Wer möchte, kann nach dem Tod Organe und Gewebe spenden. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen es dafür braucht, wie im Spital der Tod festgestellt werden muss und welche medizinischen Massnahmen notwendig sind, um die Organe zu schützen.
Organe von verstorbenen Spenderinnen und Spendern können schwerkranken Personen transplantiert werden. Zum Beispiel kann die Transplantation einer Leber nach einer schweren Pilzvergiftung lebensrettend sein.
Auch Gewebe von Verstorbenen können Leben retten oder zumindest eine stark beeinträchtigte Lebensqualität verbessern. Zum Beispiel kann eine Herzklappe einem Kind mit einem Herzfehler helfen oder eine Augenhornhaut kann verhindern, dass jemand erblindet.
Man kann seinen Entscheid zur Spende von Organen oder Geweben sehr differenziert treffen. Auf der so genannten Organspende-Karte kann man angeben, ob man nach dem Tod alle Organe und Gewebe spenden möchte oder nicht. Es ist auch möglich anzugeben, wenn man nur gewisse Organe oder Gewebe spenden möchte (weitere Informationen zur Willensäusserung).
Wer kann spenden?
Grundsätzlich kann jede Person als Spenderin oder Spender von Organen oder Geweben in Frage kommen.
Es gibt beispielsweise keine Altersgrenze bis wann jemand Organe spenden kann. Auch Krankheiten oder vergangene Operationen schliessen eine Spende nicht von vornherein aus. Massgebend ist der allgemeine Zustand der Organe zum Zeitpunkt der Spende. Auch wenn ein bestimmtes Organ nicht für eine Transplantation geeignet sein sollte, können möglicherweise andere Organe oder Gewebe durchaus verwendet werden. Ob eine Spende aus medizinischer Sicht möglich ist, wird jeweils von den zuständigen Ärztinnen und Ärzten geprüft.
In welchen Situationen ist eine Spende möglich?
Eine Organspende kommt nur dann in Frage, wenn jemand im Spital auf einer Intensivstation verstirbt, zum Beispiel nach einer grossen Hirnblutung, nach einer erheblichen Schädel-Hirn-Verletzung oder nach einem schweren Herzinfarkt. Wer zu Hause oder auf einer Unfallstelle verstirbt, kann keine Organe spenden, denn für deren Entnahme braucht es medizinische Vorbereitungen, die nur auf der Intensivstation möglich sind.
Für eine Gewebespende kommen auch Personen in Frage, die nicht im Spital verstorben sind. Die Hornhaut des Auges kann zum Beispiel bis zu 48 Stunden nach dem Tod entnommen werden.
Die Voraussetzungen zur Entnahme
Die Voraussetzungen für eine Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei Verstorbenen sind im Transplantationsgesetz definiert. Die wichtigsten Bestimmungen darin sind:
- Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person nur entnommen werden, wenn dafür eine Einwilligung vorliegt und der Tod festgestellt worden ist.
- Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, können die nächsten Angehörigen im Sinne der verstorbenen Person entscheiden.
- Die nächsten Angehörigen dürfen erst für eine Organentnahme angefragt werden, wenn entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. Den Entscheid zum Abbruch der lebenserhaltenden Massnahmen treffen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zusammen mit den Angehörigen.
- Sind keine Angehörigen erreichbar oder äussern sie sich nicht dazu, ist es verboten, Organe, Gewebe oder Zellen zu entnehmen.
- Der Wille der verstorbenen Person geht dem Willen der Angehörigen vor.
- Die Angehörigen erhalten keine Informationen darüber, welchen Personen Organe zugeteilt worden sind.
Dokumente
SwissPOD-Studienbericht (PDF, 2 MB, 14.01.2013)Unterschiedliche Organspenderaten in der Schweiz: Eine prospektive Kohortenstudie zu potenziellen Spendern (SwissPOD)
Letzte Änderung 26.08.2024
Kontakt
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Sektion Transplantation
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