Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen

Nachdem die Weltöffentlichkeit durch die Geburt des geklonten Schafes Dolly im Februar 1997 aufgeschreckt worden war und sich vor der Anwendung des Klonens beim Menschen fürchtete, handelte der Europarat rasch. Noch im Sommer gleichen Jahres legte der damalige Lenkungsausschuss für Bioethik (CDBI), heute DH-Bio, den Entwurf für ein Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen vor. Am 7. November 1997 wurde das Zusatzprotokoll vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet, am 12. Januar 1998 zur Unterzeichnung aufgelegt und am 1. März 2001 in Kraft gesetzt.

Das Zusatzprotokoll verbietet «jeden Eingriff, der darauf gerichtet ist, ein menschliches Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist», und schliesst jede Abweichung von seinen Bestimmungen aus.

Ratifizierung des Zusatzprotokolls

Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen zusammen mit der Biomedizin-Konvention am 24. Juli 2008 ratifiziert und am 1. November 2008 in Kraft gesetzt.

Schweizer Gesetzgebung

Das Klonverbot ist auch in der nationalen Gesetzgebung verankert. Artikel 119 der Bundesverfassung verbietet alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen (Samen und Eizellen) und Embryonen sowie die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken. Darüber hinaus ist das Klonen auch im Fortpflanzungsmedizingesetz und im Stammzellenforschungsgesetz verboten.

Letzte Änderung 21.11.2018

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