Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizin-Konvention) und Zusatzprotokolle

Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizin-Konvention) stellt ein Kernübereinkommen über die wichtigsten Grundsätze dar und regelt auf internationaler Ebene Fragen, welche die Biomedizin im Hinblick auf menschenrechtliche Grundpositionen aufwirft. Einzelne Bereiche werden durch Zusatzprotokolle geregelt.

Während langer Zeit unterstand medizinisches Handeln als solches in vielen Staaten den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Herausforderungen durch die moderne Medizin mit ihrem Wissen über die biologischen Zusammenhänge und ihre technischen Möglichkeiten sind mit ein Grund dafür, dass in vielen Ländern spezielle Rechtsnormen zum Schutz der Patientinnen und Patienten eingeführt wurden.

In einer Welt, die sich durch Globalisierung und grosse Mobilität der Menschen auszeichnet, hat der nationale Gesetzgeber in der Medizin indessen nur einen beschränkten Einflussbereich. Zu leicht kann das, was in einem Staat verboten ist, durch eine Reise in ein anderes Land umgangen werden. Umso wichtiger ist es, dass sich die Staaten zu bestimmten Grundsätzen bekennen und die neuen Herausforderungen gemeinsam angehen.

Diesem Ziel dient das Europäische Übereinkommen vom 4. April 1997 über Menschenrechte und Biomedizin, das die Grundrechte konkretisiert, die im Bereich der Humanmedizin zu berücksichtigen sind. Es enthält die wichtigsten Grundsätze zur Biomedizin, während die Zusatzprotokolle die einzelnen Bereiche näher regeln. In diesem Sinne ist das Übereinkommen ein entwicklungsfähiges Vertragswerk, das laufend erweitert und den Bedürfnissen der Zeit angepasst wird.

Bislang sind vier Zusatzprotokolle vom Ministerkomitee des Europarates verabschiedet worden. Sie betreffen das Klonverbot, die Transplantation, die Forschung am Menschen sowie Gentests. Darüber hinaus hat der Europarat drei Empfehlungen zu humanbiologischem Material, zu Entscheidungen am Lebensende und zu Personen mit psychischer Störung beschlossen. Im Unterschied zur Konvention und den Protokollen haben die Empfehlungen keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Auf dieser Website informieren wir über die Biomedizin-Konvention, deren Zusatzprotokolle sowie die Empfehlungen des Europarates und schlagen den Bogen zur nationalen Gesetzgebung in den betroffenen Bereichen.

Letzte Änderung 21.11.2018

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