Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV)

Die IGV (2005) regeln die internationale Zusammenarbeit zur Eindämmung von Ereignissen (natürlich, beabsichtigt und durch Unfälle herbeigeführt), welche eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen (Infektionskrankheiten, biologische oder chemische Wirkstoffe, ionisierende Strahlung). Sie sind das Regelwerk zur Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern – PHEIC) durch die WHO. Ein Hauptziel der IGV ist, die weltweite Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, ohne den Personen- und Güterverkehr unnötig einzuschränken.

Weltweites Inkrafttreten und Umsetzung in der Schweiz

Die 2005 revidierten IGV sind am 15. Juni 2007 auf internationaler Ebene in Kraft getreten. Der Bundesrat hat sie vorbehaltlos genehmigt und die Abteilung Übertragbare Krankheiten des BAG als IGV-Kontaktstelle eingesetzt. Seit 2016 berücksichtigt das revidierte Epidemiengesetz die IGV (2005) und regelt deren Umsetzung in der Schweiz.

Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

Die Schweiz beteiligt sich aktiv an den Diskussionen und Verhandlungen zu den Anpassungen der IGV (2005). Über 300 Anpassungsvorschläge wurden von den Mitgliedstaaten eingereicht, um die IGV zu stärken und Lücken zu schliessen.

Working Group on Amendments to the International Health Regulations (2005)

Die Working Group on Amendments to the IHR (WGIHR), die sich mit dem Prozess zur Anpassung der IGV befasst, setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der 196 Vertragsstaaten der IGV zusammen. Die Verhandlungen sind vorerst bis Mai 2024 geplant. Die aktive Teilnahme der Schweiz als Vertragsstaat an den laufenden Verhandlungen ist wichtig, damit sie ihre Interessen gezielt einbringen kann.

Sobald die WGIHR einen konsolidierten Textentwurf der angepassten IGV ausgearbeitet hat, wird dieser auf der Website des BAG publiziert. Zudem sind alle mit diesem Prozess verbundenen offiziellen Dokumente bereits jetzt auf der Website der WHO zu finden.

Die Position der Schweiz

Da es bei den derzeitigen Verhandlungen nicht um eine Revision der IGV, sondern um gezielte Anpassungen geht, vertritt die Schweiz in den Verhandlungen den Standpunkt, dass es von zentraler Bedeutung ist, dass Reichweite und Geltungsbereich der Vorschriften unverändert bleiben.

Nach Ansicht der Schweiz ist der Verweis auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten der Einzelnen in den IGV grundlegend und muss beibehalten werden. Dieser Aspekt bildet die Grundlage der Gesellschaft und ist auch eine der wichtigen Errungenschaften der IGV-Revision von 2005.

Zudem hält die Schweiz insbesondere den schnellen und zuverlässigen Austausch von Informationen für wesentlich, einschliesslich Proben von Krankheitserregern und genetische Sequenzierungsdaten (GSD). Dies ist ein wichtiges, aus Sicht der Schweiz nicht verhandelbares Element für die Überwachung und Früherkennung. Die Schweiz ist gegen jegliche Konditionalität beim Austausch von epidemiologischen Daten.

Die Schweiz wird erst nach Abschluss der Verhandlungen gemäss dem finalen verhandelten Inhalt entscheiden, ob sie dem Resultat zustimmt. Sie wird auch in Zukunft souverän über die eigene Gesundheitspolitik sowie über allfällige Massnahmen im Falle eines PHEIC sowie im Pandemiefall entscheiden.

Letzte Änderung 21.12.2023

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