Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin

Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizin-Konvention) wurde am 19. November 1996 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet, am 4. April 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt und am 1. Dezember 1999 in Kraft gesetzt.

Das Übereinkommen darf zusammen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wohl zu den wichtigsten unter den 177 Übereinkommen des Europarats gezählt werden. Erstmals liegt damit auf internationaler Ebene ein eigenständiges Übereinkommen zur Biomedizin vor, das verbindliche Rechtsregeln statuiert. Andere internationale Instrumente zu medizinischen Fragen wie etwa die Helsinki-Deklaration des Weltärztebundes zur biomedizinischen Forschung von 1964/2000 begnügen sich mit der unverbindlichen Form der Deklaration oder Empfehlung.

Die Biomedizinkonvention dient dem Ziel, die Würde und die Identität aller menschlichen Lebewesen zu schützen und jedermann ohne Diskriminierung die Wahrung seiner Integrität sowie seiner sonstigen Grundrechte und Grundfreiheiten im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin zu gewährleisten. Das Übereinkommen will im Bereich der Biomedizin einen menschenrechtlichen Mindeststandard sichern. Die Möglichkeit der Staaten, einen über das Übereinkommen hinausgehenden Schutz zu gewähren, wird nicht beschränkt. Die materiellen Bestimmungen des Übereinkommens behandeln insbesondere die Einwilligung in medizinische Interventionen, den Schutz der Privatsphäre, das menschliche Genom, die wissenschaftliche Forschung, die Entnahme von Organen und Geweben von lebenden Personen zu Transplantationszwecken und das Verbot, den menschlichen Körper oder Teile davon zu kommerzialisieren.

Ratifizierung der Biomedizin-Konvention

Die Schweiz hat die Biomedizin-Konvention zusammen mit dem Zusatzprotokoll über das Klonverbot am 24. Juli 2008 ratifiziert und am 1. November 2008 in Kraft gesetzt.

Letzte Änderung 21.11.2018

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 51 54
E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/strategie-und-politik/internationale-beziehungen/multilaterale-zusammenarbeit/conseil-europe/biomedizin-konvention1.html