Die IGV (2005) regeln die internationale Zusammenarbeit zur Eindämmung von Ereignissen (natürlich, beabsichtigt und durch Unfälle herbeigeführt), welche eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen (Infektionskrankheiten, biologische oder chemische Wirkstoffe, ionisierende Strahlung). Sie sind das Regelwerk zur Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern – PHEIC) durch die WHO. Ein Hauptziel der IGV ist, die weltweite Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, ohne den Personen- und Güterverkehr unnötig einzuschränken.
Weltweites Inkrafttreten und Umsetzung in der Schweiz
Die 2005 revidierten IGV sind am 15. Juni 2007 auf internationaler Ebene in Kraft getreten. Der Bundesrat hat sie vorbehaltlos genehmigt und die Abteilung Übertragbare Krankheiten des BAG als IGV-Kontaktstelle eingesetzt. Seit 2016 berücksichtigt das revidierte Epidemiengesetz die IGV (2005) und regelt deren Umsetzung in der Schweiz.
Anpassungen der IGV (2005)
Am 1. Juni 2024 hat die Weltgesundheitsversammlung (WHA) die Anpassungen der IGV (2005) im Konsens verabschiedet. Die Schweiz hat sich aktiv an den Diskussionen und Verhandlungen zu den Anpassungen der IGV (2005) beteiligt und ihre Interessen gezielt eingebracht. Die Anpassungen wurden durch die Working Group on Amendments to the IHR (WGIHR) verhandelt, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der 196 Vertragsstaaten der IGV zusammensetzte. Alle mit diesem Prozess verbundenen offiziellen Dokumente sind auf der Website der WHO zu finden, die die Anpassungen den Vertragsstaaten am 19. September 2024 offiziell notifiziert hat. Die Anpassungen sind zurzeit in den 6 offiziellen Sprachen der UNO verfügbar (Französisch, Englisch, Spanisch, Arabisch, Chinesisch und Russisch). Die Übersetzungen in Deutsch und Italienisch sind in Erarbeitung.
Zu den Ergebnissen aus den Verhandlungen zählen unter anderem die Stärkung der Kernkapazitäten in der Prävention, Bereitschaft und Reaktion auf gesundheitliche Notlagen, die Etablierung einer zusätzlichen Warnstufe, ein verbesserter Austausch zwischen den Vertragsstaaten und der WHO, sowie die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit.
Die Annahme der Anpassungen durch die WHA bindet die Schweiz noch nicht daran. Die Schweiz wird nun nach den geltenden nationalen Verfahren und gemäss den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen entscheiden, ob sie diese Anpassungen gutheissen oder ablehnen will. Die verabschiedeten Anpassungen der IGV werden zurzeit durch die relevanten Experten geprüft, um die genauen Auswirkungen der Anpassungen für Bund und Kantone zu analysieren.
Die Schweiz wird auch in Zukunft souverän über die eigene Gesundheitspolitik sowie über allfällige Massnahmen im Falle einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (PHEIC)» sowie im Pandemiefall entscheiden.
Die Grundrechte in der Schweiz sind durch die Bundesverfassung und das Völkerrecht - insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention- jederzeit geschützt. Die Schweiz schliesst keine Staatsverträge ab, die gegen diese Grundrechte verstossen.
Letzte Änderung 25.09.2024
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