Inhaftierte Personen sind häufiger von Infektionskrankheiten betroffen als die übrige Bevölkerung. Die Epidemienverordnung verpflichtet alle Haftanstalten, inhaftierte Personen vor Ansteckungen zu schützen und medizinisch zu versorgen.
Engagement des BAG
Der Vollzug von freiheitsentziehenden Massnahmen ist eine kantonale Aufgabe. Das BAG setzt sich im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenzen dafür ein, dass inhaftierte Personen eine Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Menschenrechten angeboten wird. In den 90er Jahren hat das BAG Pilotprojekte zur Schadensminderung im Freiheitsentzug unterstützt. Von 2008 bis 2012 führte es gemeinsam mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) das Projekt «Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Gefängnis (BIG)». Seit dem Jahr 2017 unterstützt das BAG die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF), welche gestützt auf ihren gesetzlichen Auftrag die Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug aus grund- und menschenrechtlicher Sicht überprüft.
Epidemiengesetz
Das Epidemiengesetz verpflichtet alle Haftanstalten dazu, inhaftierten Personen Zugang zu geeigneten Massnahmen zur Verhütung von Infektionskrankheiten zu gewähren. Unter anderem sind Anstalten verpflichtet, den Personen in ihrer Obhut eine medizinische Eintrittsbefragung anzubieten, sie über Infektionskrankheiten zu informieren, und ihnen bei Bedarf Zugang zu Präservativen, sauberem Material zum Spritzen von Drogen sowie zu einer betäubungsmittelgestützten Behandlung anzubieten.
Letzte Änderung 05.05.2022
Kontakt
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