Zuteilung von Organen, Geweben und Blut-Stammzellen

Eine nationale Zuteilungsstelle entscheidet anhand klarer Kriterien, wer ein gespendetes Organ einer verstorbenen Person erhält. Dabei sollen alle Menschen auf der Warteliste die gleichen Chancen haben. Die Zuteilung von Geweben und Blut-Stammzellen wird im Gesetz nicht geregelt.

Die Erfolge in der Transplantationsmedizin haben dazu geführt, dass Organtransplantationen für immer mehr Menschen eine geeignete therapeutische Option darstellen. Deshalb ist der Bedarf an Organen grösser als das Angebot. Dies führt zu Wartezeiten und macht detaillierte Kriterien für die Zuteilung der knappen Organe notwendig. Es gilt der Grundsatz: Jeder Mensch soll die gleiche Chance auf ein lebensrettendes Organ haben.

Vier Kriterien für die Zuteilung von Organen

Konkret orientiert sich die Zuteilung von Organen an vier Kriterien:

  • Medizinische Dringlichkeit: Dieser Aspekt spielt bei der Zuteilung eine besonders wichtige Rolle. Schwebt jemand in unmittelbarer Lebensgefahr und kann nur durch eine sofortige Transplantation gerettet werden, so hat diese Person Vorrang.
  • Medizinischer Nutzen: Die Erfolgsaussichten (Überleben, Lebensqualität) einer Transplantation sind bei der Zuteilung ebenfalls bedeutsam. Der grösste medizinische Nutzen ist zu erwarten, wenn zwischen spendender und empfangender Person die Blutgruppen kompatibel sind und die Gewebemerkmale möglichst übereinstimmen.
  • Wartezeit: Als ergänzendes Kriterium wird berücksichtigt, wie lange eine Patientin oder ein Patient bereits auf die Transplantation eines Organs wartet.
  • Chancengleichheit: Bei der Zuteilung von Organen soll jeder Mensch die gleiche Chance haben. Für gewisse Personen ist es aber aus physiologischen Gründen weniger wahrscheinlich, dass ein Organ zu ihnen passt als für andere. Dies betrifft beispielsweise Menschen mit der Blutgruppe 0. Um zu verhindern, dass die Betroffenen zu lange auf ein Organ warten müssen, werden geeignete Organe deshalb bevorzugt Empfängerinnen und Empfängern mit solchen Merkmalen zugeteilt.

Weitere Informationen dazu:

Kooperationen mit dem Ausland

Manchmal wird in der Schweiz keine Person gefunden, zu der ein gespendetes Organ passt. Ein solches Organ wird dann ausländischen Spitälern für die Transplantation angeboten. Umgekehrt können auch im Ausland gespendete Organe der Schweiz angeboten werden. Zu diesem Zweck bestehen Kooperationen mit ausländischen Zuteilungsorganisationen.

Organzuteilung durch Swisstransplant

Die Zuteilung von Organen wird durch die Nationale Zuteilungsstelle vorgenommen. In der Schweiz ist dies die private Stiftung Swisstransplant. Gemäss Transplantationsgesetz obliegen ihr die nachfolgenden Aufgaben:

  • Führung der gesamtschweizerischen Warteliste: Dabei wird sichergestellt, dass keine Person für das gleiche Organ mehrfach in der Warteliste aufgeführt wird und ihr dadurch Vorteile bei der Organzuteilung entstehen.
  • Zuteilung der Organe: Diese geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren.
  • Koordination des Austausches mit ausländischen Zuteilungsorganisationen: Ein Organangebot aus dem Ausland darf nur dann angenommen werden, wenn die Qualität und Sicherheit des Organs gewährleistet sind. Die Herkunft muss klar sein und das Organ muss unter Bedingungen entnommen worden sein, die mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind.
  • Organisation und Koordination aller mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten: Dazu gehört unter anderem der Transport der Organe.

Unterstützt wird die Zuteilung der Organe durch das Software-System SOAS (Swiss Organ Allocation System). SOAS wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) betrieben und von der Stiftung Swisstransplant im Auftrag des BAG genutzt. Weitere Informationen dazu:

Lebendspenden sind meist gerichtet

Auch lebende Personen können gewisse Organe spenden, zum Beispiel eine Niere. Die meisten Lebendspenden finden zwischen verwandten Personen statt. Hierbei bestimmt nicht die nationale Zuteilungsstelle sondern die spendende Person, wer das Organ erhält (gerichtete Spende). Das Transplantationsgesetz erlaubt aber auch Lebendspenden an unbekannte Personen. Diese sogenannten ungerichteten Spenden sind selten und werden durch die nationale Zuteilungsstelle zugeteilt, so wie die Organe, die von Verstorbenen gespendet wurden. Weitere Informationen zur Lebendspende von Organen:  

Passende Blut-Stammzellen sind schwierig zu finden

Zur Therapie von Leukämien und anderen Blutkrankheiten werden Blut-Stammzellen transplantiert. Diese werden von lebenden Personen gespendet und werden nach anderen Kriterien zugeteilt als Organe, die von Verstorbenen stammen. Geeignete Spenderinnen und Spender werden über das Blut-Stammzellen-Register gesucht. In diesem sind alle Menschen aufgeführt, die sich grundsätzlich für eine Spende bereit erklärt haben. Für die effektive Spende werden sie aber erst angefragt, sobald ihre Zellen benötigt werden. Die Gewebemerkmale bei spendender und empfangender Person müssen dabei möglichst übereinstimmen. Weil es eine riesige Vielfalt verschiedener Gewebetypen gibt, ist es sehr schwierig, eine passende Spende zu finden. Weitere Informationen dazu:

Zuteilung von Geweben

Im Fall von Geweben wie Augenhornhaut, Knochen oder Herzklappen gibt es derzeit keine gesetzlich geregelte Zuteilung. Gespendete Gewebe können eine gewisse Zeit in spezialisierten Banken gelagert werden, wo sie bestellt werden können. Allerdings findet sich nicht für alle Patientinnen und Patienten sofort das notwendige Gewebe. Sollte die Verfügbarkeit von Geweben ungenügend werden, kann der Bundesrat entsprechende Zuteilungsregeln einführen. Die Anzahl der in der Schweiz gespendeten und transplantierten Gewebe finden Sie unter dem folgenden Link:

Letzte Änderung 17.01.2022

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