auch ohne explizite Zugriffsberechtigung Daten und Dokumente über das elektronische Patientendossier abrufen, sofern der Patient diese Möglichkeit vorgängig nicht untergesagt hat.
Identifikation von Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen
Patientinnen und Patienten oder Gesundheitsfachpersonen, die auf ein elektronisches Patientendossier zugreifen wollen, müssen eine elektronische Identität und ein Identifikationsmittel eines zertifizierten Herausgeber besitzen.
Aufbau von Stammgemeinschaften und Gemeinschaften
Um den Datenschutz, die Datensicherheit und die Interoperabilität zu gewährleisten, werden im Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der Stammgemeinschaften und Gemeinschaften festgelegt und diese werden im Rahmen der Zertifizierung überprüft werden.
Für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen wie niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Apotheken oder Spitexorganisationen ist der Beitritt zu einer Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft freiwillig. Spitäler müssen sich hingegen innert drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes einer zertifizierten Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft anschliessen. Für Pflegeheime und Geburtshäuser beträgt diese Frist fünf Jahre.
Finanzhilfen
Der Bund kann die Einführung des elektronischen Patientendossiers mit Finanzhilfen für den Aufbau und die Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften unterstützen. Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich die Kantone oder Dritte in mindestens gleicher Höhe beteiligen. Der Bund kann Finanzhilfen in der Höhe von 30 Millionen Franken gewähren.
Dokumente
Medien
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Letzte Änderung 25.04.2023
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