Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention betreffend Gentests zu gesundheitlichen Zwecken

Das Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention betreffend Gentests zu gesundheitlichen Zwecken wurde am 7. Mai 2008 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet und am 27. November 2008 zur Unterzeichnung aufgelegt. Damit das Protokoll in Kraft gesetzt werden kann, muss es von fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarates, ratifiziert worden sein. Das ist noch nicht der Fall.

Das Zusatzprotokoll konkretisiert und ergänzt die in der Biomedizin-Konvention enthaltenen Grundsätze für den Bereich der genetischen Untersuchungen. Der Europarat reagierte mit dem Protokoll auf die in den letzten Jahrzehnten explosionsartig zugenommenen Kenntnisse über das Erbgut des Menschen und den damit verbunden ethischen und rechtlichen Fragen zu Gentests. Die im Protokoll festgehaltenen allgemeinen Grundsätze besagen, dass das Wohl des Menschen über den Interessen der Forschung und der Gesellschaft steht und dass weder eine Einzelperson noch eine Personengruppe aufgrund ihres Erbguts diskriminiert oder stigmatisiert werden darf.

Die besonderen Bestimmungen betreffen den Zugang zu genetischen Tests, die Information und genetische Beratung sowie die Zustimmung zur Durchführung von Gentests. Ferner spezifiziert das Protokoll die Bedingungen, unter denen Gentests bei urteilsunfähigen Personen durchgeführt werden können, den Schutz der Privatsphäre und das Recht auf Information sowie die Voraussetzungen zur Durchführung von genetischen Screeningprogrammen (Reihenuntersuchungen).

Ratifizierung des Zusatzprotokolls

Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention betreffend Gentests zu gesundheitlichen Zwecken bis heute noch nicht unterzeichnet.

Schweizer Gesetzgebung

In der Schweiz sind die Voraussetzungen, unter welchen genetische Untersuchungen beim Menschen im medizinischen Bereich sowie im Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich durchgeführt werden dürfen, im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) festgelegt. Das GUMG regelt auch die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen (zu beachten ist diesbezüglich aber auch das DNA-Profil-Gesetz, welches namentlich in Strafverfahren zur Anwendung kommt). Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier.

 

Letzte Änderung 19.12.2018

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